European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1978:0060OB00789.77.0420.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gegen das vom Berufungsgericht gefällte Teilzwischenurteil bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Im übrigen sind die folgenden klagenden Parteien bei Exekution schuldig, der 1. und 2. beklagten Partei an Kosten des Revisionsverfahrens nachstehende Beträge binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen:
Die 1.klagende Partei S 3.546,78 (darin Umsatzsteuer von S 241,96 und Barauslagen von S 280,32),
die 2.klagende Partei S 5.160,55 (darin Umsatzsteuer von S 295,– und Barauslagen von S 1.178,10),
die 7.klagende Partei S 971,72 (darin Umsatzsteuer von S 66,29 und Barauslagen von S 76,80),
die 8.klagende Partei S 6.548,26 (darin Umsatzsteuer von S 374,32 und Barauslagen von S 1.494,90),
die 14.klagende Partei S 728,79 (darin Umsatzsteuer von S 49,72 und Barauslagen von S 57,60),
die 15.klagende Partei S 655,91 (darin Umsatzsteuer von S 44,75 und Barauslagen von S 51,84),
die 20.klagende Partei S 10.664,63 (darin Umsatzsteuer von S 727,54 und Barauslagen von S 842,88),
die 28.klagende Partei S 4.119,77 (darin Umsatzsteuer von S 235,50 und Barauslagen von S 940,50),
die 29.klagende Partei S 4.726,89 (darin Umsatzsteuer von S 270,21 und Barauslagen von S 1.079,10).
Folgende klagende Parteien sind bei Exekution schuldig, der 4.beklagten Partei an Kosten des Revisionsverfahrens nachstehende Beträge binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen:
Die 1.klagende Partei S 3.959,36 (darin Umsatzsteuer von S 149,29 und Barauslagen von S 1.944,-),
die 2.klagende Partei S 9.953,40 (darin Umsatzsteuer von S 375,29 und Barauslagen von S 4.887,-),
die 7.klagende Partei S 1.099,82 (darin Umsatzsteuer von S 41,47 und Barauslagen von S 540,-),
die 8.klagende Partei S 10.533,91 (darin Umsatzsteuer von S 616,82 und Barauslagen von S 2.206,80),
die 14.klagende Partei S 879,86 (darin Umsatzsteuer von S 33,17 und Barauslagen von S 432,-),
die 15.klagende Partei S 769,88 (darin Umsatzsteuer von S 29,03 und Barauslagen von S 378,-),
die 20.klagende Partei S 11.933,08 (darin Umsatzsteuer von S 449,93 und Barauslagen von S 5.859,–),
die 28.klagende Partei S 6.650,28 (darin Umsatzsteuer von S 389,41 und Barauslagen von S 1.393,20),
die 29.klagende Partei S 9.128,53 (darin Umsatzsteuer von S 344,19 und Barauslagen von S 4.482,-).
Entscheidungsgründe:
Die klagenden Parteien stellten folgende Begehren:
1) Der 1.Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 183.788,– sA und die Feststellung, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand verpflichtet seien, ihm allen weiteren Schaden, der aus der Tatsache, daß die Ausgaben für die Bauführung ob der Liegenschaft EZ * KG * nicht der Begünstigung des § 99 Abs 1 EStG 1967 unterliegen, entstanden ist oder in Zukunft entstehen wird, zu ersetzen.
2) Der 2.Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 664.307,– sA und die Feststellung, daß ihm die Beklagten für allen Schaden haften, der ihm zufolge der Nichteignung der Liegenschaft EZ * KG * für die Anwendung der Begünstigung des § 99 Abs 4 EStG 1967 erwächst.
3) Der 3.Kläger stellte ein Feststellungsbegehren wie der 1.Kläger.
4) Die 4.Klägerin stellte ein Feststellungsbegehren wie der 1.Kläger.
5) Der 5.Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 161.980,– sA. Außerdem stellte er ein Feststellungsbegehren wie der 1.Kläger.
6) Die 6.Klägerin stellte ein Feststellungsbegehren wie der 1.Kläger.
7) Der 7.Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 727.087,– sA und die Feststellung, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand verpflichtet sind, ihm allen darüber hinausgehenden Schaden, der aus der Tatsache, daß die Ausgaben für die Bauführung ob der Liegenschaft EZ * KG * nicht der Begünstigung des § 99 Abs 4 EStG 1967 unterliegen, entstehen wird, zu ersetzen.
8) Der 8.Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 898.441,– sA. Außerdem stellte er ein Feststellungsbegehren wie der 7.Kläger.
9) Der 9.Kläger stellte ein Feststellungsbegehren wie der 7. Kläger.
10) Der 10.Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 421.471,– sA. Außerdem stellte er ein Feststellungsbegehren wie der 7.Kläger.
11) Der 11.Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 556.069,– sA. Außerdem stellte er ein Feststellungsbegehren wie der 7.Kläger.
12) Der 12.Kläger stellte ein Feststellungsbegehren wie der 7.Kläger.
13) Der 13.Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 362.000,-. Außerdem stellte er ein Feststellungsbegehren wie der 1.Kläger,
14) Der 14.Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 1.234.743,– sA. Außerdem stellte er ein Feststellungsbegehren wie der 7.Kläger.
15) Der 15.Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 1.293.541,– sA. Außerdem stellte er ein Feststellungsbegehren wie der 7.Kläger.
16) Die 16.Klägerin begehrte die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 163.051,– sA. Außerdem stellte sie ein Feststellungsbegehren wie der 7.Kläger.
17) Die 17.Klägerin stellte ein Feststellungsbegehren wie der 7.Kläger.
18) Der 18.Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 1.275.339,– sA. Außerdem stellte er ein Feststellungsbegehren wie der 7.Kläger.
19) Der 19.Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 292.455,– sA. Außerdem stellte er ein Feststellungsbegehren wie der 7.Kläger.
20) Der 20.Kläger stellte ein Feststellungsbegehren wie der 7.Kläger.
21) Die 21.Klägerin stellte ein Feststellungsbegehren wie der 7.Kläger.
22) Der 22.Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 334.544,– sA. Außerdem stellte er ein Feststellungsbegehren wie der 7.Kläger.
23) Der 23.Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 582.944,– sA. Außerdem stellte er ein Feststellungsbegehren wie der 7.Kläger.
24) Der 24.Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 321.147,– sA. Außerdem stellte er ein Feststellungsbegehren wie der 7.Kläger.
25) Der 25.Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 650.163,– sA. Außerdem stellte er ein Feststellungsbegehren wie der 7.Kläger.
26) Der 26.Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 217.596,– sA.
27) Die 27. Klägerin begehrte die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 628.239,– sA.
28) Die 28.Klägerin stellte ein Feststellungsbegehren wie der 7.Kläger.
29) Der 29.Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 686.835,– sA.
30) Der 30.Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 694.759,– sA. Außerdem stellte er ein Feststellungsbegehren wie der 7.Kläger.
31) Der 31.Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 664.257,– sA. Außerdem stellte er ein Feststellungsbegehren wie der 7.Kläger.
Die Kläger stützten diese Begehren im wesentlichen auf folgende Behauptungen:
Der 1.Beklagte und der 2.Beklagte seien die vertretungsberechtigten Obmänner der 3.beklagten Partei. Zugleich seien sie Mitglieder des Verwaltungsausschusses der 4.beklagten Partei, welche Stellung rechtlich und wirtschaftlich der von Vorstandsmitgliedern bei sonstigen Kreditinstituten mit eigener Rechtspersönlichkeit entspreche. Der Verwaltungsausschuß der 4.beklagten Partei sei insbesonders für die Gewährung von Krediten größeren Umfanges entscheidungsberechtigt. Das bis zum 31. Dezember 1972 in Geltung gestandene EStG 1967 habe im § 99 Abs 4 die Bestimmung enthalten, daß Ausgaben zur Wiederherstellung von Gebäuden, die durch Kriegseinwirkung beschädigt oder zerstört worden seien, im Jahre ihrer Entstehung oder auf 10 Jahre verteilt eine Abzugspost von der Einkommensteuerbemessungsgrundlage bilden. Diese Bestimmung sei nur dann nicht anwendbar gewesen, wenn für diese Wiederherstellung öffentliche Mittel oder Mittel öffentlicher Fonds in Anspruch genommen worden seien. Ansonsten hätten Eigenmittel auch dann, wenn sie durch Darlehen aufgebracht worden seien, unbeschränkt vom steuerpflichtigen Einkommen abgesetzt werden können.
