OGH 5Ob534/86

OGH5Ob534/8610.6.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Vogel, Dr.Zehetner und Dr.Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Annemarie K***, Hausfrau, Pestalozzistraße 104, 8704 Leoben, vertreten durch Dr.Friedrich Frizberg, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Balduin K***, Werkmeister, Pestalozzistraße 104, 8704 Leoben, vertreten durch Dr.Harald W.Jesser und DDr.Manfred Erschen, Rechtsanwälte in Leoben, wegen Ehescheidung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgrichtes vom 15. Jänner 1985 (richtig: 1986), GZ2 R 230/85-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 5.November 1985, GZ5 Cg 63/85-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.397,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 308,85 an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 31.März 1951 geborene Annemarie K***, geb.B***, und der am 1.November 1947 geborene Balduin K*** haben am 18. Jänner 1969 vor dem Standesamt Leoben die beiderseits erste Ehe geschlossen. Beide Teile sind österreichische Staatsbürger und hatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Leoben. Der Ehe entstammen die am 8.Mai 1969 geborene Alexandra, der am 30. Juni 1970 geborene Andreas und die am 5.April 1974 geborene Natascha K***. Ehepakte wurden nicht errichtet.

Mit der am 14.Februar 1985 erhobenen Klage begehrte Annemarie K*** die Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden ihres Ehemannes. Die Ehe sei schon mehrere Jahre nicht mehr harmonisch verlaufen, weil der Beklagte bereits im Jahr 1980/81 mit einer anderen Frau ein Verhältnis gehabt habe. Seit November 1984 unterhalte er neuerlich ehewidrige Beziehungen. Seit diesem Zeitpunkt komme er täglich erst um 3 Uhr morgens nach Hause, bleibe er oft tagelang der ehelichen Wohnung fern und vernachlässige er die Klägerin völlig. Die Ehe der Streitteile sei daher unheilbar zerrüttet.

Der Beklagte bestritt, ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen zu unterhalten und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin sei übertrieben eifersüchtig und unterstelle ihm bloß ein ehewidriges Verhältnis. Die Ehe sei nicht zerrüttet, weil die Klägerin von November 1984 bis Jänner 1985 noch intime Beziehungen zu ihm unterhalten und damit etwaige Eheverfehlungen verziehen habe. Im Verlaufe des Verfahrens stellte der Beklagte einen Mitschuldantrag, weil die Klägerin ihrerseits Eheverfehlungen dadurch gesetzt habe, daß sie sich in letzter Zeit demonstrativ nicht um ihn gekümmert habe, die Kinder gegen ihn aufhetze, ohne sein Einverständnis eine Fahrschule besuche, sich abends auswärts aufhalte und ihn an seinem Arbeitsplatz schlecht mache. Das Erstgericht schied die Ehe der Streitteile aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten. Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen folgende Feststellungen:

Von Anbeginn der Ehe wurde der Klägerin immer wieder hinterbracht, der Beklagte sei mit anderen Frauen gesehen worden. Darauf von der Klägerin angesprochen, verneinte der Beklagte diese Gerüchte und behauptete deren Unwahrheit. Die Klägerin glaubte ihrem Mann. In den Jahren 1980/1981 gab es neuerlich Hinweise auf eine eheliche Untreue des Beklagten. Der Beklagte blieb drei- bis viermal in dieser Zeit die Nacht über weg und kam fast nicht mehr nach dem Dienst rechtzeitig nach Hause. Bei einer Aussprache mit der Klägerin gab er zu, ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau in Frohnleiten