Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 22.526,62 (hierin enthalten EUR 923,10 USt und EUR 8.494 Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Zu I.:
Die bisherige beklagte Partei N***** GmbH ist durch Umwandlung gemäß §§ 2 ff UmwG durch Übertragung auf die M***** OHG aufgelöst und im Firmenbuch gelöscht worden (FN *****). Darauf hat diese einleitend in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen. Gemäß § 235 Abs 5 ZPO war daher die Bezeichnung der beklagten Partei entsprechend beschlussmäßig richtig zu stellen. Im Folgenden wird - der Einfachheit halber - ohne besondere Unterscheidung jeweils nur von der beklagten Partei gesprochen.
Zu II.:
Die beklagte Partei vertreibt in Österreich von der ersten Nebenintervenientin in Deutschland produzierte Omnibusse. Zulieferer für die in diesen Fahrzeugen von der ersten Nebenintervenientin eingebauten Klimaanlagen ist ua die zweite Nebenintervenientin.
Am 3. 4. 1997 bestellte Peter J***** als Geschäftsführer der Schweizer Firma J***** AG bei der beklagte Partei zwei Omnibusse zu einem Preis von je EUR 345.367,47 brutto. Da die beklagte Partei aufgrund konzerninterner Vorgaben derartige neue Reisebusse nur in Österreich und nicht auch in das benachbarte Ausland verkaufen darf, wurde im Bestellformular die "Firma J*****" als Käuferin durchgestrichen und an ihrer Stelle die "A***** GesmbH" eingesetzt, deren Gesellschafter (aber nicht zeichnungsberechtigter Geschäftsführer) ebenfalls Peter J***** war. Der beklagten Partei war bewusst und bekannt, dass nicht die A***** GmbH ihr Geschäftspartner war. Die Konstruktion des Kaufvertrages über die A***** GmbH wurde deshalb gewählt, weil die beklagte Partei die Busse so an die Schweizer Firma J***** AG überhaupt verkaufen durfte und weil die genannte Schweizer Firma dieses Fahrzeug in Österreich von der beklagten Partei billiger erwerben konnte als in der Schweiz. Tatsächlich wurde das hier verfahrensgegenständliche Fahrzeug jedoch niemals von der A***** GmbH erworben.
Nachdem der bestellte und nunmehr klagsgegenständliche Bus Marke Neoplan N 117 Spaceliner letztlich in die Schweiz geliefert werden sollte, wurde er von der beklagten Partei so umgebaut, dass er den dortigen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entsprach und am 18. 3. 1998 fabriksneu ausgeliefert, wobei die beklagte Partei für zwei Jahre oder 200.000 km auf den Motor, das Getriebe und den Hinterachseinsatz sowie für 18 Monate oder 50.000 km auf den Rest des Fahrzeuges, ausgenommen Verschleißteile, eine Garantie einräumte.
Obwohl als Übernehmerin auf der Rechnung die A***** GmbH aufschien, holte den Bus tatsächlich ein Mitarbeiter der J***** AG unmittelbar von der beklagten Partei in Österreich ab und überstellte ihn in die Schweiz. Da eine Zulassung des Fahrzeuges in der Schweiz nicht sofort möglich war und die A***** GmbH nicht über die ausreichende Konzession zum Betrieb eines derartigen Fahrzeuges verfügte, stellte die S***** GmbH ihre Konzession zur Verfügung, sodass der Bus schließlich auf diese mit österreichischem Kennzeichen angemeldet werden konnte. Als Zulassungsbesitzerin wurde von der S***** GmbH "nach außen hin" eine Vollkasko-Versicherung bei der nunmehr klagenden Partei abgeschlossen.