Die 3.beklagte Partei sei ursprünglich geschaffen worden, um durch Realitätengeschäfte Gewinne zu erzielen. Ihr Vorstand sei zunächst Dr. H* S* gewesen. Er sei zur 4.beklagten Partei in enger Beziehung gestanden und habe von ihr bedeutende Kredite für die 3.beklagte Partei erhalten, die schließlich durch das Vermögen der 3.beklagten Partei nicht mehr gedeckt gewesen seien. Die 3.beklagte Partei habe geplant, durch Bauführung auf den von ihr mit den Krediten der 4.beklagten Partei angeschafften Grundstücken große Gewinne zu erzielen, aus welchen die von der 4.beklagten Partei gewährten Kredite abgedeckt werden sollten. Durch den Tod des Dr. S* sei die Rückzahlung dieser Kredite gefährdet worden. Um diese Rückzahlungen zu retten, habe sich die 4.beklagte Partei in die volle wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Vermögen der 3.beklagten Partei gesetzt. Rechtlich sei dieser Vorgang so untermauert worden, daß die 3.beklagte Partei den 2.Beklagten als Obmann akzeptiert und später auch noch den 1.Beklagten zum weiteren Vorstandsmitglied bestellt habe. Zum Zweck der technischen Abwicklung der einzelnen Geschäfte, die ab diesem Zeitpunkt ausschließlich nach dem Willen der 4.beklagten Partei gestaltet worden seien, sei der Referent der Realkreditabteilung der 4.beklagten Partei, P* B*, delegiert worden. Der 1.Beklagte und der 2.Beklagte hätten in der Folgezeit als vertretungsbefugte Organe der 3.beklagten Partei lediglich wirtschaftliche Verfügungen über Vermögenswerte der beklagten Partei getroffen, die nur noch dem Willen der 4.beklagten Partei entsprochen hätten. Auf Grund dieser Vorgänge habe die 4.beklagte Partei gemeint, die Vorteile aus diesen Geschäften schöpfen zu können, ohne selbst für die Verpflichtungen der ansonsten ohne diese Hilfeleistungen der 4.beklagten Partei zahlungsunfähigen drittbeklagten Partei in Anspruch genommen werden zu können. Die 3.beklagte Partei habe der 4.beklagten Partei als Strohmann gedient.
Im Jahr 1970 sei die 3.beklagte Partei bücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ * KG * geworden. Zum Gutsbestand dieser Liegenschaft hätten ursprünglich Grundstücke gehört, die zwischen dem Wiental und der Auhofstraße lagen und auf denen eine Hutfabrik errichtet gewesen sei. Die Gebäude dieser Fabrik hätten sich auf der dem Wiental näherliegenden Hälfte befunden. Der Voreigentümer der noch ungeteilt gewesenen Liegenschaft (A* H*) habe die gegen das Wiental zu gelegene Teilfläche nach 1945 für seinen eigenen Betrieb (Autoreparaturwerkstätten) in Anspruch genommen. Diese Vorgänge seien aus dem Grundbuch des Bezirksgerichtes Hietzing für Dritte nicht ersichtlich gewesen. Denn nach der grundbücherlichen Durchführung der Teilung der Liegenschaft seien im Gutsbestand der Liegenschaft EZ * neu nur die Grundstücke Nr * Bauplatz und Nr * Bauplatz verblieben. Diese Grundstücke bestünden aber nur aus den gegen die Auhofstraße zu gelegenen Teilflächen der alten ungeteilt gewesenen Liegenschaft EZ *.
Die Beklagten hätten beabsichtigt, diese von der 3.beklagten Partei erworbene Liegenschaft gewinnbringend zu verwerten. Die Lage des Grundstückes als solche hätte für eine derartige Verwertung nur einen geringen Anreiz geboten, weil das Grundstück unmittelbar neben der damals noch mit Dampf betriebenen Vorortelinie gelegen sei und an der Rückseite des Grundstückes die lärmende Autoreparaturwerkstätte liege. Den Beklagten sei jedoch aus dem Erwerbsvorgang durch den Drittbeklagten bekannt gewesen, daß die vormals auf der alten Liegenschaft EZ * befindlich gewesenen Gebäude durch Kriegseinwirkung zerstört worden seien.
Der Voreigentümer H* sei im Besitz einer Bestätigung der MA 25 vom 13. Mai 1965 gewesen, daß sich auf der Liegenschaft EZ * KG * Gebäude befunden hätten, die im vergangenen Krieg zerstört worden seien.
Später hätten die Beklagten durch die 3.beklagte Partei den Architekten Prof. W* beauftragt, einen Plan für ein auf der von ihnen erworbenen Fläche zu errichtendes Appartementhaus zu verfassen, was dieser getan habe. Sie hätten weiters dem Dipl.‑Ing. D* den Auftrag erteilt, nach diesen Bauplänen eine Wohnanlage zu errichten. Nachdem die Beklagten somit alle Vorbereitungen zur Errichtung der von ihnen in Aussicht genommenen Wohnhausanlage getroffen hätten, seien sie daran gegangen, Interessenten zu suchen, die bereit gewesen seien, ideelle Anteile an der Liegenschaft zwecks späterer Begründung von Wohnungseigentum zu erwerben und das geplante Bauvorhaben anteilig mitzufinanzieren. Dazu habe sich die 3.beklagte Partei des Realitätenvermittlers Sc*, der Einschaltung von Presseinseraten und der Aufstellung von Werbetafeln auf dem Bauplatz in * bedient. Die Miteigentumsanteile seien von den Beklagten mit dem nachdrücklichen Hinweis darauf angeboten worden, daß auf das von ihnen vorbereitete Bauvorhaben, in welches die Anteilskäufer einzutreten hätten, die Bestimmungen des § 99 Abs 4 EStG 1967 Anwendung fänden, weil es sich bei der Liegenschaft um ein vollständig kriegszerstörtes Haus handle.
Alle Kaufinteressenten, so auch die Kläger, hätten sich wegen des Kaufabschlusses mit P* B* in Verbindung gesetzt. Die Vertragsverhandlungen hätten durchwegs im Büro des B* im Haus der 4.beklagten Partei stattgefunden. B* habe den Kaufinteressenten noch zusätzlich die Gewährung von Darlehen der 4.beklagten Partei bis zu 80 % der von den Käufern aufzuwendenden Baukosten in der Form eines 25-jährigen Hypothekarkredites zu 7,5 % Zinsen angeboten.
Da das Interesse der Käufer vor allem an der Absetzbarkeit der Baukosten von ihrem sonst steuerpflichtigen Einkommen gelegen gewesen sei, sei den Interessenten von B* nicht nur die bereits erwähnte Bestätigung der MA 25 vorgewiesen, sondern auch ausdrücklich erklärt worden, daß Dkfm. Dr. H* A* in seiner damaligen Eigenschaft als Steuerberater der 4.beklagten Partei den Fall geprüft und dahin begutachtet habe, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des § 99 Abs 4 EStG 1967 gegeben seien. Auf Grund dieser Erklärungen und der Zusicherung, daß in die Kaufverträge die Haftung des Verkäufers für das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Anwendung des § 99 Abs 4 EStG 1967 aufgenommen werden würde, hätten sich die Kläger bereit gefunden, eine vom 1.Beklagten und vom 2.Beklagten als vertretungsbefugte Organe der 3.beklagten Partei als bücherlicher Eigentümerin zu unterfertigenden Urkunde zu unterzeichnen, wobei folgende Garantieerklärung in die Verträge aufgenommen worden sei:
„Der Verkäufer haftet dafür, daß es sich bei der kaufgegenständlichen Liegenschaft um ein Objekt handelt, welches als vollkommen kriegszerstörtes Haus zu bezeichnen ist, ferner dafür, daß die Gesamtkubatur des neu zu errichtenden Hauses nicht größer ist, als die für die Inanspruchnahme des § 99 Abs 4 EStG 1967 des neuen Bauwerkes anrechenbare Kubatur des durch Kriegseinwirkung zerstörten alten Gebäudes. Der Verkäufer verpflichtet sich, dem Käufer zum Nachweis der Absetzbarkeit der Baukosten die erforderlichen Urkunden in beglaubigter Abschrift (Fotokopie) auf dessen Kosten auszufolgen.“
Auf Grund dieses Anteilerwerbes seien die Kläger berechtigt worden, an dem zu errichtenden Wohngebäude Wohnungseigentum bezüglich der mit vorläufigen topographischen Nummern bezeichneten Wohnungen zu begründen. Die Kläger seien verpflichtet worden, in die schon vorher von der 3.beklagten Partei mit Dipl.‑Ing. D* abgeschlossenen Bauverträge einzutreten und gleichzeitig die 3.beklagte Partei mit der Oberbauführung zu beauftragen. Die Kläger sollten somit von jeder Einflußnahme auf Verwendung und bauliche Ausstattung der nunmehr gemeinschaftlichen Realität ausgeschlossen bleiben. Es sollte dies alles vielmehr ausschließlich den Beklagten vorbehalten sein.
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen hätten die Kläger ihre vertragsgemäß geleisteten Baukostenbeiträge als Abzugsposten geltend gemacht. Im Zuge der Einkommensteuerveranlagungen der Kläger habe sich jedoch herausgestellt, daß die sachlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen des § 99 Abs 4 EStG 1967 für das unter der Federführung der 3.beklagten Partei auf der gegenständlichen Liegenschaft errichtete Bauwerk nicht vorliegen. Denn an der Stelle dieses Neubaues sei vor Ende des zweiten Weltkrieges kein nach Art und Ausstattung dem neu errichteten Haus entsprechendes Haus gestanden.
Die vermögensrechtlichen Auswirkungen seien für die Kläger erheblich gewesen. Durch die Nichtanerkennung der bedungenen Baukosten als einkommensteuerliche Abzugsposten seien den Klägern Einkommensteuermehrbeträge vorgeschrieben worden. Die Kläger seien genötigt gewesen, entweder diese Zahlungen zu leisten oder Stundungsansuchen einzubringen und entsprechende Verzugszinsen zu bezahlen.