zu haben. Diese Beziehung unterhielt der Beklagte so offenkundig, daß bald alle Bekannten es wußten; die Klägerin forderte vom Beklagten die sofortige Beendigung dieser Beziehung, widrigenfalls es zur Scheidung käme. In der Folge beendete der Beklagte sein Verhältnis zu jener Frau, worauf sich die ehelichen Beziehungen der Streitteile wieder normalisierten. Ab November 1984 begann der Beklagte neuerlich, erst gegen Morgen nach Hause zu kommen. Als die Klägerin dem Beklagten wegen der auf ihren bisherigen Erfahrungen beruhenden Vermutung, er habe neuerlich eine Freundin, nach dem Grund für dieses Verhalten fragte, erklärte der Beklagte, er wäre so lange in Gasthäusern gewesen. Seine Kleidung roch jedoch nicht danach. Das Verhalten des Beklagten änderte sich darüber hinaus zunehmend. Als beide Ehegatten gemeinsam eine Ballveranstaltung besuchten, ließ der Beklagte seine Frau bald allein sitzen, tanzte mit anderen, ließ seine Frau auch allein nach Hause gehen und kam erst am Vormittag des nächsten Tages gegen 10 Uhr offenkundig ausgeschlafen nach Hause. Auch am Weihnachtsabend des Jahres 1984 fuhr der Beklagte am Abend weg und kam erst am Morgen nach Hause. Die Klägerin hörte dann auch bald von Arbeitskollegen des Beklagten, daß dieser sich mit einer etwa 22jährigen Frau treffe. Nach einem Gespräch der Klägerin mit der älteren Tochter der Streitteile kümmerte sich diese um das Verhalten des Beklagten näher und stellte dabei fest, daß es sich bei jener Frau, mit der sich der Beklagte traf, um Andrea S*** handelt. Andrea S*** arbeitete seit etwa 1984 gemeinsam im Betrieb mit dem Beklagten. Diese Frau verfügt unter anderem über eine Wohnung in Leoben in der Pestalozzistraße 80. In dieser, von der Wohngegend der Streitteile abgelegenen Gegend, sah der Bruder der Klägerin den Beklagten, als er von der Frühschicht nach Hause ging. Darüber hinaus sah Veronika F***, die in dieser Gegend Zeitungen austrägt, den Beklagten im Juli 1985 gegen 4,30 Uhr in das Haus Pestalozzistraße 80 gehen und mit einem eigenen Schlüssel die Wohnung der Andrea S*** aufsperren. Davon erzählte sie der Klägerin. Als die Klägerin daraufhin gemeinsam mit Hermine S*** mit einem Foto des Beklagten zu diesem Haus ging, erfuhr sie bei einem Bewohner im ersten Stock, daß der Beklagte dort schon öfter gesehen worden war. Mit Jahresbeginn 1985 hatte sich das eheliche Verhältnis der Streitteile schon so weit verschlechtert, daß ein normales Zusammenleben nicht mehr möglich war. Die Klägerin kochte zwar noch, stellte das Essen aber nur mehr bereit, ohne es dem Beklagten zu servieren. Die Streitteile sprachen nicht mehr miteinander, und wenn sie es taten, kam es bloß zu lautstarken Auseinandersetzungen. Die Streitteile begannen sodann, einander aus dem Weg zu gehen. Im Jänner 1985 fanden die intimen Beziehungen der Streitteile ein Ende. Aus den Auseinandersetzungen folgte, daß die Klägerin einen Fahrschulkurs belegte, ohne mit dem Beklagten darüber zu sprechen. Im Betrieb des Beklagten war die Klägerin nur einmal, als sie sich wegen der Wohnung im Zusammenhang mit einem allfälligen Scheidungsverfahren erkundigen wollte. Im Gespräch mit einem Arbeitskollegen erklärte sie über den Beklagten, daß dieser jetzt "mit einer Putzfrau herumziehe". Im Zusammenhang mit der Einbringung der Scheidungsklage kam es Ende Februar 1985 zu einer Aussprache beim Klagevertreter, an der auch der Beklagte teilnahm. Der Beklagte versprach, mit seiner derzeitigen Freundin Schluß zu machen, hielt sich aber in der Folge nicht daran, sondern besuchte diese auch weiterhin, insbesondere im Juli 1985, als er von Veronika F*** gesehen wurde. Im gespannten Zusammenleben der Streitteile ergab sich keine Änderung.