Um die Kaufvertragskette zur J***** AG zu vervollständigen, wurde "pro forma" am 16. 6. 1998 ein Kaufvertrag zwischen der A***** GmbH als Verkäuferin und der J***** AG als Käuferin abgeschlossen, bei dem sowohl für die Verkäuferin als auch für die Käuferin Peter J***** zeichnete. Die Bezahlung des Kaufpreises an die beklagte Partei erfolgte mittels Wechsels (Zahlungsziel 18. 6. 1998), der als Bezogene wiederum die A***** GmbH auswies, jedoch gleichfalls vom nichtvertretungsbefugten Peter J***** unterfertigt war. Die Finanzierung des Kaufpreises erfolgte über die Schweizer Gesellschaft U***** AG in Form eines Abzahlungskaufvertrages, wobei die Vollkaskoversicherung zugunsten der U***** AG zediert werden sollte. Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der U***** AG geht das Eigentum am Kaufgegenstand im Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer (also die J***** AG) ohne weiteres auf die U***** AG über. Der Käufer wiederum tritt allfällige Versicherungsansprüche an den jeweiligen Eigentümer ab und der Käufer trägt die Gefahr der nichtversicherbaren Entwertung oder Zerstörung der Kaufsache. Nach Abschluss des Abzahlungskaufvertrages zwischen der J***** AG und der U***** AG überwies letztere den Kaufpreis an die A***** GmbH, die das Geld als Durchgangsposten an die beklagte Partei weiterleitete. Bis zum späteren Schadensereignis zahlte die J***** AG die monatlichen Raten von sFr 7.997.
Anfang August 1998 führte die J***** AG mit diesem Omnibus eine Fahrt nach Dänemark durch. Am 12. 8. 1998 fiel dem Buschauffeur auf, dass sich die Innentemperatur lediglich auf 28 Grad Celsius und nicht wie gewohnt auf 25 Grad Celsius abkühlen ließ, was er allerdings auf die hohen Außentemperaturen zwischen 32 und 38 Grad Celsius zurückführte, zumal keine Fehlermeldung am Display der Klimaanlage aufleuchtete. Am Nachmittag wurde der Bus am Parkplatz des Schlosses Amalienborg in Kopenhagen abgestellt, jedoch der Zündschlossschalter vom Fahrer auf "ein" belassen. Nach einer Standzeit von etwa fünf Minuten kam es zu einer Rauchentwicklung im Bereich der auf den hinterem Dach montierten Klimaanlage. Nach erfolglosen Löschversuchen brannte der Bus vollständig aus. Ursache für die Brandentwicklung war die nicht fachgerechte Montage der Klimaanlage (nicht ordnungsgemäße und damit fachgerechte Montage des sog zentralen Massepunktes; Näheres hiezu siehe Ersturteil S 13 ff = AS 467 ff). Ob diese von der ersten oder der zweiten Nebenintervenientin vorgenommen wurde, ist ungeklärt.
Nach dem Brandereignis am 12. 8. 1998 zahlte die Klägerin als Kaskoversicherer aus dem Versicherungsvertrag an die U***** AG einen Betrag von insgesamt EUR 234.388,06 aus. Für das Löschen, Abschleppen, Bergen und Verbringen des ausgebrannten Fahrzeuges mussten weitere EUR 826,72 ausgelegt werden und kostete das Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Brandursache EUR 9.708,51. Auch diese Beträge wurden von der Klägerin entrichtet. Nach Erhalt der Versicherungsleistung von EUR 234.388,06 beglich die J***** AG den noch aushaftenden Restbetrag aus dem Abzahlungskaufvertrag mit der U***** AG; bei der U***** AG sind demgemäß keine Forderungen aus der Finanzierung des gegenständlichen Busses mehr offen.
In einem von der Firma J***** AG gegen die auch hier beklagte Partei mit Klage vom 10. 2. 1999 eingeleiteten weiteren Verfahren 1 Cg 21/99p des Landesgerichtes St. Pölten, gerichtet auf Ersatz der beim gegenständlichen Brand eingetretenen Schäden in Höhe von sFr 199.762 sA, haben die dortigen Streitteile dem genannten Erstgericht mit gemeinsamen Schriftsatz vom 10. 9. 1999 die Vereinbarung ewigen Ruhens angezeigt.
