Rechtssatz
Ein konstitutives Anerkenntnis liegt vor, wenn der Schuldner die durch eine ernstliche Rechtsbehauptung des Gläubigers entstandene Unsicherheit durch die Erklärung beseitigt, die Verpflichtung auch für den Fall, dass sie bisher nicht bestanden haben sollte, zu begründen.
8 Ob 273/73 | OGH | 29.01.1974 |
Veröff: JBl 1975,206 |
4 Ob 62/76 | OGH | 28.06.1976 |
Veröff: IndS 1977 H6/1071 |
5 Ob 660/77 | OGH | 24.01.1978 |
Ähnlich |
8 Ob 511/81 | OGH | 21.05.1981 |
Auch |
8 Ob 575/83 | OGH | 12.04.1984 |
Auch |
7 Ob 4/88 | OGH | 25.02.1988 |
Auch; Veröff: VersRdSch 1988,329 = VersR 1989,425 |
8 Ob 560/89 | OGH | 15.02.1990 |
Auch; Beisatz: Konstitutives (abstraktes) Anerkenntnis als selbständiger Verpflichtungsgrund mit Einredenausschluss. (T1) |
1 Ob 27/01d | OGH | 27.04.2001 |
Verstärkter Senat; Beisatz: Erforderlich ist aber, dass der Anerkennende seine Zweifel am Bestehen des vom Gläubiger behaupteten Rechts durch dessen Zugeständnis beseitigt. Liegen dagegen keine Zweifel des Schuldners am Bestand der Forderung vor, die durch den Willen beseitigt werden sollten, eine eigene Hauptschuld auch für den Fall zu begründen, dass eine solche bisher nicht bestanden haben sollte, so ist das Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses zu verneinen. (T2); Veröff: SZ 74/80 |
1 Ob 83/02s | OGH | 30.04.2002 |
Beis wie T2; Beisatz: Mangelt es daran, kann das Anerkenntnis nicht dazu verwendet werden, durch die Schaffung einer abstrakten Verbindlichkeit Zweifel und Streit präventiv auszuschließen. (T3) |
1 Ob 54/03b | OGH | 18.03.2004 |
Auch; Beisatz: Hier ausdrückliches und konstitutives Anerkenntnis hinsichtlich der Haftung für das Verhalten eines Dritten. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19740129_OGH0002_0080OB00273_7300000_001
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