OGH 1Ob617/77 (RS0016964)

OGH1Ob617/7722.6.1977

Rechtssatz

Vom "echten" Garantievertrag zu unterscheiden ist die besonders in Kaufverträgen häufig vorkommende sogenannte Garantiezusage (der "unechte" Garantievertrag), worunter bloße Gewährleistungsabreden verstanden werden, die Teile des Hauptvertrages sind; der Verkäufer sichert damit dem Käufer bestimmte Eigenschaften der Kaufsache zu und wird dadurch verpflichtet, für alle Folgen ihres Fehlens einzustehen, auch wenn ihn kein Verschulden trifft; es handelt sich jedoch um eine gewöhnliche Zusicherung vertragsgemäßer Leistung, für die das Recht des Hauptvertrages gilt, den sie ausgestaltet. Es handelt sich gewöhnlich um nicht mehr als die ausdrückliche Übernahme der an sich wirksamen Gewährleistungspflichten oder deren Erweiterung oder Verlängerung.

Normen

ABGB §880a A
ABGB §922
ABGB §1295 Ib
ABGB §1346 B

1 Ob 617/77OGH22.06.1977

Veröff: SZ 50/93 = JBl 1979,34

6 Ob 789/77OGH20.04.1978
5 Ob 613/78OGH27.06.1978

Vgl

7 Ob 686/79OGH22.11.1979

Beisatz: Anwendung der Gewährleistungsvorschriften auf unechte Garantieverträge. (T1)<br/>Veröff: ZVR 1981/278 S 373

1 Ob 636/80OGH27.08.1980

Veröff: SZ 53/107 = NZ 1981,105 = JBl 1982,486 (kritisch Berger, JBl 1982,464)

1 Ob 680/80OGH03.12.1980

Veröff: SZ 53/164

3 Ob 592/79OGH12.11.1980
1 Ob 555/81OGH20.05.1981

Veröff: SZ 54/81 = JBl 1982,318

6 Ob 818/81OGH16.12.1981

Vgl auch; Beisatz: Derartige Gewährleistungsansprüche können abgetreten werden. (T2)

7 Ob 586/82OGH29.04.1982

Auch

5 Ob 688/82OGH14.09.1982

Auch; nur: Vom "echten" Garantievertrag zu unterscheiden ist die besonders in Kaufverträgen häufig vorkommende sogenannte Garantiezusage (der "unechte" Garantievertrag), worunter bloße Gewährleistungsabreden verstanden werden, die Teile des Hauptvertrages sind; der Verkäufer sichert damit dem Käufer bestimmte Eigenschaften der Kaufsache zu und wird dadurch verpflichtet, für alle Folgen ihres Fehlens einzustehen, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. (T3)

7 Ob 604/82OGH14.10.1982

Auch; Veröff: SZ 55/151

8 Ob 637/84OGH21.03.1985

nur: Vom "echten" Garantievertrag zu unterscheiden ist die besonders in Kaufverträgen häufig vorkommende sogenannte Garantiezusage (der "unechte" Garantievertrag), worunter bloße Gewährleistungsabreden verstanden werden, die Teile des Hauptvertrages sind. (T4) <br/>Veröff: JBl 1986,46 (kritisch Reidinger)

8 Ob 579/86OGH09.10.1986

nur T4; nur: Es handelt sich gewöhnlich um nicht mehr als die ausdrückliche Übernahme der an sich wirksamen Gewährleistungspflichten oder deren Erweiterung oder Verlängerung. (T5) <br/>Veröff: HS XVI/XVII/12

8 Ob 605/86OGH12.02.1987

nur T4; Veröff: WBl 1987/121 = RdW 1987,225

2 Ob 586/87OGH26.01.1988

nur T4; Veröff: ÖBA 1988,623 = JBl 1989,37 = NZ 1989,39 = RdW 1988,161

7 Ob 640/88OGH29.09.1988

Beisatz: Hier: Zusicherung in Werbeunterlagen. (T6)

2 Ob 567/90OGH05.09.1990

nur T3

7 Ob 506/91OGH10.01.1991

nur T5; Veröff: RdW 1991,142 = JBl 1991,385

7 Ob 541/95OGH08.11.1995

Vgl; nur T4

1 Ob 140/00wOGH24.10.2000

Auch; Beisatz: Sämtliche Gewährleistungsfristen können durch Vereinbarung einer Garantiefrist verlängert werden. Es ist dann ein "unechter Garantievertrag" anzunehmen, der sich im Wesentlichen auf die Zusicherung bestimmter Eigenschaften (§ 923 ABGB) und auf die Änderung der gesetzlichen Fallfrist bezieht. (T7)<br/>Veröff: SZ 73/159

1 Ob 41/03sOGH25.03.2003

Auch; Beisatz: Es kann regelmäßig auch die Zusage einer "Garantie" vom Horizont eines redlichen Erklärungsempfängers aus nicht auch dahin verstanden werden, dass der Vertragspartner über die Gewährleistungsfolgen hinaus eine zusätzliche Haftung für alle Folgen eines Mangels übernehmen wolle. (T8)<br/>Veröff: SZ 2003/31

7 Ob 32/04pOGH21.04.2004

Auch

8 Ob 89/03aOGH29.04.2004

Vgl auch

1 Ob 138/05hOGH27.09.2005

Beis wie T8; Beisatz: Es muss sich aus der getroffenen Vereinbarung die Zusicherung ergeben, dass der Vertragspartner dem anderen gegenüber eine Haftung übernehmen will, die ihrem Wesen nach über die Gewährleistungspflichten und die gesetzliche Schadenersatzpflicht hinausgeht. (T9)

6 Ob 217/09vOGH12.11.2009

Vgl

6 Ob 100/10iOGH24.06.2010

Vgl

1 Ob 164/10iOGH23.11.2010

Vgl

6 Ob 199/13bOGH20.02.2014

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19770622_OGH0002_0010OB00617_7700000_001