Mit der am 11. 2. 1999 beim Landesgericht St. Pölten eingebrachten und nach Unzuständigkeitseinrede der beklagten Partei an das Bezirksgericht Haag überwiesenen Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung der beklagten Partei zum Rückersatz der von ihr als Kaskoversicherer erstatteten und auf sie übergegangenen Beträge in Höhe von insgesamt S 3,370.228 (die Ziffer S 3,370.248 laut Klagebegehren beruht angesichts der auf derselben Seite des Klageschriftsatzes rechnerisch richtig erfolgten Addition der dort ausgeworfenen Schadensposten in Höhe von S 3,270.228 auf einem offenbaren Schreib- oder Diktatfehler, weshalb die Vorinstanzen - unbeanstandet - auch jeweils vom niedrigeren dieser beiden Beträge ausgegangen sind) samt 4 % Zinsen seit 1. 1. 1999. Den Schaden aus dem Brandereignis habe die beklagte Partei im Rahmen der Gewährleistung, aber auch aus Verschulden (wegen unzureichender technischer Ausstattung) zu verantworten. Die Klage wurde überdies auch ausdrücklich auf die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes (im folgenden kurz: UNK) gestützt.
Die beklagte Partei wendete die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Erstgerichtes ein und bestritt im Übrigen das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. Ihr Vertragspartner sei die Firma J***** AG gewesen. Es gebe keine auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche; solche aus Gewährleistung stünden nur zwischen den Vertragspartnern zu. Die Beklagte habe auch kein Verschulden zu verantworten, weil sie von einem renommierten Erzeuger ein fabriksneues Fahrzeug bezogen und an diesem bis zum Weiterverkauf nichts geändert habe. Für einen "direkten Durchgriff" der Klägerin gegen die Beklagte fehle es an einer Rechtsgrundlage. Im Kaufvertrag sei die Anwendung österreichischen Rechts ausdrücklich vereinbart worden, sodass die Anwendbarkeit von UN-Kaufrecht ausscheide.
Über Streitverkündung der beklagten Partei traten die bereits genannten Nebenintervenienten dem Verfahren auf Seiten der beklagten Partei bei.
Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von EUR 244.923,29 samt 4 % Zinsen seit 26. 2. 1999 und wies das Mehrbegehren von weiteren EUR 0,73 samt Zinsenmehrbegehren - unbekämpft und rechtskräftig - ab. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass die beklagte Partei eine mangelhafte Ware geliefert habe; dadurch habe sie schuldhaft Vertragspflichten verletzt und müsse auch für die Mängelfolgeschäden einstehen. Es sei ihr nicht gelungen zu beweisen, dass sie die Mangelhaftigkeit weder gekannt habe noch kennen haben müssen oder ohne ihr Verschulden nicht in der Lage gewesen sei, sie zu beseitigen. Das Geschäft mit der A***** GmbH sei ein Scheingeschäft gewesen; tatsächlich sei die J***** AG Vertragspartnerin der Beklagten geworden. Die J***** AG habe die zugunsten des Fahrzeuges bestehende Vollkaskoversicherung an die den Kauf finanzierende U***** AG abgetreten, sodass letztlich der Klägerin ein Anspruch auf Rückersatz der von ihr geleisteten Beträge zustehe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das bekämpfte Urteil dahin ab, dass es auch das restliche Klagebegehren abwies. Es sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht seinerseits aus:
Die beklagte Partei sei unbestrittenermaßen als Händlerin aufgetreten. Sie habe einen fabriksneuen Autobus von einem Produzenten bezogen, mit dem sie in dauernder Geschäftsverbindung gestanden sei. Anders als das Erstgericht könne das Berufungsgericht jedoch kein fehlerhaftes Verhalten der beklagten Partei bei der Weiterveräußerung des Busses erkennen. Das Beweisverfahren hätte keinen Hinweis darauf ergeben, dass der Defekt in der Klimaanlage schon vor dem Vorfallstag erkennbar gewesen wäre. Keinem Händler könne zugemutet werden, dass er vor Weiterveräußerung einer fabriksneuen Ware sämtliche unbedenklich erscheinenden Teile auf ihre korrekte Montage überprüfe. Aus dem Sachverständigengutachten und auch aus den dazu vom Erstgericht getroffenen Feststellungen gehe eindeutig hervor, dass die Montage der Klimaanlage am Bus technisch äußerst kompliziert gewesen sei; der Mangel sei für die beklagte Partei somit nicht erkennbar gewesen. Die Beklagte habe mit einem derartigen Mangel auch nicht rechnen müssen. Schließlich dürfe auch nicht übersehen werden, dass das Fahrzeug vor dem Schadensereignis bereits beinahe fünf Monate lang in Betrieb gestanden sei, ohne dass der Mangel aufgefallen wäre. Das Erstgericht habe der beklagten Partei den Freibeweis nicht zugestanden, jedoch offen gelassen, worin es das fahrlässige Verhalten der beklagten Partei zu erkennen glaube. Könne der Schuldner beweisen, dass ihn keine Sorgfaltsverletzung am Entstehen des Mangels treffe, so müsse er zur Entlastung weiter beweisen, dass er den Mangel weder gekannt habe noch kennen habe müssen und er ihn auch nicht in Betracht hätte ziehen müssen. Damit beweise der Schuldner, der das Entstehen des Mangels nicht zu vertreten habe, dass ihn auch an der Leistung der Sache trotz mangelhaften Zustandes keine Sorgfaltsverletzung treffe. Gerade diese Voraussetzungen habe die beklagte Partei aber erfüllt. Sie treffe daher jedenfalls nach den Rechtsvorschriften des AGBG keine Haftung für die aus dem Brand entstandenen Schäden.