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß es durch die ehewidrigen Beziehungen des Beklagten zu einer anderen Frau und durch sein interesseloses Verhalten der Klägerin gegenüber zu einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe gekommen sei. Das Verhalten des Beklagten stelle eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG dar; seine ehewidrigen Beziehungen zu Andrea S*** seien darüber hinaus als Ehebruch im Sinne des § 47 EheG zu qualifizieren. Den Einwand des Beklagten, die Klägerin habe ihm verziehen, indem sie bis Jänner 1985 in Kenntnis seiner ehewidrigen Beziehungen intime Beziehungen zu ihm gehabt hätte, erachtete das Erstgericht als nicht berechtigt. Abgesehen davon, daß die Wiederaufnahme des Geschlechtsverkehrs nicht in jedem Falle eine Verzeihung einer Eheverfehlung darstelle, habe der Beklagte auch nach diesem Zeitpunkt seine ehewidrigen Beziehungen fortgesetzt. Schließlich habe auch das Beweisverfahren keine Anhaltspunkte dafür erbracht, daß die Klägerin den Beklagten vernachlässigt hätte. Der Umstand, daß die Klägerin ohne Wissen des Beklagten eine Fahrschule besucht habe und damit offenbar auch einige Male nicht zu Hause gewesen sei, als der Beklagte doch nach Hause gekommen sei, sei für die Beurteilung der Frage eines Mitverschuldens der Klägerin an der Zerrüttung der Ehe unbeachtlich und letztlich nur mehr Ausdruck der vom Beklagten herbeigeführten Zerrüttung. Angesichts des Verhaltens des Beklagten sei es durchaus verständlich, daß die Klägerin ihren Mann nicht mehr über sämtliche von ihr unternommenen Aktivitäten informiert habe, zumal ein Gespräch zwischen den Streitteilen nicht mehr möglich und bloß Anstoß für verbale Auseinandersetzungen gewesen sei. Da der Beklagte schwere Eheverfehlungen gesetzt habe, die von der Klägerin nicht veranlaßt worden seien, sei die Ehe zu scheiden und gleichzeitig auszusprechen gewesen, daß den Beklagten das Alleinverschulden treffe.

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, übernahm dessen Feststellungen zur Gänze und erachtete auch die Rechtsrüge des Beklagten als unberechtigt. Der Beklagte vermöge nicht zu bestreiten, daß ehewidrige bzw. ehebrecherische Beziehungen schwere Eheverfehlungen darstellten, er meine lediglich, daß das Klagerecht durch Verzeihung erloschen sei, weil die Streitteile bis Jänner 1985 noch intimen Verkehr gehabt hätten. Abgesehen davon, daß aus der bloßen Tatsache der Fortdauer geschlechtlicher Beziehungen allein noch nicht auf eine Verzeihung von Eheverfehlungen geschlossen werden dürfte, stehe hier fest, daß der Beklagte das im Februar 1985 gegebene Versprechen, seine außerehelichen Beziehungen einzustellen, nicht gehalten und damit die Bedingung für eine allfällige Verzeihung nicht erfüllt habe. Daß bei diesen Verfehlungen des Beklagten im Zusammenhalt mit seinem vorangegangenen Verhalten in der Klägerin jeglicher Ehewille erloschen sei, die Ehe der Streitteile daher unheilbar zerrüttet erscheine, bedürfe keiner weiteren Erörterung. Der Beklagte habe demgegenüber ein ehewidriges Verhalten der Klägerin nicht nachzuweisen vermocht. Im übrigen halte er in seiner Berufung den in erster Instanz gestellten Mitschuldantrag offensichtlich nicht mehr aufrecht. Das Ersturteil sei daher zu bestätigen gewesen.

Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die - inhaltlich auf den Anfechtungsgrund des § 503 Abs.1 Z.4 ZPO gestützte - Revision des Beklagten mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Beklagte meint in seiner Revision vorerst, den Urteilen der Vorinstanzen sei nicht zu entnehmen, für welchen Zeitraum ihm die ehewidrigen und ehebrecherischen Beziehungen angelastet worden seien, was nicht verwundere, weil keiner der vernommenen Zeugen einen Ehebruch des Beklagten bestätigt habe und auch das Erstgericht seine Feststellungen diesbezüglich nur auf Indizien stütze. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Erstgericht hat eindeutig festgestellt, daß der Beklagte, nachdem er in den Jahren 1980 und 1981 zugegebenermaßen ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau unterhalten hatte, ab November 1984 begann, neuerlich allein auszugehen und erst gegen Morgen nach Hause zu kommen, wobei er offensichtlich wahrheitswidrig Gasthausbesuche vortäuschte. Das Erstgericht nahm weiters als erwiesen an, daß sich darüber hinaus das Verhalten des Beklagten zunehmend änderte; obwohl er eine Ballveranstaltung gemeinsam mit seiner Frau besuchte, ließ er sie allein sitzen und auch allein nach Hause gehen und kam erst am nächsten Tag offenkundig ausgeschlafen gegen 10 Uhr nach Hause. Das Ersturteil enthält weiters auch die Feststellung, daß der Beklagte am Weihnachtsabend des Jahres 1984 wegfuhr und erst am Morgen nach Hause kam. Nach dem vom Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt erfuhr die Klägerin bald nach Weihnachten 1984, daß der Beklagte sich mit einer etwa 22jährigen Frau treffe und ergaben die von der älteren Tochter der Streitteile hierauf angestellten Nachforschungen, daß es sich dabei um eine seit dem Jahre 1984 im selben Betrieb wie der Beklagte arbeitende Frau namens Andrea S*** handelt. Schließlich wurde vom Erstgericht noch festgestellt, daß der Beklagte im Juli 1985 gesehen wurde, wie er das Haus, in dem Andrea S*** wohnt, betrat und mit einem eigenen Schlüssel deren Wohnung aufsperrte. Da das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes zur Gänze übernahm, besteht überhaupt kein Zweifel, daß die dem Beklagten in erster Linie zur Last gelegten Eheverfehlungen in die Zeit von November 1984 bis Juli 1985 fallen. Daß das von den Vorinstanzen festgestellte Verhalten des Beklagten mit dem Wesen der Ehe als einer alle Lebensbereiche umfassenden Lebensgemeinschaft unvereinbar ist, wird vom Revisionswerber nicht bestritten. Handlungen und Unterlassungen, die sich gegen das Wesen der Ehe und die damit verbundenen Pflichten richten, stellen aber Eheverfehlungen im Sinne des § 49 EheG dar (vgl. EFSlg.33.898, 38.683, 46.148 f. u.a.). Insoweit der Revisionswerber den ihm vom Erstgericht gemachten Vorwurf eines ehebrecherischen Verhältnisses in Zweifel zieht, ist ihm zu entgegnen, daß eine ständige Beziehung des Ehemannes zu einer anderen Frau gegen den Willen der Ehefrau auch dann eine schwere Eheverfehlung bildet, wenn Ehebruch oder Ehestörung nicht erweislich sind (vgl. EFSlg.33.912, 43.614 u.a.).

Wenn der Beklagte weiters aus der Feststellung der Vorinstanzen, mit Jahresbeginn 1985 habe sich das eheliche Verhältnis derart verschlechtert, daß ein Zusammenleben nicht mehr möglich gewesen sei, den Schluß zieht, vorher sei die Ehe jedenfalls nicht hoffnungslos zerrüttet gewesen und wenn er daraus ableiten möchte, daß mit Rücksicht auf die andauernden intimen Beziehungen der Streitteile Verzeihung im Sinne des § 56 EheG angenommen werden müsse, so verkennt er das Wesen der im § 56 EheG normierten Verzeihung als Grund für den Ausschluß des Scheidungsrechtes. Nach dieser Gesetzesstelle besteht das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens nicht, wenn sich aus dem Verhalten des verletzten Ehegatten ergibt, daß er die Verfehlung des anderen verziehen oder sie als ehezerstörend nicht empfunden hat. Die Verzeihung ist einerseits ein innerer Vorgang, dessen Feststellung auf Schlüssen beruht, die