OGH 7Ob506/91 (RS0018623)

OGH7Ob506/9110.1.1991

Rechtssatz

Ohne Vorliegen besonderer Umstände kann die Zusage einer Garantie für einen bestimmten Zeitraum vom Horizont eines redlichen Erklärungsempfängers nicht auch dahin verstanden werden, dass der Vertragspartner über die Gewährleistungsfolgen hinaus eine zusätzliche Haftung für alle Folgen eines Mangels übernehmen will. Letzteres ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich aus der getroffenen Vereinbarung die Zusicherung ergibt, dass der Vertragspartner dem anderen gegenüber eine Haftung übernehmen will, die ihrem Wesen nach über die Gewährleistungspflichten und die gesetzliche Schadenersatzpflicht hinausgeht.

Normen

ABGB §880a A
ABGB §932 I

7 Ob 506/91OGH10.01.1991

Veröff: RdW 1991,142 = JBl 1991,385

1 Ob 41/03sOGH25.03.2003

Beisatz: Mangels besonderer Umstände ist die Erklärung des Verkäufers, zuzusichern und zu garantieren, dass es sich um ein Originalgemälde eines bestimmten Künstlers handle, das das Fünffache des vereinbarten Kaufpreises wert sei, als bloße Eigenschaftszusicherung und nicht als Garantieerklärung, mit der eine Haftung auf das Erfüllungsinteresse (Differenz zwischen dem behaupteten Wert und dem vereinbarten Kaufpreis) übernommen wird, zu verstehen. (T1); Veröff: SZ 2003/31

7 Ob 32/04pOGH21.04.2004

Vgl

1 Ob 138/05hOGH27.09.2005
5 Ob 53/12yOGH09.08.2012

Auch; Beisatz: In der Zusicherung bestimmter Eigenschaften einer Kaufsache und der Übernahme der Gewährleistung dafür handelt es sich gewöhnlich um nicht mehr als die ausdrückliche Übernahme an sich wirksamer Gewährleistungspflichten oder deren Erweiterung oder Verlängerung. Ohne Vorliegen besonderer Umstände wird eine solche Erklärung vom Horizont eines redlichen Erklärungsempfängers aus nicht auch dahin verstanden, dass der Vertragspartner damit über die Gewährleistungsfolgen hinaus eine zusätzliche Haftung für alle Folgen eines Mangels übernehmen wolle. Nur ausnahmsweise - wenn besondere Umstände dafür sprechen - ist zugrunde zu legen, dass sich aus der Vereinbarung eine Zusicherung ableiten lässt, dass der Vertragspartner dem anderen gegenüber eine Haftung übernehmen will, die ihrem Wesen nach über die Gewährleistungspflichten und die gesetzlichen Schadenersatzpflichten hinausgeht. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19910110_OGH0002_0070OB00506_9100000_002