Die Parteien hätten außer Streit gestellt, dass österreichisches Recht zur Anwendung gelange. Das UNK sei Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung, sodass die diesbezüglichen Normen ebenfalls zum Tragen kämen. Grundsätzlich sei dazu zu bemerken, dass dabei die Haftung der Vertragspartner weitergehe als nach den Regeln des ABGB. Die schadenersatzrechtliche Haftung für Vertragsverletzung (nach UNK) sei nämlich keine Verschuldenshaftung, sondern eine Garantiehaftung, von der sich der Schuldner allerdings in einem gewissen Umfang frei beweisen könne. Für den Freibeweis bestimme Art 79 Abs 1 UNK, dass die Partei für die Nichterfüllung einer ihrer Pflichten nicht einzustehen habe, wenn sie beweise, dass die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihres Einflussbereiches liegenden Hinderungsgrund beruhe und dass von ihr vernünftigerweise nicht habe erwartet habe können, den Hinderungsgrund bei Vertragsabschluss in Betracht zu ziehen oder ihn oder seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden. Die bereits zur Haftung für Folgeschäden auf der Grundlage des ABGB herausgearbeiteten Kriterien schienen auch für den Freibeweis gemäß Art 79 UNK auszureichen. Die beklagte Partei habe die Klimaanlage nicht montiert; der dabei unterlaufene Fehler sei also außerhalb ihres Einflussbereiches gelegen. Es habe von ihr wiederum vernünftigerweise nicht erwartet werden können, da sie die sorgfältige Montage der Klimaanlage überprüfe, zumal dafür ein erheblicher technischer Aufwand erforderlich gewesen wäre und sie überdies mit diesem Mangel nicht zu rechnen gebraucht habe. Insbesondere bei Vertragsabschluss - auf diesen Zeitpunkt stelle das UNK ab - habe sie den Hinderungsgrund (an der gehörigen Erfüllung) nicht in Betracht ziehen müssen. Es könnte daher von ihr auch nicht verlangt werden, dass sie ihn mit vernünftigen Mittel vermeiden oder überwinden hätte können. Art 79 Abs 2 UNK regle den Fall, dass die Nichterfüllung einer Partei auf der Nichterfüllung durch einen Dritten beruhe - was gerade hier der Fall sei -, freilich mit der Einschränkung, dass sich die Partei zur völligen oder teilweisen Vertragserfüllung dieses Dritten bediene. Es bestehe in der Literatur und Judikatur kein Zweifel darüber, dass als Dritte im Sinne der zitierten Norm Erfüllungsgehilfen gemeint seien. Zu prüfen bleibe aber, ob als Dritte auch jene Personen gemeint seien, die nicht gerade zur Erfüllung gegenüber dem Gläubiger eingesetzt würden, sondern deren Leistung bloß sonstige Voraussetzung der Erfüllung durch den Schuldner sei. Der überwiegende Teil der Lehre vertrete den Standpunkt, dass sich der Schuldner in diesem Fall gemäß Art 79 Abs 1 UNK entlasten könne, wenn die dort genannten Voraussetzungen auf ihn zuträfen. Diese Bestimmung solle sich nach der Meinung eines Teiles der Lehre vor allem auf die Zulieferer beziehen. Selbst nach der strengsten Lehrmeinung wäre für die klagende Partei nichts gewonnen, weil jedem potentiellen Käufer, also auch der A***** GmbH ebenso wie der J***** AG habe bekannt sein müssen, dass die beklagte Partei den bestellten Bus nur vom Produzenten in Deutschland (der ersten Nebenintervenientin) beziehen habe können und dürfen. Für die beklagte Partei habe es somit bezüglich ihres Lieferanten keine Wahlmöglichkeit gegeben.