Die Beklagten hätten sowohl nach den Regeln der Gewährleistung als auch nach jenen des Schadenersatzes und der übernommenen Garantieverpflichtung im vollen Umfang für den zugefügten Schaden einzustehen. Dies auch deshalb, weil die den Klägern verkauften Liegenschaftsanteile in untrennbarer Verbindung mit den im Kaufvertrag zwingend festgelegten Verpflichtung gestanden seien, das Grundstück nach den bereits erstellten Plänen zu verbauen. Damit hätten die Beklagten dem Gegenstand des Vertrages ausdrücklich, jedoch fälschlich, jene sachlichen Eigenschaften beigelegt, welche das Gesetz für die Anwendbarkeit der angeführten Steuerbegünstigung verlange. Diese Zusage sei wahrheitswidrig oder zumindest grob fahrlässig in der erkennbaren Absicht gemacht worden, die Kläger zum Kauf der Grundanteile und zum Eintritt in den mit Dipl.‑Ing. D* abgeschlossenen Bauvertrag zu veranlassen. Die Beklagten hätten den Klägern den wirtschaftlichen Erfolg der Steuerbegünstigung garantiert und hafteten daher für die Vermögensminderung, die die Kläger durch das Ausbleiben dieses Erfolges erlitten hätten.
Das Verschulden des 1.Beklagten und des 2.Beklagten als Organe der 3.beklagten Partei liege in ihrer Mitwirkung an einer Täuschung der Kläger durch die Abgabe einer Garantieerklärung, deren Unrichtigkeit ihnen bekannt gewesen sein mußte, wodurch die Kläger zum Abschluß der Kaufverträge veranlaßt worden seien. Die sachlichen Umstände, die die Abgabenbehörden zu ihren abschlägigen Entscheidungen veranlaßt hätten, hätten ihnen bereits seit dem Erwerb der Liegenschaft bekannt sein müssen, daß nämlich auf der Liegenschaft kein Haus, sondern eine Fabrik und auch diese nicht auf der gekauften, sondern auf der im Eigentum des Verkäufers H* verbliebenen Liegenschaftshälfte gestanden sei. Auch habe auf der gekauften Liegenschaft schon vorher eine andere Bauführung stattgefunden, durch die die zu berücksichtigende Kubatur ebenfalls vermindert worden sei. Trotzdem hätten die Organe der 3.beklagten Partei durch den von ihnen beauftragten P* B* den Klägern die vorzitierten Erklärungen abgeben lassen und im Vertrag selbst festgehalten. Auch die Behauptung, daß der damalige Steuerberater Dkfm. Dr. A* die sachlichen Voraussetzungen für die Absetzbarkeit der Baukosten geprüft und für zutreffend erklärt hätte, sei zwischenzeitig von den Genannten ausdrücklich in Abrede gestellt worden.
Die Baukosten, die die Kläger laut Vertrag mit der 3.beklagten Partei übernommen hätten, seien enorm überhöht und ohne den Steuervorteil des § 99 Abs 4 EStG 1967 ganz unzumutbar gewesen. Von den Klägern wäre nämlich die Übernahme von Baukosten in der Höhe von S 6.350,– pro m2 Nutzfläche verlangt worden, wogegen damals der für Bauausführungen der Klasse sozialer Wohnbau amtlich empfohlene Preis nur S 4.000,– betragen habe. Der Bau sei nach verwendetem Material, Ausstattung und Ausführung eher in die untere Kategorie des sozialen Wohnbaues einzureihen.
Die Beklagten hätten zwar nicht den Erfolg eines finanzbehördlichen Veranlagungsverfahrens garantiert, hätten aber dafür einzustehen, daß auf der heutigen Liegenschaft EZ * KG * ein im zweiten Weltkrieg zerstörtes Gebäude gestanden sei, daß dieses Gebäude ein Haus gewesen sei, dessen Wiederherstellung im Sinne des § 99 Abs 4 EStG 1967 in der Form der Errichtung des von den Beklagten geplanten Appartementhauses begrifflich möglich sei und daß die Kubatur des von den Beklagten baureif geplanten Neubaues in der Kubatur des kriegszerstörten Hauses Deckung finde.
Keine einzige dieser drei von den Beklagten garantierten Tatsachen liege vor. Die erwähnte Erklärung der MA 25 habe sich nur auf das im Jahr 1965 ungeteilt gewesene Gesamtareal bezogen. Die in dieser Bestätigung erwähnten Baulichkeiten seien auf der nicht an die 3.beklagte Partei verkauften Hälfte der alten Liegenschaft EZ * KG * errichtet gewesen. Die Beklagten hätten im Jahr 1968 die Beibehaltung der Bezeichnung der Einlagezahl für das ihnen verkaufte Trennstück selbst veranlaßt. Den Beklagten sei bekannt gewesen, dass das in der Bestätigung der MA 25 mit EZ * KG * bezeichnete Areal mit dem vertragsgegenständlichen Areal nicht mehr ident sei. Für Dritte sei dies wegen der gleichen Einlagebezeichnung nicht erkennbar gewesen. Die Beklagten hätten den Klägern gegenüber die seit der Teilung der alten Liegenschaft EZ * wertlos gewordene Bestätigung der MA 25 vom 13. Mai 1965 als besonders zielführendes Täuschungsmittel verwendet.
Der mit den vorliegenden Klagen geltend gemachte Gewährleistungsanspruch betreffe ausschließlich Sachmängel. Da die von den Beklagten garantierten Tatsachen nicht zuträfen, hätten sie der den Gegenstand des Vertrages bildenden Sache eine sachliche Eigenschaft beigelegt, die sie nie besessen habe. Dieser Mangel sei schon vor Übergabe der Sache vorhanden gewesen und rechtfertige einen Preisminderungsanspruch. Es stehe dem Geschädigten frei, auch bei wesentlichem Irrtum den Vertrag aufrecht zu erhalten und lediglich angemessene Vergütung zu verlangen. Die Kläger hätten diese Wahl getroffen, weil eine rückwirkende Vertragsaufhebung im Hinblick auf die inzwischen erfolgten Baukostensteigerungen und die Tatsache, daß zufolge Aufhebung der Bestimmungen des § 99 Abs 4 EStG 1967 mit Jahresende 1972 eine ihren Schaden ausgleichende Ersatzinvestition gleicher Art nicht mehr möglich gewesen wäre, ihren Schaden nur vergrößern würde.
Die Nichtabsetzbarkeit der Investitionen von der Einkommensteuerbemessungsgrundlage sei bereits eingetreten, weshalb allen Klägern im Hinblick auf deren Kenntnis von Schadensursache und Schadenswirkung die Verjährung Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten drohe, selbst dann, wenn die Finanzbehörden noch nicht rechtskräftig entschieden hätten oder die Kläger die mangels Absetzbarkeit fällig gewordenen Beträge noch nicht an die Finanzbehörden abgeführt haben sollten. Dies rechtfertige die Feststellungsbegehren zwecks Unterbrechung dieser Verjährung. Im übrigen seien die Klagebegehren nicht nur auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes, sondern auch auf jenen der Gewährleistung und der vertraglich übernommenen Garantieverpflichtung gegründet. Die dreijährige Frist des § 933 ABGB habe bereits mit Übergabe der Kaufobjekte zu laufen begonnen. Auch aus diesem Grund sei für die Kläger ein Feststellungsinteresse gegeben.
Der 8.Kläger brachte noch zusätzlich vor, daß die Haftungserklärung der Beklagten in seinem Fall noch folgende Beifügung enthalten habe:
„Sollten die Baukosten im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmungen nicht absetzbar sein, steht dem Käufer das Recht zu, die erklärte Haftung des Verkäufers in Anspruch zu nehmen oder von dem Vertrag zurückzutreten.“
Der 30.Kläger und der 31.Kläger brachten noch zusätzlich vor, daß die Haftungserklärung der Beklagten in ihrem Fall noch folgende Beifügung enthalten habe:
„Ergänzend hiezu übernimmt der Verein ‚N*‘ die uneingeschränkte Haftung dafür, daß sämtliche für die Schaffung des dem Kaufverträge von heute entsprechenden Wohnungseigentumsobjektes aufzuwendenden Baukosten und Baunebenkosten, soweit sie sofort oder später ganz oder in Teilbeträgen an den Verein ‚N*‘ oder an die Baufirma direkt bezahlt werden, voll und ungekürzt im gleichen Kalenderjahr gemäß § 99 Abs 4 EStG 1967 als Ausgabe vom Einkommen abgesetzt werden können. Die Vertragsteile kommen daher in diesem Zusammenhang weiters insbesondere dahingehend überein, daß Herr Dipl.‑Ing. H* K* berechtigt ist, von dem heute abgeschlossenen Kaufvertrag hinsichtlich der oben unter 1) erwähnten Liegenschaftsanteile zurückzutreten, wenn seitens des zuständigen Finanzamtes die im vorstehenden Punkt festgelegte Absetzung der erwähnten Aufwendungen auch nur in erster Instanz verweigert werden sollte. In diesem Fall sind vom Verein ‚N*‘ an Dipl.‑Ing. K* der Kaufpreis und alle Aufwendungen zu ersetzen.“
Eine gleichlautende Haftungserklärung sei gegenüber dem 31.Kläger abgegeben worden.
