Rechtssatz
Die Verzeihung ist ein innerer Vorgang, dessen Feststellung auf Schlüssen beruht, die nach freier richterlicher Beweiswürdigung aus dem Verhalten des verletzten Ehegatten durch den Richter zu ziehen sind. In erster Linie ist daher die Frage, ob Verzeihung vorliegt, eine Frage der Beweiswürdigung, deren Überprüfung dem Revisionsgerichte versagt ist.
6 Ob 249/66 | OGH | 01.09.1966 |
Beisatz: Bei der rechtlichen Beurteilung kommt es auf das objektive Verhaltensbild an. (T1) |
1 Ob 220/67 | OGH | 07.12.1967 |
Veröff: EFSlg 8626 |
6 Ob 120/69 | OGH | 21.05.1969 |
Veröff: EFSlg 12000 |
7 Ob 6/67 | OGH | 18.01.1967 |
Veröff: EFSlg 8626 |
4 Ob 600/74 | OGH | 12.11.1974 |
Auch |
3 Ob 653/76 | OGH | 28.06.1977 |
Beis wie T1; Beisatz: Eine Verzeihung ist dann anzunehmen, wenn das Verhalten des gekränkten Teiles objektiv unter Berücksichtigung des Wesens der Ehe als Ausdruck der Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, zu deuten ist. (T2) |
6 Ob 782/78 | OGH | 24.01.1979 |
Veröff: RZ 1980/29 S 136 |
7 Ob 519/90 | OGH | 22.02.1990 |
nur: Die Verzeihung ist ein innerer Vorgang, dessen Feststellung auf Schlüssen beruht, die nach freier richterlicher Beweiswürdigung aus dem Verhalten des verletzten Ehegatten durch den Richter zu ziehen sind. (T3) Beisatz: Andererseits aber auch eine Äußerung dieses inneren Vorganges, die nicht notwendigerweise gegenüber dem anderen Ehegatten erfolgen muß. (T4) |
9 Ob 76/03x | OGH | 09.07.2003 |
nur: Die Verzeihung ist ein innerer Vorgang. In erster Linie ist daher die Frage, ob Verzeihung vorliegt, eine Frage der Beweiswürdigung, deren Überprüfung dem Revisionsgerichte versagt ist. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19550909_OGH0002_0070OB00356_5500000_001
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