Zusammengefasst heiße dies, dass der beklagten Partei sowohl bei einer Haftungprüfung auf der Grundlage der Normen des ABGB als auch bei einer solchen auf der Grundlage der Normen des UNK der Entlastungsbeweis gelungen sei, weshalb dahingestellt bleiben könne, ob und auf welche Weise ein allfälliger Anspruch gegen die beklagte Partei auf die klagende Partei übergegangen sei. Ohne tragende rechtliche Relevanz und nur nebenbei sei auch noch zu bemerken, dass nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen die komplizierte Vertragskonstruktion als Umgehungs- und nicht als Scheingeschäft zu qualifizieren sei, hätten doch sämtliche beteiligte Parteien die Rechtsfolgen, die durch ihre Erklärungen bedingt worden seien, auch gewollt. Auf Umgehungsgeschäfte sei § 916 ABGB jedoch unanwendbar. Da aus den dargelegten Gründen keine Haftung der beklagten Partei für die Schäden, welche die klagende Partei aus dem Kaskoversicherungsverhältnis heraus getilgt habe, bestehe, sei der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Urteil im klageabweisenden Sinne abzuändern gewesen.
Die ordentliche Revision wurde zugelassen, weil es - soweit überschaubar - keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage gebe, ob Lieferanten eines Händlers als Dritte im Sinne des Art 79 Abs 2 UNK anzusehen seien, die Lehre diesbezüglich unterschiedliche Meinungen vertrete und der Lösung dieser Rechtsfrage sohin eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukomme.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern.
Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär beantragt wird, die gegnerische Revision als unzulässig (mangels erheblicher Rechtsfrage) zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
Der relevierte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Als solcher wird moniert, dass die Klägerin von der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zur Auslegung des Art 79 UNK "überrascht" worden sei und die diesbezüglichen Rechtsfragen in erster Instanz nicht erörtert worden seien. Hiezu kann es - gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO - genügen, die Rechtsmittelwerberin darauf zu verweisen, dass sie selbst ihr Klagebegehren bereits im Klageschriftsatz (AS 3) und auch in ihrer Berufungbeantwortung (ON 98, .D) ausdrücklich (auch) auf die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes gestützt hat, sodass sie diesbezüglich wohl von den Vorinstanzen nicht ernsthaft überrascht worden sein konnte, wenn die rechtliche Beurteilung letztlich auch auf diesen Aspekt aufgebaut und hierauf maßgeblich begründet wurde.
Die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Primärer Anfechtungspunkt ist die "Befreiung" einer Haftung der beklagten Partei durch Berufung auf (im Sinne des Art 79 Abs 2 UNK) außerhalb ihres Einflussbereiches gelegene und nur den Nebenintervenientinnen zuzurechnende Umstände; ein diesbezüglicher "Entlastungsbeweis" sei nicht vorgesehen und auch nicht angetreten worden. Zwischen beklagter Partei und erster Nebenintervenientin bestehe insoweit sogar eine wirtschaftliche Einheit im Sinne eines Mutter-Tochter-Gesellschaftsverhältnisses "mit voller Weisungsberechtigung". Die beklagte Partei könne sich daher nicht von der Mangelhaftigkeit der Ware durch ein Verhalten ihrer Vorlieferanten befreien, sondern hafte für deren Fehlverhalten. Die Beklagte hafte aber auch aufgrund ihrer gegebenen Garantiezusage, schließlich aber auch für Gewährleistung (samt Mangelfolgeschäden) nach ABGB.