Die beklagten Parteien gaben das Klagevorbringen betreffend die Rechtsstellung des 1.Beklagten und des 2.Beklagten bei der 3.beklagten Partei und der 4.beklagten Partei und den in den Klagen wiedergegebenen Wortlaut der von der 3.beklagten Partei in den einzelnen Kaufverträgen unter der Überschrift „C. Haftungen“ übernommenen Haftung als richtig zu.
Im übrigen beantragten sie Klagsabweisung und wendeten ein:
Die Bestimmungen des § 99 Abs 4 EStG 1967 hätten nach der Absicht des Gesetzgebers der Erleichterung des Wiederaufbaues kriegsbeschädigter Gebäude dienen sollen. Um einen Anreiz für den Wiederaufbau zu geben, seien Steuerbegünstigungen eingeräumt worden. Die Absicht des Gesetzgebers sei also primär dahin gegangen, mehr Wohnräume zu schaffen, um den durch die Kriegsereignisse geschaffenen außergewöhnlichen Wohnungsbedarf zu befriedigen. Die Kläger hätten aber mit dem Wohnungskauf kein Wohnungsbedürfnis befriedigen wollen. Sie hätten beabsichtigt, eine sechsstellige Ziffer ihres Einkommens womöglich steuerfrei anzulegen. Alle Kläger hätten besondere Erfahrung auf dem Gebiet des Kaufes von kriegsbeschädigten Liegenschaften im Hinblick auf die Möglichkeit der Steuerbegünstigung nach § 99 Abs 4 EStG 1967 gehabt. Die Kläger hätten selbst vielfach Liegenschaftsbesitz. Sie hätten mit dem Erwerb des Wohnungseigentums nur ein Geschäft machen wollen.
Die 3.beklagte Partei sei nicht geschaffen worden, um durch Realitätengeschäfte Gewinn zu erzielen. Gemäß § 2 ihrer Satzung sei der Vereinszweck die Schaffung von Wohnungen und Geschäftslokalen durch Ankauf von Baugründen, Errichtung von Eigentumswohnungen und deren Verwaltung. Der Verein sei nicht auf Gewinn gerichtet. Weder Dr. S* noch die 3.beklagte Partei hätten geplant, durch Bauführung große Gewinne zu erzielen. Die Kredite hätten nicht aus dem Gewinn abgedeckt werden sollen, sondern aus dem Verkaufserlös der geschaffenen Wohnungen. Dr. S* sei im Jahr 1962 gestorben. Dadurch sei aber die Rückzahlung von Krediten nicht gefährdet worden. Erst volle 5 Jahre nach dem Tod des Dr. S* sei in der Generalversammlung vom 5. April 1967 der 2.Beklagte als Präsidentenstellvertreter der 3.beklagten Partei gewählt worden. Präsident sei Dr. Se* gewesen. Dieser sei im Feber 1969 aus Altersgründen ausgeschieden. Bei der Neuwahl sei der 1.Beklagte zum Vorsitzenden des Ausschusses gewählt worden. P* B* sei nie in den Verein delegiert worden. Er sei schon seit 1966 von der 3.beklagten Partei zur Mitarbeit berufen worden. Zu dieser Zeit seien weder der 1.Beklagte noch der 2.Beklagte Mitglieder des Vorstandes gewesen. Auch nach ihrem Eintritt in den Vorstand seien die Beschlüsse der 3.beklagten Partei ohne jede Einflußnahme seitens der 4.beklagten Partei gefaßt worden. Die 3.beklagte Partei habe sich im eigenen Wirkungskreis bemüht, ihren Geschäftsumfang so zu vergrößern, wie es dem Vereinszweck entsprach. Projekte, die an sie herangetragen worden seien, seien ohne Zusammenhang mit der 4.beklagten Partei behandelt worden. Die 3.beklagte Partei sei nicht zahlungsunfähig. Sie sei immer allen ihren Verpflichtungen nachgekommen und niemals jemandes Strohmann gewesen.
Die von den Klägern erwähnte Hutfabrik sei schon seit vielen Jahren außer Betrieb gewesen. Während des letzten Krieges sei sie der Deutschen Wehrmacht als Magazin zur Verfügung gestanden und habe gleichzeitig als Unterkunft für die das Magazin bewachenden Truppen gedient. Das Gebäude habe also nicht Fabriks-, sondern Lager- und Wohnzwecken gedient.
Die 3.beklagte Partei habe die hier umstrittene Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 16. Dezember 1968 von A* H* gekauft. Im Zuge der Kaufverhandlungen habe H* der 3.beklagten Partei eine Bestätigung der MA 25 an den früheren Eigentümer der Liegenschaft vom 13. Mai 1965 vorgelegt, wonach es sich um ein Grundstück handle, dessen Gebäude durch Kriegseinwirkung total beschädigt worden seien. H* habe mit einem undatierten Schreiben beim Finanzamt für den 6., 7. und 15. Bezirk angefragt, ob die Kosten für die Wiederherstellung eines Teiles der Gebäude als Wohnhaus von der Finanzverwaltung im Sinne des § 99 Abs 4 EStG 1967 anerkannt würden. Mit Schreiben vom 18. Oktober 1965 habe das Finanzamt dem A* H* bestätigt, daß nach seiner Ansicht bei Vorliegen der geschilderten Umstände diese Gesetzesbestimmung angewendet werden könne. Die 3.beklagte Partei habe also diese Bestätigungen nicht erhalten und auch nicht in ihrem Besitz den Bau geplant. In Wirklichkeit seien diese Urkunden das Verkaufsargument des H* an die 3.beklagte Partei gewesen. Dieses Argument sei auch für die 3.beklagte Partei überzeugend gewesen. Deshalb habe sie die Liegenschaft gekauft und im guten Glauben, daß die tatsächlichen Voraussetzungen des § 99 Abs 4 EStG 1967 gegeben seien, das Grundstück der späteren Bestimmung zugeführt. Ein Gutachten sei in dieser Sache von Dkfm. Dr. A* weder verlangt noch gegeben worden. Die 3.beklagte Partei habe nur ihren damaligen Steuerberater Dkfm. Dr. A* unter Vorweisung der Beilagen 6, 7 und 8 gefragt, ob hier § 99 Abs 4 EStG anzuwenden sein werde, was dieser bejaht habe. Diese Auskunft sei im damaligen Zeitpunkt richtig gewesen, weil sie der damaligen Praxis der Finanzämter entsprochen hätte. Diese Praxis habe sich seither geändert, was aber niemand habe voraussehen können. Die Voraussetzungen des § 99 Abs 4 EStG 1967 schienen deshalb gegeben zu sein, weil kriegszerstörte Gebäude, deckende Kubatur und Nichtzugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen vorgelegen seien. Da die Auskünfte der MA 25, eines Finanzamtes und eines Steuerberaters der gleichen Ansicht gewesen wären, habe die 3.beklagte Partei die Grundstücksanteile im besten Glauben mit dem Hinweis darauf angeboten, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 99 Abs 1 EStG 1967 gegeben seien. Mehr hätten die drittbeklagte Partei und die für sie handelnden Personen nie erklärt. Die im Vertrag gegebene schriftliche Garantie umschreibe genauestens diesen Tatbestand. Die 3.beklagte Partei habe auch in einzelnen Zeitungsinseraten im besten Glauben auf die Möglichkeit einer Steuerbegünstigung hingewiesen. Bei seinen Besprechungen mit Interessenten habe P* B* den Inhalt der Mitteilungen der MA 25 und des Finanzamtes weitergegeben. Gelegentlich habe er auch darauf hingewiesen, daß auch Dkfm. Dr. A* der gleichen Meinung sei.
Die von der 3.beklagten Partei übernommene Haftung beschränke sich auf die tatsächlichen Umstände, die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 99 Abs 4 EStG 1967 bildeten.
Der Eintritt der Kläger in die bestehenden Bauverträge bei Oberbauführung durch die 3.beklagte Partei sei eine bei Wohnungseigentumsverträgen für noch nicht gebaute Objekte allgemein übliche Vorgangsweise.
Es sei nicht notwendig gewesen, den Klägern zum Kauf der Anteile zuzureden, weil diese selbst ein Geschäft hätten machen wollen und aus eigenem Gewinnstreben auf die Anwendung des § 99 Abs 4 EStG 1967 spekuliert hätten.
Die Entscheidung der Finanzlandesdirektion, nach der die Anwendung des § 99 Abs 4 EStG 1967 deshalb nicht in Frage komme, weil eine Wiederherstellung nicht vorliege, wenn an Stelle eines vorher bestandenen Fabriksgebäudes nur ein Wohnhaus gebaut werde, sei in der Praxis absolut neu gewesen. Diese völlig neue Auslegung im Widerspruch zur bisherigen Behördenpraxis habe niemand von den Beteiligten vorausgesehen oder voraussehen können.
Auf dem von den Klägern erworbenen Grundstück habe der Voreigentümer O* S* in den Jahren 1953/1954 ein Einfamilienhaus errichtet. Das Finanzamt für den 6., 7. und 15. Bezirk habe die Wiederherstellungskosten als Abzugspost nach § 99 Abs 4 EStG 1967 anerkannt. Auch in anderen Fällen seien die Finanzbehörden in gleicher Weise vorgegangen.