nach freier richterlicher Beweiswürdigung aus dem Verhalten des verletzten Ehegatten durch den Richter zu ziehen sind, sodaß die Überprüfung der Frage, ob Verzeihung vorliegt, dem Revisionsgericht versagt ist (vgl. EFSlg.8.626, 34.025; RZ 1980/29; EFSlg.46.219 u.a.). Für die Annahme der Verzeihung ist anderseits aber auch die Äußerung dieses inneren Vorganges bei voller Kenntnis der Verfehlungen des Ehegatten (EFSlg.25.070, 31.695 u.a.) - bloße Vermutung oder ein Verdacht könnten diese mangelnde Kenntnis nicht ersetzen (EFSlg.8.623 u.a.) - dahin notwendig, die Ehe fortsetzen zu wollen (EFSlg.38.760 u.a.). Diese Äußerung kann allerdings auch konkludent erfolgen. Eine schlüssige Verzeihung hat allerdings zur Voraussetzung, daß sie sich aus dem gesamten Verhalten des Ehegatten mit Bestimmtheit ableiten läßt (vgl. Koziol-Welser 7 II 197). Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß in der Tatsache des Geschlechtsverkehrs allein noch keine Verzeihung erblickt werden kann; es muß vielmehr aus dem gesamten Verhalten des gekränkten Ehegatten hervorgehen, daß er durch den Geschlechtsverkehrs unzweideutig zum Ausdruck bringen wollte, die Eheverfehlungen des anderen Teiles, wodurch er sich zuerst gekränkt erachtete, als solche nicht mehr zu empfinden (JBl 1962, 259; RZ 1978/51 u.a.). Nach der für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage hatte sich das eheliche Verhältnis durch das vom Beklagten in der Zeit zwischen November 1984 und Jahresbeginn 1985 an den Tag gelegte Verhalten derart verschlechtert, daß ein normales Zusammenleben nicht mehr möglich war. Die Klägerin kochte zwar noch, servierte das Essen ihrem Mann aber nicht mehr; die Eheleute sprachen miteinander kaum; wenn sie es taten, kam es zu lautstarken Auseinandersetzungen, sodaß sie einander aus dem Weg gingen. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß die Aufrechterhaltung intimer Beziehungen bis Jänner 1985 als Ausdruck der Empfindung der Klägerin, die Eheverfehlungen ihres Mannes hätten ihre Bedeutung verloren und ihres Willens anzusehen wäre, die eheliche Gemeinschaft fortzusetzen. Wenn die Vorinstanzen unter diesen Umständen den Schluß zogen, daß in der Aufrechterhaltung intimer Beziehungen bis Jänner 1985 keine Verzeihung im Sinne des § 56 EheG liege, kann darin eine unrichtige rechtliche Beurteilung nicht erblickt werden. Im übrigen darf auch nicht übersehen werden, daß die Scheidungsklage Mitte Februar 1985 eingebracht wurde und darin ebenfalls der mangelnde Verzeihungswille der Klägerin zum Ausdruck kommt. Schließlich vertritt der Beklagte noch die Ansicht, es könne im Hinblick auf die lange Dauer der Ehe, den Umstand, daß ihr drei Kinder entstammen und die Ehegatten nach wie vor im gemeinsamen Haushalt lebten und er an der Ehe festhalte, nicht von einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe gesprochen werden. Auch hier kann dem Beklagten nicht gefolgt werden. Die unheilbare Zerrüttung der Ehe ist ein tatsächlicher Zustand, der dann anzunehmen ist, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem der beiden Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat (Schwind, Eherecht 2 202 f.; EFSlg.36.333, 43.629, 46.178 u.a.). Für die Annahme der unheilbaren Zerrüttung der Ehe genügt somit auch, daß der klagende Ehegatte wegen des Verhaltens des anderen Ehegatten die eheliche Gesinnung verloren hat. Daß dies der Fall ist, vermag der Beklagte, der sein ehewidriges Verhalten trotz des der Klägerin im Februar 1985 gegebenen Versprechens, mit seiner damaligen "Freundin Schluß zu machen", bis Juli 1985 fortgesetzt hat, in der Revision selbst nicht zu bestreiten. Die von ihm in der Revision abgegebene Erklärung, an der Ehe festzuhalten, steht daher der Annahme der unheilbaren Zerrüttung der Ehe der Streitteile nicht entgegen.

Damit erweist sich aber die Revision des Beklagten als unberechtigt, weshalb ihr der Erfolg versagt werden mußte. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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