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:
Sämtliche Parteien haben bereits in der Streitverhandlung vom 4. 4. 2000 außer Streit gestellt, "dass auf den gegenständlichen Kaufvertrag österreichisches Recht Anwendung findet" (S 4 des Protokolls in ON 25 = AS 90). Eine solche Rechtswahl (vgl §§ 11, 35 IPRG) ist zwar im gesamten Schuldrecht (§ 35 Abs 1 IPRG; Schwimann in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 11 IPRG), und zwar auch nachträglich noch während eines anhängigen Verfahrens (Schwimann aaO Rz 3), zulässig, jedoch darf hiedurch die Rechtsstellung Dritter nicht beeinträchtigt werden (§ 11 Abs 3 IPRG). Da es sich bei den hier Verfahrensbeteiligten J***** AG, A***** GmbH, U***** AG sowie S***** GmbH (als Versicherungsunternehmerin der Klägerin) um Dritte im Sinne dieser Bestimmung handelt, ist allein schon daraus abzuleiten, dass das Berufungsgericht zutreffend seine rechtliche Beurteilung nicht bloß auf den Geltungsbereich des ABGB beschränkt hat.
Zutreffend hat das Berufungsgericht (und auch die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren) weiters erkannt, dass auf die Vertragsbeziehung der beklagten Partei mit der Firma J***** AG demgemäß das am 1. 1. 1989 in Österreich (BGBl 1988/96) und in der Schweiz am 1. 3. 1991 (Honsell, Kommentar zum UNK, 1090) in Kraft getretene Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UNK) anzuwenden ist. Die Rechtsbeziehung dieser beiden Vertragsparteien betraf nämlich einen Kaufvertrag über Waren; die Vertragsteile haben ihre Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten (Art 1 Abs 1 lit a leg cit) und sie haben die Anwendung des Übereinkommens auch nicht vertraglich ausgeschlossen (Art 6 UNK). Das - somit zum österreichischen Rechtsbestand zählende (Reischauer in Rummel, ABGB3 Rz 20c zu § 932) - UNK schafft insoweit selbst materielles Recht (RIS-Justiz RS0112333; 1 Ob 74/99k; 6 Ob 311/99z; Koziol/Welser II12 170). Auch sog Werklieferungsverträge (über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Waren) fallen unter das Abkommen (Art 3 Abs 1 UNK), was hier jedoch deshalb nicht weiter vertieft werden muss, weil jedenfalls zwischen der beklagten Partei und J***** AG ein reiner Kaufvertrag vorlag. Allerdings sind die Parteien nach Art 79 Abs 5 leg cit nicht gehindert, ein anderes als das Recht auszuüben, Schadenersatz nach diesem Übereinkommen zu verlangen.
Als maßgebliche (und primäre, die anderen Haftungsgründe überlagernde) Haftungsgrundlage erachtet der Oberste Gerichtshof vorliegendenfalls freilich die von den Vorinstanzen festgestellte (sodass der Vorwurf in der Revisionsbeantwortung, wonach hiezu "kein Tatsachensubstrat als festgestellt vorhanden sei" und die diesbezüglichen Revisionsausführungen demnach "prozessordnungswidrig" seien, geradezu aktenwidrig ist), urkundenmäßig (Beilage B) dokumentierte und inhaltlich von der Beklagten nicht weiter eingeschränkte "Garantie für zwei Jahre oder 200.000 km auf den Motor, das Getriebe und den Hinterachseinsatz" bzw "18 Monate oder 50.000 km auf den Rest des Fahrzeuges, ausgenommen Verschleißteile". Gleichgültig, unter welche der beiden "Garantien" man den Schaden an der Klimaanlage subsumiert, waren (unstrittig) zum Unfallszeitpunkt weder die zeitlichen (Auslieferung 18. 