Den Klagsforderungen fehle daher jede rechtliche Grundlage. Ein Gewährleistungsanspruch der Kläger scheitere daran, daß der behauptete Mangel erst nach dem Übergang der Sache durch die Entscheidung des Finanzamtes zum Entstehen gebracht wurde. Es handle sich um einen unbehebbaren Rechtsmangel, der nur zur Wandlung, nicht aber zur Preisminderung berechtige. Für einen Schadenersatzanspruch mangle es am Verschulden. Für ein Verschulden des 1.Beklagten und des 2.Beklagten hätte zunächst die 3.beklagte Partei zu haften. Nur im Falle der Absicht oder grober Fahrlässigkeit könnten die Organe einer juristischen Person wegen Schadenersatzes in Anspruch genommen werden. Auch der Ersatz entgangenen Gewinnes könne nur bei Vorliegen dieser Schuldformen verlangt werden. Die Organe der 3.beklagten Partei hätten jedoch auf Grund der ihnen vorliegenden Unterlagen im guten Glauben gehandelt und sich auf die Praxis der Finanzämter gestützt. Ihre Änderung sei nicht voraussehbar gewesen und begründe daher für den 1. Beklagten und den 2.Beklagten auch nicht ein leichtes Verschulden. Eine Irrtumsanfechtung würde zur Nichtigerklärung des angefochtenen Vertrages führen. Um den Klägern, die behaupteten, ihr Kaufmotiv wäre die Steuerbegünstigung gewesen, entgegenzukommen, habe die 3.beklagte Partei mit Schreiben vom 29. Juni 1973 im Hinblick auf die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion den Klägern und auch allen anderen etwa 40 Wohnungskäufern angeboten, einer Aufhebung des Vertrages zuzustimmen, also auch die den Klägern verkauften Eigentumswohnungen zurückzunehmen und die bisher geleisteten Kaufpreisraten zurückzubezahlen. Weder die Kläger noch sonst einer der Wohnungskäufer hätten diesen Vorschlag angenommen. Damit sei eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß sie durch den Kauf nicht geschädigt seien.
Daraus, daß bei etlichen Klägern die Finanzämter die Steuerbegünstigung zunächst gewährt hätten, gehe hervor, daß die sachlichen Voraussetzungen gegeben gewesen seien. Im übrigen hätten die Beklagten niemals den wirtschaftlichen Erfolg der Steuerbegünstigung garantiert. Die Haftungserklärung der drittbeklagten Partei habe die gesamte vor der Teilung bestandene Liegenschaft im Auge. Es genüge, daß auf dieser das kriegszerstörte Gebäude gelegen gewesen sei. Eine Differenzierung zwischen alter Liegenschaft vor und neuer Liegenschaft nach der Teilung liege der Haftungserklärung nicht zugrunde. Die Vorschrift des § 99 Abs 4 EStG 1967 beziehe sich auf die ganze Liegenschaft. Das Gesetz verlange nirgends, daß die Wiederherstellung des Gebäudes auf dem gleichen Platz geschehen müsse, auf dem die früheren Gebäude gestanden seien. Den Klägern sei bekannt gewesen, daß das kriegszerstörte Gebäude eine Fabrik gewesen sei. Das ginge aus dem Bestandplan klar hervor, an Hand dessen mit den Klägern verhandelt worden sei. Mit dem Wort „Haus“ wäre in der Haftungserklärung das gemeint, was § 99 Abs 4 EStG 1967 mit dem Wort „Gebäude“ meine. In den Kaufverträgen seien ohne Unterschied der Bedeutung die Wörter „Wohngebäude“, „Objekt“, „Haus“ und „Wohnhausanlage“ gebraucht worden. Gemeint wäre immer dasselbe worden. Der Vertragsverfasser Dr. R* St* habe die Formulierung, nämlich das Wort „Haus“ anstatt des im § 99 Abs 4 EStG 1967 gebrauchten Wortes „Gebäude“ aus einem alten Kaufvertrag des Rechtsanwaltes Dr. H* P* übernommen. Dr. St* habe dabei nicht die Absicht gehabt, damit etwas anderes auszudrücken, als das Wort „Gebäude“ bedeute. Unrichtig sei, daß die Kubatur des neuen Gebäudes in der Kubatur des kriegszerstörten Gebäudes keine Deckung finde. Daß der Bau nach Art, Ausstattung und Widmung nicht von dem kriegszerstörten Baubestand abweiche, sei nicht Gegenstand der Haftungserklärung gewesen. Sie könne nicht ausdehnend ausgelegt werden. Es könnten nicht Elemente hineingetragen werden, an die keiner der Vertragsteile gedacht hätte. Zur Zeit der Abgabe der Haftungserklärung habe keiner der Vertragspartner an die Möglichkeit der späteren Auslegung durch die Behörde gedacht.
Ein Feststellungsinteresse sei nicht gegeben, weil alle Tatsachen, die für die rechtliche Beurteilung maßgebend seien, bereits eingetreten seien. Solange sich der rechtserzeugende Sachverhalt nicht selbständig konkretisiert habe und bevor ein Schaden eingetreten sei, könne eine Verjährung nicht zu laufen beginnen. Soweit einzelne Kläger nur Feststellung begehrten, hätten sie selbst nicht behauptet, daß bei ihnen ein Schaden schon eingetreten wäre.
Die 4.beklagte Partei wendete noch zusätzlich ein, daß zwischen den Klägern und ihr keine vertraglichen Beziehungen bestünden. Auch habe die 4.beklagte Partei keine Handlungen gesetzt, aus denen sich ihre Haftung gegenüber den Klägern ergeben würde. Sie habe lediglich das Bauvorhaben wie üblich vorfinanziert und überdies den Käufern über deren Ansuchen Kredite zur Zahlung des Kaufpreises und der Baukosten gewährt. Daraus lasse sich eine Haftung der 4.beklagten Partei gegenüber den Klägern nicht ableiten.
Es entspreche nicht den Tatsachen, daß die beklagte Partei gegründet worden sei, um durch Realitätengeschäfte Gewinn zu erzielen. Es sei auch kein Übergang der Verfügungsmacht über Vermögen und Geschäftsführung der 3.beklagten Partei auf die 4.beklagte Partei erfolgt. Wenn auch zwei Ausschußmitglieder der 4.beklagten Partei in Personalunion dem Vorstand der 3.beklagten Partei angehörten, so lasse sich daraus ebenso wenig eine Haftung der 4.beklagten Partei für die Klagsforderungen ableiten wie aus dem Umstand, daß P* B* für die 3.beklagte Partei tätig gewesen sei und Interessenten in dem ihm zugewiesenen Arbeitsraum der 4.beklagten Partei empfangen habe. Die Kaufverträge seien nur zwischen den Klägern und der 3.beklagten Partei abgeschlossen worden. Die Kläger hätten gewußt, daß ihr Vertragspartner nur die 3.beklagte Partei, nicht jedoch auch die 4.beklagte Partei sei. Die Funktionäre der 3.beklagten Partei seien satzungsgemäß bestellt worden. Soweit Geschäftsbeziehungen zwischen der 3.beklagten Partei und der 4.beklagten Partei bestanden hätten, seien sie ordnungsgemäß wie bei jedem anderen Kreditsuchenden durchgeführt und in der Geschäftsleitung der 4.beklagten Partei darüber entschieden worden. In der Beurteilung dieser Kreditfälle habe die Geschäftsleitung der 4.beklagten Partei jedenfalls die für derartige Kreditansuchen erforderlichen Überprüfungen und Überlegungen vorgenommen. Die 4.beklagte Partei habe bezüglich des gegenständlichen Grundstückes nie Erklärungen seitens der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Finanzämter erwirkt. Dem Voreigentümer A* H* habe das zuständige Finanzamt über dessen Anfrage mitgeteilt, daß § 99 Abs 4 EStG 1967 für den Wiederaufbau dieser Liegenschaft Anwendung finden könne. Es habe jedoch dazu ausgeführt, daß mit dieser Erklärung dem künftigen individuellen Veranlagungsverfahren keineswegs vorgegriffen werden könne. Die Wirkung dieses selbstverständlichen Vorbehaltes der Finanzbehörde könne von den Klägern nicht übersehen werden. Im übrigen seien die Kläger fast durchwegs juristisch und kaufmännisch gebildet. Sie hätten daher alle Möglichkeiten, die die Anwendung des § 99 Abs 4 EStG 1967 verhindern könnten, selbst erkennen können. Gegenstand der Kaufverträge seien Miteigentumsanteile an der Liegenschaft gewesen. Dafür aufgewendete Kaufpreise seien jedenfalls der Absetzbarkeit nach § 99 Abs 4 EStG entzogen. Eine Gewährleistung im Sinne der Klagserzählungen sei ausgeschlossen, weil sich dieser Rechtsanspruch nur auf das Grundstück als solches beziehen könne.
Das Feststellungsbegehren sei schon deshalb verfehlt, weil bei der 4.beklagten Partei die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht nicht gegeben seien. Darüber hinaus sei bei jenen Klägern, die lediglich Feststellungsbegehren erhoben hätten, nicht sicher, ob die Finanzämter nicht doch den § 99 EStG 1967 künftig anwenden werden. Im übrigen aber würde, selbst wenn die bevorzugte Abschreibung nach § 99 Abs 4 EStG 1967 nicht Platz greifen sollte, an deren Stelle die alljährliche Abschreibung für Abnützung für das Objekt, das jeder der Kläger für die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erworben habe, möglich sein. Die Eigentumswohnungen der Kläger seien mit der normalen AfA abschreibfähig. Der Gegenwert des für diese Einkünfte im Individualveranlagungsverfahren durch die Finanzbehörde festzusetzenden jährlichen Abschreibungsbetrages müsse vom vermeintlichen oder noch ungewissen Schaden, den die Kläger geltend machen, abgezogen werden. In den Feststellungsbegehren sei diesem Umstand nicht Rechnung getragen worden.
Das Erstgericht hat die von den einzelnen klagenden Parteien anhängig gemachten Rechtsstreitigkeiten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. In dem vom 12.Kläger anhängig gemachten Rechtsstreit trat Ruhen des Verfahrens ein.
Das Erstgericht wies mit Teil- und Endurteil die gegen den 1.Beklagten, den 2.Beklagten und die 4.beklagte Partei gerichteten Zahlungsbegehren der 1., 2., 5., 7., 8., 10., 11., 13., 14., 15., 16., 18., 19., 22., 23., 24., 25., 26., 27., 29., 30. und 31.klagenden Parteien ab (Punkt A I des Urteilsspruches). Die gegen den 1.Beklagten, den 2.Beklagten und die 4.beklagte Partei gerichteten Feststellungsbegehren der 1. bis 25., der 28., 30. und 31.klagenden Parteien wies es gleichfalls ab (Punkt A II des Urteilsspruches). Auch die gegen die 3.beklagte Partei gerichteten Zahlungsbegehren der 1., 2., 5., 7., 8., 10., 11., 13., 14., 15., 16., 18., 19., 22., 23., 24., 25., 26., 27., 29., 30. und 31.klagenden Parteien bezüglich der von diesen Klägern eingeklagten Kapitalbeträge, beim 26.Kläger auch hinsichtlich der Zinsen, wies das Erstgericht ab (Punkt A III des Urteilsspruches). Mit einem in das Urteil aufgenommenen Beschluß ordnete das Erstgericht an, daß im übrigen die geschlossene Verhandlung zwischen allen klagenden Parteien mit Ausnahme des 26.Klägers und der 3.beklagten Partei bezüglich der noch nicht entschiedenen Ansprüche (Feststellung, Zinsenbegehren) wieder eröffnet werde und die Anberaumung der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vorbehalten bleibe.
Bezüglich der vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Wiedergabe im Urteil des Berufungsgerichtes verwiesen werden.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die Kaufverträge zwischen den Klägern und der 3.beklagten Partei lediglich die Grundanteile zum Gegenstand gehabt hätten. Die darin enthaltenen Haftungserklärungen könnten nur so verstanden werden, daß die beklagte Partei die Haftung dafür übernehme, daß die tatsächlichen Voraussetzungen gegeben seien, um § 99 Abs 4 EStG 1967 anwenden zu können. Tatsächlich seien diese Voraussetzungen nicht gegeben gewesen. Die Beklagten könnten sich nicht damit entschuldigen, daß in gleichgelagerten Fällen in der Praxis der Finanzämter die Begünstigung des § 99 Abs 4 EStG 1967 gewährt worden sei. Eine derartige Praxis der Finanzverwaltung bestehe nicht. Die beklagte Partei sei daher verpflichtet gewesen, sowohl bei den mündlichen Verhandlungen als auch in den Haftungsklauseln in den Kaufverträgen klar zum Ausdruck zu bringen, daß das zerstörte Gebäude eine Fabriksanlage gewesen sei. Für die 3.beklagte Partei sei bei den Vereinbarungen mit den Klägern P* B* federführend gewesen. Dieser habe das Gericht zu überzeugen vermocht, er sei der Auffassung gewesen, die Voraussetzungen des § 99 Abs 4 EStG 1967 wären gegeben. Das Fehlverbalten der 3.beklagten Partei sei nur als leichtes Versehen zu qualifizieren. Sie hafte somit sowohl aus dem Vertrag als auch nach den §§ 1295 ff ABGB wegen leichter Fahrlässigkeit. Denn bei entsprechender Obsorge hätte sie die Sach- und Rechtslage klären und den Klägern bekanntgeben können. Den Klägern sei es nicht gelungen, der 3.beklagten Partei ein Handeln wider besseres Wissen nachzuweisen. Die 3.beklagte Partei hafte also für den Schaden, den sie durch die Verschweigung des Umstandes, daß es sich um ein Fabriksgelände handelte usw., verschuldet habe. Diese schädigenden Ereignisse seien jedoch nicht kausal für das Entstehen der Steuerschuld. Die aufgelaufenen Steuerbeträge hätten die Kläger jedenfalls bezahlen müssen, auch wenn sie die Liegenschaft nicht gekauft hätten. Die Steuerschuld sei daher nicht durch das Verhalten der Beklagten entstanden. Ein kausaler Zusammenhang würde nur bestehen, wenn die Kläger behauptet und bewiesen hätten, daß sie eine andere Gelegenheit zum steuerbegünstigten Erwerb versäumt hätten. Dies habe zwar der 2.Kläger Dr. G* behauptet, doch habe er dafür keine Beweise angeboten. Die Kläger könnten nicht die Bezahlung ihrer Steuerschuld verlangen, sondern nur den Ersatz des Schadens, der ihnen durch die schädigende Handlung entstanden sei. Dafür kämen die von den Finanzämtern vorgeschriebenen Verzugszinsen in Frage. Die Höhe dieses Schadens werde im fortgesetzten Verfahren zu klären sein.
Der 26.Kläger begehre nur einen Kapitalsbetrag und Prozeßzinsen. Er mache daher keinen derartigen Schaden geltend. Deshalb sei sein Klagebegehren zur Gänze abzuweisen.
Um eine Verjährung der Ansprüche zu vermeiden, seien die Feststellungsbegehren der 1. bis 25.Kläger, des 28., 30. und 31.Klägers berechtigt.
Die Kläger hätten nicht klar zum Ausdruck gebracht, worin die von ihnen behauptete Garantie der Beklagten bestehen solle. Ihnen sei jedenfalls nicht die Zahlung der in Frage stehenden Einkommensteuer garantiert worden, wenn die Voraussetzungen des § 99 Abs 4 EStG 1967 nicht gegeben sein sollten. Die Zusätze zur Haftungserklärung gegenüber dem 8., 30. und 31.Kläger seien rechtlich bedeutungslos, weil diese Kläger von ihrem sofortigen Rücktrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hätten.
Der Kaufvertrag sei nur zum Erwerb von Grundanteilen geschlossen worden. Der Kaufpreis dafür sei nicht nach § 99 Abs 4 EStG absetzbar. Absetzbar seien bloß die Baukosten. Der Bauvertrag sei aber von den Klägern nicht mit der 3.beklagten Partei, sondern mit Dipl.‑Ing. D* abgeschlossen worden. Die in den Kaufverträgen wiedergegebene Haftungserklärung sei daher ein zusätzlicher Vertrag. Eine allfällige Schadenersatzpflicht der 3.beklagten Partei resultiere somit sowohl aus der Haftungserklärung als auch daraus, daß sie die Kläger über den wahren Zustand des alten Gebäudes nicht informiert habe. Es sei jedoch kein Gewährleistungsanspruch gegeben, weil die verkauften Grundstücke an und für sich den Bedingungen des Kaufvertrages entsprochen hätten. Im Rahmen der Gewährleistung wären die Kläger auch nur berechtigt gewesen, entweder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären oder Preisminderung zu verlangen. Bei dem im Verhältnis zu den Klagsbeträgen geringfügigen Kaufschilling sei auch eine Preisminderung begrifflich unmöglich. Selbst wenn die Gewährleistung auch die gesamten Baukosten umfassen sollte, könne der Preisminderungsanspruch nicht soweit gehen, daß der Erwerb unentgeltlich erfolge.
Die Klagen gegen die 4.beklagte Partei seien schon deshalb abzuweisen, weil die Kläger mit ihr in keinem Vertragsverhältnis stünden. Sie habe jedoch den Anschein erweckt, als würde sie in jeder Weise hinter der beklagten Partei stehen. Ihr sei auch der Inhalt der Haftungsklausel bekannt gewesen. Hier könnte eine Haftung der 4.beklagten Partei eintreten, wenn sich herausstellen sollte, daß die beklagte Partei ihre Verpflichtungen gegenüber den Klägern nicht erfüllen könne und dieser Zustand bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestanden habe.
Eine Haftung des 1. und des 2.Beklagten könne allenfalls nur dann eintreten, wenn sich nach allfälliger Rechtskraft von Urteilen gegen die 3.beklagte Partei deren Zahlungsunfähigkeit herausstellen sollte, diese schon im Zeitpunkt der Errichtung der Kaufverträge vorgelegen wäre und von dem 1. und 2.Beklagten hätte erkannt werden müssen. Dies sei aber in keiner Weise voraussehbar. Auch als Organe der 3.beklagten Partei hafteten der 1. und der 2.Beklagte nur beim Nachweis eines groben Verschuldens. Ein solcher Nachweis sei aber den Klägern nicht gelungen. Der 1. und der 2.Beklagte hätten nämlich niemals einen persönlichen Kontakt mit den Klägern gehabt.
