Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 556,99 EUR (darin enthalten 92,83 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht sprach aus, die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil es die in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 7 Ob 387/97f entwickelten Grundsätze einer schlüssigen Deckungszusage im Rahmen eines Rechtsschutzversicherungsvertrags auch für eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für tragfähig erachtet habe, obwohl deren Deckungsumfang wesentlich über die bloße prozessuale Abwehr erhobener Schadenersatzansprüche hinausgehe. Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Zurückweisung der Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).
1. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, gesteht doch die Beklagte in der Revision zu, der Klage im Haftpflichtprozess (vom Februar 2005) sei (auch) zu entnehmen gewesen, dass die dortigen Kläger „im Wege von Versicherungen Beträge veranlagen" wollten. Damit wurden Veranlagungen aber bereits ausreichend deutlich thematisiert. Im Übrigen steht auch fest, dass in der vorausgehenden Besprechung vom 13. Oktober 2004 in Anwesenheit des Vertreters der Beklagten erwähnt wurde, dass sich die Anspruchsteller im Zusammenhang mit einer Vermögensanlage von der hier klagenden Partei beraten ließen und aus dieser mangelhaften Beratung Schäden geltend machen.
2. Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. Dabei sind vor allem die verfolgten Zwecke, die beiderseitigen Interessen und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses entscheidend. In Zusammenhang mit schlüssigem Verhalten ist maßgeblich, welchen Eindruck der Erklärungsempfänger aus dem Verhalten des Erklärenden redlicherweise haben musste (RIS-Justiz RS0017965, RS0032666, RS0014279). Erforderlich ist, dass der Anerkennende seine Zweifel am Bestehen des vom Gläubiger behaupteten Rechts durch dessen Zugeständnis beseitigt (RIS-Justiz RS0032516 [T2]). Ob die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 18. Februar 2005 ein konstitutives oder ein bloß deklaratorisches Anerkenntnis abgegeben hat, hängt daher von den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls ab und stellt grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0113193). Schon deshalb ist ein Vergleich mit bereits ergangenen Judikaten, denen andere Sachverhalte zugrunde liegen, nicht zielführend. Eine unvertretbare Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof zu korrigieren wäre, liegt nicht vor:
Die bereits vom Erstgericht vertretene Ansicht, die Klägerin habe durch ihre (mündliche) Schadensmeldung einen Deckungsanspruch geltend gemacht, dessen Erledigung die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2004 von der Beantwortung „obiger Fragen" abhängig gemacht habe, wodurch ihre (ursprünglichen) Zweifel am Bestand der Deckungspflicht dokumentiert seien, ist vertretbar. Ihr wurde von der Beklagten in ihren Rechtsmitteln auch nicht ausreichend konkret entgegen getreten.
Nach dem unstrittigen Inhalt der AVBV 1992 umfasst die Versicherung auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Abwehr des von einem Dritten erhobenen Anspruchs. Die Beklagte hat in Kenntnis jener Umstände, aus denen sie später einen Ausschluss vom Versicherungsschutz ableitete, dem Vertreter des Versicherungsnehmers
- ohne jede Einschränkung, jedoch unter Hinweis auf die Deckungssumme
- den Auftrag erteilt, die (gegen die Versicherungsnehmerin eingebrachte) Klage wie in den Vorgesprächen dem Grunde und der Höhe nach zu bestreiten. Damit hat sie nicht nur vorbehaltslos Versicherungsschutz gewährt, sondern gleichzeitig auf den Deckungsumfang hingewiesen. Daher kann auch in der weiteren Rechtsbeurteilung, daraus habe ein redlicher Versicherungsnehmer schließen müssen, die Beklagte anerkenne ihre Deckungspflicht (im Rahmen des Deckungsumfangs) uneingeschränkt, keine zur Korrektur Anlass gebende Fehlbeurteilung erblickt werden.
3. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen und hat deshalb Anspruch auf Kostenersatz (§ 41, 50 ZPO).
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