OGH 7Ob7/06i

OGH7Ob7/06i15.2.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hansen F*****, vertreten durch Boller Langhammer Schubert Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Ingrid B*****, vertreten durch Dr. Fritz Leon, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Herausgabe sowie Zahlung von EUR 5.000,--, über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 3. März 2005, GZ 1 R 313/04g-48, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 405 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. „Antrag" im Sinne dieser Bestimmung meint aber nach ganz herrschender Ansicht nicht nur das Klagebegehren allein, sondern es ist auch der Inhalt der Klage (das Klagsvorbringen, auf das sich das Begehren stützt) zu beachten (SZ 27/12; EvBl 1957/258; EvBl 1958/257; 8 Ob 57/80, RIS-Justiz RS0041078 uva; RIS-Justiz RS0039357 [T 2]). Das Gericht darf nach ständiger Rechtsprechung deshalb innerhalb der Grenzen der genannten Bestimmung dem Urteilsspruch eine klare(re) und deutliche(re), vom Begehren abweichende Fassung geben, sofern diese in den Behauptungen des Klägers ihre eindeutige Grundlage findet und sich im Wesentlichen mit seinem Begehren deckt (RIS-Justiz RS0039357; vgl auch RIS-Justiz RS0041254 und RS0038852). Gegen § 405 ZPO wird demnach erst verstoßen, wenn ein „Plus" oder „Aliud" zugesprochen wird (Rechberger in Rechberger, ZPO2 § 405 Rz 1; 4 Ob 51/99z ua), nicht hingegen, wenn im Spruch nur verdeutlicht wird, was nach dem Vorbringen ohnedies begehrt ist (4 Ob 136/02g ua).

Das Unterlassungsgebot soll die zwischen den Streitteilen anlässlich des Verkaufes des Friseurgeschäftes der Beklagten an den Kläger getroffene vertragliche Vereinbarung durchsetzen, die in Form einer Konkurrenzklausel eindeutig darauf abzielt, ein Verhalten der Beklagten hintanzuhalten, das die Erhaltung des Kundenstockes des Friseursalons gefährden könnte. Warum die diese Intention zum Ausdruck bringende Klage, wie die Beklagte nun behauptet, unschlüssig sein soll, ist nicht zu erkennen. Da das Klagsvorbringen die vom Berufungsgericht gewählte klarere und auch exekutierbare Fassung des Unterlassungsbegehrens zweifelsfrei deckt, kann von einem Verstoß gegen § 405 ZPO keine Rede sein.

Ebensowenig trifft zu, dass die vom Berufungsgericht gewählte Formulierung in den Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichtes keine Deckung fände. Ausgehend von den Feststellungen über die von den Streitteilen getroffene Vereinbarung und das nachfolgende Verhalten der Beklagten ist das Gegenteil der Fall. Erweisen sich demnach die zu den Punkten 1.) und 2.) erhobenen Einwände als unzutreffend, muss auch der Einwand, das Entscheidungsergebnis des Berufungsgerichtes sei untragbar, ins Leere gehen. Da die Auslegung der gegenständlichen Konkurrenzklausel durch das Berufungsgericht jedenfalls vertretbar ist, liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor (vgl RIS-Justiz RS0101811). Da die Beklagte schließlich auch im Rahmen ihrer Mängel- und Rechtsrügen keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes aufzuzeigen vermag, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, muss das daher unzulässige außerordentliche Rechtsmittel der Beklagten zurückgewiesen werden.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte