OGH 7Ob3/94 (RS0062353)

OGH7Ob3/9419.1.1994

Rechtssatz

Hat der erteilte Transportauftrag von vornherein die Beförderung mit verschiedenen Beförderungsmitteln zum Gegenstand (Lastkraftwagen, Eisenbahn, Schiff), richtet sich die Ersatzpflicht des mit der Beförderung über die gesamte Strecke beauftragten Frachtführers nach der für das jeweilige Beförderungsmittel geltenden Haftungsordnung ("network - System").

Auto; multimodaler (kombinierter) Transport

 

Normen

HGB §412
HGB §413

7 Ob 3/94OGH19.01.1994

Veröff: SZ 67/4

7 Ob 586/93OGH13.07.1994

Beisatz: Es ist daher Sache des Spediteurs, darzulegen und zu beweisen, mit welchen Transportmitteln auf welcher Strecke das Gut befördert worden ist. (T1)

3 Ob 514/94OGH13.03.1996
6 Ob 349/97kOGH10.09.1998
4 Ob 127/99aOGH18.05.1999

Auch

7 Ob 145/10iOGH19.01.2011

Auch; Beisatz: Die für die jeweiligen Teilstrecken geltenden Haftungsbestimmungen sind nicht nur dann maßgeblich, wenn von vornherein feststeht, dass der Transport mit verschiedenen Transportmitteln durchgeführt werden soll, sondern auch dann, wenn der Frachtführer in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens bestimmte Transportarten und ‑wege gewählt hat. Auch in diesem Fall ist für die Beurteilung auf die vom Frachtführer in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens gewählten Transportarten und ‑wege abzustellen. (T2); <br/>Beisatz: Das Network‑System ist für die Ermittlung der Haftungsordnung bestimmend. Es ist daher bei bekanntem Schadensort auf den zwischen den Parteien des multimodalen Frachtvertrags hypothetisch abgeschlossenen Vertrag über die Beförderung auf derjenigen Teilstrecke abzustellen, auf der der Schaden eingetreten ist. Anstelle des Übernahme‑ und Auslieferungsorts der multimodalen Beförderung treten der Ort des Beginns und des Endes der betreffenden Teilstrecke. (T3); <br/>Veröff: SZ 2011/4

9 Ob 42/14pOGH25.02.2015
7 Ob 2/16vOGH30.11.2016

Auch; Beis ähnlich wie T3; Veröff: SZ 2016/131

7 Ob 45/20yOGH27.05.2020

Beisatz: Der erkennende Senat hat bereits in 7 Ob 116/17k zum Ausdruck gebracht (Punkt D.1.), dass multimodale Transporte in der Regel lediglich in Teilstrecken und – im Zusammenhang mit dem Aus- und Umladen – nicht auch noch in Zwischenbereiche zu zerlegen sind. Eine davon abweichende Beurteilung wurde in dieser Entscheidung für Fälle erwogen, in denen die Umladung Gegenstand einer besonderen Vereinbarung ist oder ein für einen Terminal ungewöhnliches Transportmittel erfordert. (T4)

7 Ob 32/20mOGH25.11.2020

Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19940119_OGH0002_0070OB00003_9400000_002

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