Gegen dieses Urteil wurde zunächst von allen klagenden Parteien Berufung erhoben. Die 3., 4., 9., 16., 17., 21., 23., 24., 25. und 26.klagenden Parteien zogen in der Folge ihre Berufungen zurück.
Das Berufungsgericht hob mit Beschluß das Urteil des Erstgerichtes, soweit es über Ansprüche des 12.Klägers entschied, als nichtig auf.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht den Berufungen der 1., 2., 5., 6., 7., 8., 10., 11., 13., 14., 15., 18., 19., 20., 22., 27., 28., 29., 30. und 31.klagenden Parteien, soweit diese Kläger das angefochtene Urteil in seinem Ausspruch über die Abweisung des gegen den 1.Beklagten, den 2.Beklagten und die 4.beklagte Partei gerichteten Zahlungsbegehrens (Punkt A I des Urteilsspruches) und in seinem Ausspruch über die Abweisung des gegen den 1.Beklagten, den 2.Beklagten und die 4.beklagte Partei gerichteten Feststellungsbegehrens (Punkt A II des Urteilsspruches) bekämpften, keine Folge. In diesem Umfang bestätigte es das Urteil des Erstgerichtes als Teil- und Endurteil.
Hingegen gab das Berufungsgericht im übrigen den Berufungen der 1., 2., 5., 7., 8., 10., 11., 13., 14., 15., 18., 19., 22., 27., 29., 30. und 31.klagenden Parteien, soweit diese Kläger das Urteil des Erstgerichtes in seinem Punkt A III hinsichtlich des Ausspruches über die Abweisung des gegen die 3.beklagte Partei gerichteten Zahlungsbegehrens bekämpften, Folge. Es änderte das Urteil des Erstgerichtes in seinem Punkt A III dahin ab, daß es insoweit als Zwischenurteil zu lauten hat:
„Die auf Zahlung gerichteten Klagebegehren des 1.Klägers, des 2.Klägers, des 5.Klägers, des 7.Klägers, des 8.Klägers, des 10.Klägers, des 11.Klägers, des 13.Klägers, des 14.Klägers, des 15.Klägers, des 18.Klägers, des 19.Klägers, des 22.Klägers, des 27.Klägers, des 29.Klägers, des 30.Klägers und des 31.Klägers bestehen gegenüber dem Drittbeklagten dem Grunde nach zu Recht.“
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes in jenen Fällen, in denen das Urteil des Erstgerichtes bestätigt wurde, S 50.000,– und in jenen Fällen, in denen den Berufungen teilweise stattgegeben wurde, S 1.000,– übersteigt.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen aus:
1) Zur Frage der Haftung der 3.beklagten Partei:
Angelpunkt des Rechtsstreites seien die in den Kaufverträgen unter Punkt C 1 vom Verkäufer übernommenen „Haftungen“. Daß die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des § 99 Abs 4 EStG 1967 bei der gegenständlichen Bauführung nicht vorliegen, sei im Verwaltungsverfahren bzw durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bindend entschieden und daher nicht mehr zu erörtern. Die geltend gemachten Ansprüche der Berufungswerber gegen die 3.beklagte Partei seien aus einem mit dieser abgeschlossenen Garantievertrag abzuleiten. Nach Lehre und Rechtsprechung sei zwischen Garantiezusage (unechter Garantievertrag) und dem echten Garantievertrag zu unterscheiden, bei welchem sich jemand verpflichte, für den Erfolg eines Unternehmens einzustehen oder für den Schaden, der durch ein Unternehmen entstehe, aufzukommen. Der Garantievertrag sei in der Regel ein einseitiger Vertrag und verpflichte nur den Gewährsübernehmer, der im Zweifel für den ganzen Ausfall oder Schaden einzustehen habe. Von der Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft des Kaufgegenstandes unterscheide sich der Garantievertrag dadurch, daß zu der in der Zusicherung bestehenden assertorischen Behauptung eine promissorische Erklärung hinzutrete. Der Garantievertrag setze voraus, daß der garantierte Erfolg weiter gehe als die bloß vertragsgemäße Leistung. Rechtsfolge des Garantievertrages sei, daß der Verkäufer, der für eine bestimmte Eigenschaft der Sache garantiere, nicht wie im Falle der Gewährleistung für das negative Vertragsinteresse, sondern für das Erfüllungsinteresse hafte bzw volle Genugtuung zu leisten habe. Der Versprechensempfänger sei beim Ausbleiben des garantierten Erfolges so zu stellen, als ob dieser eingetreten wäre.
Aus dem Wortlaut der in allen Kaufverträgen mit den Klägern gleichlautend unter C 1 getroffenen Vereinbarung (ohne Bedachtnahme auf die mit einigen Käufern geschlossenen Zusatzvereinbarungen) gehe hervor, daß es der erklärte Vertragszweck gewesen sei, dem Käufer die Absetzung der Baukosten von der Einkommensteuerbemessungsgrundlage zu ermöglichen. Die 3.beklagte Partei habe die Haftung für das Vorliegen aller jener Tatumstände übernommen, die für die Anwendung des § 99 Abs 4 EStG 1967 erforderlich gewesen seien. Die Haftungserklärungen seien also zu dem Zweck abgegeben worden, um den Käufern die Absetzung der Baukosten von der Einkommensteuerbemessungsgrundlage zu ermöglichen. Wenn nun die 3.beklagte Partei die Haftung für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Steuerbegünstigung übernommen habe, dann habe sie damit eo ipso die Haftung für Umstände übernommen, aus denen die Kläger einen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf Geltendmachung bestimmter Steuervorteile erwerben sollten. Es habe daneben nicht noch eines ausdrücklichen Einstehens für den Erfolg des Veranlagungsverfahrens bedurft, weil dieser Erfolg nichts anderes sei als die unmittelbare Rechtsfolge aus dem Vorliegen der zugesicherten und garantierten Tatsachen. Bei einer der Übung des redlichen Verkehrs entsprechenden Auslegung sei die Übernahme der Haftung für das Vorliegen der zur Verwirklichung bestimmter Rechtsfolgen erforderlichen Tatbestandsmerkmale der Haftung für den Eintritt dieser Rechtsfolgen gleichzusetzen. Andernfalls wäre die Haftungserklärung sinnlos. Die Haftung für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 99 Abs 4 EStG 1967 sei daher eine Haftung dafür, daß den Berufungswerbern die Steuerbegünstigung tatsächlich zuteil werde. Eine andere Auslegung, daß zwar für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines gesetzlichen Tatbestandes, nicht aber für die Verwirklichung seiner Rechtsfolgen, deren Erreichung erklärter Vertragszweck sei, gehaftet werde, wäre sophistisch und verstieße gegen Treu und Glauben.
Es spreche auch nicht für das Vorliegen einer bloßen Verwendungszusage, daß die Gewährung der Steuerbegünstigung von der Entscheidung einer Behörde abgehangen sei. In der Inanspruchnahme gesetzlicher Steuerbegünstigungen könne nicht die Leistung eines Dritten im Sinne des § 880 a ABGB erblickt werden und der Erfolg sei nicht vom Ermessen der Behörde abhängig gewesen, vielmehr habe bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale ein gesetzlicher Anspruch auf die Steuerbegünstigung bestanden. Nur bei Zusicherung der Erwirkung einer behördlichen Ermessensentscheidung würde die Vermutung für eine bloße Verwendungszusage sprechen. In diesem Fall könnte eine Erfolgsgarantie sogar sittenwidrig sein.
Aber auch wenn man unterstelle, daß jeder behördlichen Entscheidung ein gewisser Unsicherheitsfaktor anhafte, spreche dies nicht gegen, sondern vielmehr für das Vorliegen eines Garantievertrages. Für eine Garantiehaftung sei gerade dort Raum, wo der vom Schuldner übernommenen Leistung mit in Rechnung zu stellender Wahrscheinlichkeit bestimmte Hindernisse entgegenstehen könnten, der Schuldner dies wisse und das Leistungsversprechen trotzdem ohne jede Einschränkung oder Bedingung abgegeben habe. Es sei geradezu der Zweck des Garantievertrages, die als möglich erkannte Unsicherheit für den Versprechensempfänger auszuschließen.
Die von der 3.beklagten Partei im Punkt C 1 der Kaufverträge übernommene Haftung stelle unter diesen Umständen einen echten Garantievertrag dar. Bei diesem Ergebnis komme den Zusatzvereinbarungen mit dem 30. und 31.Kläger keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Die dort ausdrücklich erklärte Erfolgsgarantie stelle sich nurmehr als Erläuterung und Verdeutlichung des Garantievertrages dar. Die Rechtsfolgen der Haftung seien hier nicht auf das Rücktrittsrecht der Käufer eingeschränkt worden; die Einräumung des Rücktrittsrechtes sei vielmehr als eine Erweiterung der Rechte des Käufers anzusehen. Dies gelte auch für die mit dem 8.Kläger getroffene Zusatzvereinbarung.
Den Berufungswerbern stehe daher auf Grund der Garantieverträge gegen die 3.beklagte Partei ein von den Gewährleistungsbesimmungen und von einem Verschulden der 3.beklagten Partei unabhängiger Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses zu. Dieses umfasse jene Einkommensteuerminderung, die die Kläger durch die garantierte Anwendbarkeit des § 99 Abs 4 EStG 1967 hätten erzielen können. Da das Erstgericht dazu ausdrückliche ziffernmäßige Feststellungen nicht getroffen habe, sei über das gegen die 3.beklagte Partei gerichtete Leistungsbegehren nur mit Zwischenurteil dem Grunde nach zu erkennen.
