Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil es sich bei der Verzeihung um einen nach freier Überzeugung zu ermittelnden inneren Vorgang handelt, der einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht unterliegt (EFSlg 63.425); bloßer Geschlechtsverkehr ohne ausdrücklichen Verzeihungswillen rechtfertigt nicht die Annahme der Verzeihung (EFSlg 63.431), es bedarf vielmehr der Absicht, eine Aussöhnung herbeizuführen (EFSlg 63.432). Den Nachweis einer derartigen Absicht konnte der dafür beweispflichtige Beklagte (EFSlg 63.427) nicht erbringen.
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