3. 1998; Brand 12. 8. 1998) noch auch die kilometerstandmäßigen (63.000 bis 68.000 km) Grenzen erreicht, also ausgeschöpft. Dass der - letztlich schadensauslösende - Aufbau des (zentralen) Massepunktes "weder ordnungsgemäß noch fachgerecht" erfolgt war, steht ebenfalls fest. Eine solche - rechtsgeschäftliche, in der Regel als unechte bezeichnete (1 Ob 140/00w mwN) - Garantie(zusage) umfasst nach der Verkehrsüblichkeit das Einstehen dafür, dass innerhalb des Garantiezeitraumes keine Mängel auftreten (Koziol/Welser II12 91) - insoweit also der Erwerber (Käufer) nicht auf die (bloßen) gesetzlichen Gewährleistungsfolgen beschränkt sein soll (vgl RIS-Justiz RS0018623); demgemäß geht die Garantie schon begrifflich über den Gewährleistungsanspruch hinaus (RIS-Justiz RS0018585; 7 Ob 732/93). Ist aber ein (später aufgetretener) Mangel dem Unternehmer aufgrund seiner Garantiezusage zuzuordnen, so trifft ihn die Garantiepflicht auch dann, wenn die Ursache des Mangels ungeklärt blieb (SZ 54/81 bei Zusage "10.000 km-Garantie"). Damit vermag auch der vom Erstgericht letztlich offen gelassene Umstand, wer von den beiden Nebenintervenientinnen in der Herstellerkette die fehlerhafte Montage vorgenommen hat (S 15 des Urteils = AS 469), die beklagte Partei haftungsmäßig nicht zu entlasten (nochmals SZ 54/81; RIS-Justiz RS0018659). Für den Fehler hat die beklagte Partei demgemäß kraft Garantie auch einzustehen, wenn sie kein (eigenes) Verschulden trifft (RIS-Justiz RS0016964). Schließlich kommt es bei der Einräumung einer solchen Garantiefrist auch nicht darauf an, ob der Fehler schon im Zeitpunkt der Leistung vorhanden war (RIS-Justiz RS0018602) - weshalb auch die Ausführungen des Berufungsgerichtes weder zur fehlenden Erkennbarkeit ("vor dem Vorfallstag") noch dazu, dass das Fahrzeug vor dem Schadensereignis bereits beinahe fünf Monate (offenbar störungsfrei) in Betrieb gestanden ist (S 10 des Berufungsurteils = AS 545), zugunsten der beklagten Partei ausschlagen können. Diese Beurteilung richtet sich - ungeachtet der Außerstreitstellung der (hier) verfahrensbeteiligten Parteien zur Anwendbarkeit österreichischen Rechts - auch nach der Maßgeblichkeitsregel des (hier noch anzuwendenden: § 50 Abs 2 IPRG idF Art I Z 3 BGBl I 1998/119; Dittrich/Tades, ABGB II36 Anm 1 zu §§ 36 - 45 IPRG) § 36 IPRG beim Kaufvertrag (mit der Schweizer Firma J***** AG als "wahrem" Käufer und Erwerber) nach dem Verkäufersitz (Schwimann, aaO Rz 3 zu § 36 IPRG), also (ebenfalls) nach österreichischem Recht. Dass dies umso mehr für den Kaufvertrag mit der ("pro forma" vorgeschobenen) österreichischen Käuferin A***** GmbH zu gelten hat, liegt auf der Hand und bedarf somit keiner weiteren Begründung.
Daraus folgt weiters, dass es auf den Haftungsbefreiungsgrund für (selbständige) Dritte im Sinne des Art 79 Abs 2 UNK gar nicht ankommt, sodass sich sowohl eine Auseinandersetzung mit den vom Berufungsgericht hiezu kontroversiell zitierten Lehrmeinungen als auch eine Beantwortung der hiezu vom Berufungsgericht formulierten (und als erheblich bezeichneten) Rechtsfrage erübrigt. Auch auf die in der Revision behandelten allgemeinen Gewährleistungsbestimmungen (nach ABGB) kommt es damit nicht weiter an.
Dass der Kaufvertrag "pro forma" nicht mit dem wahren Käufer als Erwerber, sondern mit einer anderen Gesellschaft abgeschlossen wurde, führt diesbezüglich gleichfalls zu keinem anderen Ergebnis. Zutreffend hat nämlich bereits das Berufungsgericht diese "komplizierte Vertragskonstruktion" als Umgehungs- und nicht als Scheingeschäft qualifiziert (was die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung nunmehr auch ausdrücklich zugesteht), sodass hierauf die Nichtigkeitssanktion des § 916 ABGB nicht anwendbar ist (Rummel in Rummel, ABGB3 Rz 1 zu § 916); eine solche würde nur dann Platz greifen, wenn auch das von den Parteien wirklich beabsichtigte Geschäft nichtig wäre (RIS-Justiz RS0045196), wovon hier keine Rede sein kann. Auch wenn vorliegendenfalls nicht ein gesetzliches "Ausfuhrverbot" (deutscher Reisebusse in die Schweiz), sondern - bloß - "konzerninterne Bestimmungen" umgangen werden sollten, so lag doch jedenfalls ein auf diese Zweckrichtung ausgerichtetes "Umweggeschäft" (zum Terminus vgl etwa 7 Ob 87/01x) vor, auf welches sohin (im Sinne der hM zum Umgehungsgeschäft) diejenigen Rechtsnormen anzuwenden sind, welche auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden sind (1 Ob 559/93; SZ 73/55). Damit finden die vertraglichen Garantiezusagen der beklagten Partei auch auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft - nämlich den Kaufvertrag mit der schweizerischen Firma J***** AG - uneingeschränkt Anwendung, zumal das Fahrzeug auch von der "pro forma" (und nach außen hin) vorgeschobenen Käuferin A***** GmbH "tatsächlich niemals erworben" und auch "niemals übernommen" wurde (S 10 und 11 des Ersturteils = AS 464 f).
Nach dem weiteren Willen der (wahren) Vertragsteile erfolgte die nunmehr für den Regressanspruch maßgebliche Vollkaskoversicherung durch den (mangels entsprechender Konzessionen der A***** GmbH, welcher ansonsten als Käuferin und Erwerberin diese Rolle zugekommen wäre) ebenfalls nur "nach außen hin" vorgeschobenen "Zulassungsbesitzer" S***** GmbH; auch diesbezüglich haben daher die Regeln über das Umgehungs-(Umweg)geschäft zu gelten, wobei im Beweisverfahren weder hervorgekommen noch in die Feststellungen der Vorinstanzen eingeflossen ist, dass auch die klagende Versicherung in dieses Umgehungsvertragsgeflecht eingebunden war, bzw hievon auch nur wusste oder wissen musste.
Da die Versicherungsleistung durch den Versicherungsfall Brandschaden am Fahrzeug schlagend wurde und von der klägerischen Versicherung auch nach diesem Ereignis vom 12. 8. 1998 - feststellungskonform - aus dem Versicherungsvertrag Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 244.923,29 (wie vom Erstgericht in S 16 = AS 470 seines Urteils näher aufgeschlüsselt und der Höhe nach nicht mehr strittig) erfolgten, für welche die beklagte Partei - nach dem Vorgesagten aus dem Haftungsgrund der Garantie - einzustehen hat, folgt daraus zwingend die Aktivlegitimation der klagenden Partei aus dem Titel des Regresses nach § 67 Abs 1 VersVG, soweit sie den dem Versicherungsnehmer gegen die beklagte Partei zustehenden Schadenersatz durch Leistung befriedigt, also ersetzt hat. Die Umgehungs- und Finanzierungskonstruktionen im Innenverhältnis zwischen Versicherungsnehmerin und den übrigen genannten (in- wie ausländischen) Firmen vermögen diesen Rückersatzanspruch somit weder zu beseitigen noch zu schmälern. Auch die beklagte Partei ist in diesem Zusammenhang jedenfalls "Dritte" gemäß § 67 Abs 1 erster Satz VersVG (Baumann in Berliner Kommentar, Rn 51 zu § 67; Prölss in Prölss/Martin, VersVG26 Rn 12 zu § 67); auch die Sachverständigenkosten zur Ermittlung der Brandursache fallen darunter (Prölss aaO Rn 9). Die Argumentation der beklagten Partei in ihrer Revisionsbeantwortung, der eingelöste Anspruch sei deshalb nicht regressfähig, weil "kein Kaufgeschäft des Versicherungsnehmers der klagenden Partei mit der beklagten Partei zugrunde liegt", und "Eigentümer der zerstörten Sache die UBS Leasing AG" gewesen sei, ist demgemäß rechtlich irrelevant.
Daraus folgt - zusammenfassend und abschließend -, dass in Stattgebung der Revision der klagenden Partei das (mit Ausnahme eines geringfügigen und bereits rechtskräftigen Abweisungsbetrages) zusprechende Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen war. Die Höhe des Zuspruchsbetrages bildet - wie ausgeführt - im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt mehr.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)