Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerinnen wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 405 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Gegen § 405 ZPO wird demnach verstoßen, wenn ein "plus" oder "aliud" zugesprochen wird (Rechberger in Rechberger, ZPO § 405 Rz 1). Gibt das Gericht dem Begehren hingegen einen - nach Auffassung der Kläger - zu weiten Inhalt und weist es das damit angenommene "Mehrbegehren" ab, so liegt kein Verstoß gegen § 405 ZPO vor, weil das Gericht den Klägern - auch nach deren Auffassung - ohnedies das zugesprochen hat, was sie begehrt haben. Welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen § 405 ZPO nach sich zieht, ist daher im vorliegenden Fall ohne jede Bedeutung.
Die Kläger wenden sich in Wahrheit auch nicht gegen den vom Rekursgericht in den Spruch aufgenommenen klarstellenden Zusatz, sondern gegen die Kostenentscheidung. Das Interesse an der Beseitigung des Kostenausspruches kann aber die für ein Rechtsmittel an den OGH erforderliche Beschwer nicht begründen (SZ 64/88 mwN; s auch Kodek in Rechberger ZPO Rz 9 vor § 461 mwN).
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