2) Zur Frage der Haftung des 1.Beklagten und des 2.Beklagten:
Die gegen 1.Beklagten und 2.Beklagten gerichteten Ansprüche könnten ihrer Natur nach nur Schadenersatzansprüche ex delicto sein, weil diese Beklagten in keinem Vertragsverhältnis zu den Berufungswerbern stünden. In der Rechtsprechung sei unter bestimmten Voraussetzungen eine unmittelbare Haftung des Organes einer juristischen Person gegenüber ihren Vertragspartnern angenommen worden. Im vorliegenden Fall liege aber eine Vertragsverletzung durch die 3.beklagte Partei nicht vor. Sie habe ihre vertragliche Leistung erbracht. Die von ihr übernommenen Garantien lägen außerhalb des vertraglichen Leistungsgegenstandes.
Die wahrheitswidrige Zusicherung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 99 Abs 4 EStG 1967 allein könne eine Haftung des 1.Beklagten und des 2.Beklagten nicht begründen, weil die 3.beklagte Partei die Garantie für das Vorliegen dieser Voraussetzungen übernommen habe und den Klägern aus dieser Garantie für das Erfüllungsinteresse hafte.
Eine deliktische Haftung des 1.Beklagten und des 2.Beklagten könnte jedoch dann Platz greifen, wenn sie –vorsätzlich oder grob fahrlässig – die tatsachenwidrige Zusicherung gemacht, also den Eintritt des Garantiefalles vorhergesehen hätten oder vorhersehen hätten müssen und gleichzeitig die Garantiehaftung der 3.beklagten Partei dafür begründet hätten, obwohl sie erkannt hatten oder erkennen hätten müssen, daß die 3.beklagte Partei nicht in der Lage sei, die aus der Garantiehaftung entspringenden Verpflichtungen zu erfüllen. Inhaltlich bestünde diese Haftung im Ersatz des negativen Vertragsinteresses, weil es sich hier um eine Art der culpa in contrahendo handle.
Damit ergebe sich das Problem, ob bei aufrecht erhaltenem Vertrag gleichzeitig vom Vertragspartner Erfüllung und von einem Organ des Vertragspartners Schadenersatz ex delicto in Form des negativen Vertragsinteresses begehrt werden könne. Zur Lösung dieser Frage sei noch einmal auf die Rechtsnatur der Garantiehaftung einzugehen. Der Umfang des Garantieanspruches sei gleich dem Erfüllungsinteresse. Seiner Rechtsnatur nach handle es sich aber bei diesem Anspruch nicht um einen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Geschäftes, sondern um einen Erfüllungsanspruch, nämlich um den Anspruch auf Erfüllung des Garantieversprechens. Mit der Inanspruchnahme der Garantie ohne Rücktritt vom Vertrag machten die Kläger gegenüber der 3.beklagten Partei keinen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Vertrages, sondern einen Anspruch auf Erfüllung des Vertrages geltend.
Der Gläubiger könne von seinem Vertragspartner nicht gleichzeitig Erfüllung und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Daraus folge zwingend, daß der Gläubiger, solange er von seinem Schuldner Erfüllung begehre, nicht von einem Organ des Schuldners wegen dessen deliktischen Verhaltens beim Zustandekommen des Vertrages Schadenersatz im Umfang des negativen Vertragsinteresses begehren könne. Sollte allerdings der 3.beklagten Partei die Erfüllung unmöglich oder eine Exekutionsführung aussichtslos sein, dann könnten die Kläger noch immer von ihrem Wahlrecht, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung begehren, Gebrauch machen und dann könnte eine Haftung des 1.Beklagten und des 2.Beklagten – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, einer deliktischen Haftung – in Betracht kommen.
Dies führe zu dem Ergebnis, daß die gegenüber dem 1.Beklagten und dem 2.Beklagten erhobenen Zahlungs- und Feststellungsbegehren nicht zu Recht bestünden. Soweit einzelne Kläger die Feststellung der Schadenersatzpflicht des 1.Beklagten und des 2.Beklagten für einen bereits entstandenen Schaden begehrten, sei ein solches Begehren schon mangels eines Feststellungsinteresses abzuweisen, weil diesbezüglich ein Leistungsbegehren möglich sei.
Es bedürfe unter diesen Umständen keiner weiteren Prüfung des Verschuldens des 1.Beklagten und des 2.Beklagten.
3) Zur Frage der Haftung der 4.beklagten Partei: Die gleichen Erwägungen wie zu 2) seien auch gegenüber der 4.beklagten Partei maßgebend, soweit die gegen sie erhobenen Ansprüche auf den Titel des Schadenersatzes gestützt würden.
Die Haftung der 4.beklagten Partei könne auch nicht aus den Grundsätzen der Bevollmächtigung abgeleitet werden, weil die 3.beklagte Partei den Klägern gegenüber niemals als Machthaber der 4.beklagten Partei aufgetreten sei. Ein allfälliger Anschein in dieser Richtung sei jedenfalls anläßlich des Abschlusses der schriftlichen Verträge beseitigt worden. Eine allfällige geheime Vollmacht habe auf die Rechte des Dritten keinen Einfluß.
Der 4.beklagten Partei könne auch das Verhalten jener Organe der 3.beklagten Partei, welche die Verträge für diese abgeschlossen hätten, nicht deshalb zugerechnet werden, weil diese gleichzeitig Organe oder Dienstnehmer der 4.beklagten Partei gewesen seien. Die Haftung für Delikte von Organen setze voraus, daß die Personen, deren Verhalten der juristischen Person zugerechnet werden solle, als Organe dieser juristischen Person gehandelt hätten. Der 1.Beklagte und der 2.Beklagte seien bei Abschluß der Verträge nur für die 3.beklagte Partei tätig geworden und ihr Verhalten beim Vertragsabschluß könne daher der 4.beklagten Partei nicht zugerechnet werden.
Die Haftung der 4.beklagten Partei könne auch nicht daraus abgeleitet werden, daß sie Dienstnehmer, die nicht vertretungsbefugte Organe waren, der beklagten Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten zur Verfügung gestellt habe. Die Haftung nach § 1313a ABGB setze nämlich voraus, daß jemand, anstatt eine ihm selbst obliegende Leistung zu erbringen, sich eines anderen zu deren Erfüllung bediene. Er hafte daher nicht, wenn seine Leistung nur in der Beistellung eines Dritten bestünde. Die 4.beklagte Partei hafte daher, wenn sie der 3.beklagten Partei Dienstnehmer zur Erfüllung der ihr obliegenden Agenden beigestellt habe, für deren Verschulden nicht gegenüber den Klägern.
Aber auch eine Haftung der 4.beklagten Partei nach den Grundsätzen der sogenannten „Durchgriffshaftung“ bestehe nicht. Die 4.beklagte Partei könne nicht dem Gesellschafter einer juristischen Person gleichgestellt werden; sie sei nicht Mitglied des 3.beklagten Vereines. Der vom Gesetzgeber mit der Einschränkung der geschäftlichen Betätigungsmöglichkeiten von Sparkassen verfolgte Zweck liege darin, die Sparer vor dem Verlust ihrer Spareinlagen durch riskante Verwendung ihrer Gelder durch die Sparkasse zu schützen. Dieser Zweck würde gerade in sein Gegenteil verkehrt, wenn man die Tatsache, daß sich eine von einer Sparkasse beherrschte juristische Person am Wirtschaftsleben beteilige und somit ein gegenüber der Sparkasse erhöhtes Unternehmerrisiko trage, zum Anknüpfungspunkt für einen Haftungsdurchgriff machen wolle. Es sei kein Grund zu erkennen, warum die von der 3.beklagten Partei getätigten Geschäfte wirtschaftlich und der Interessenlage nach als Geschäfte der 4.beklagten Partei angesehen werden könnten. Daß zwischen diesen Parteien ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen worden sei, sei nicht einmal behauptet worden. Daß die 4.beklagte Partei die Möglichkeit wahrnehme, durch Finanzierung der von der 3.beklagten Partei getätigten Geschäfte ihr Kreditgeschäft auszuweiten, rechtfertige es nicht, die Geschäfte der 3.beklagten Partei der 4.beklagten Partei zuzurechnen. Auch die Tatsache der Beherrschung der 3.beklagten Partei durch die 4.beklagte Partei in personeller und wirtschaftlicher Hinsicht rechtfertige den Durchgriff nicht. Bei Konzernunternehmungen sei diese Beherrschung eine wesentlich stärkere, wenn die Konzernmutter Eigentümerin, des gesamten Grund- oder Stammkapitals der Tochtergesellschaft sei, ohne daß diese Tatsache bereits zum Durchgriff führen könne. Um einen Durchgriff zu rechtfertigen, müßten Momente hinzutreten, die die Benützung der beherrschten juristischen Person als Mißbrauchsfall erscheinen ließen, um mit ihrer Hilfe Dritte fraudulös zu schädigen. Daß aber die 3.beklagte Partei von der 4.beklagten Partei geradezu deshalb geschaffen worden sei, um mit ihrer Hilfe Dritte zu schädigen, hätten die Kläger nicht behauptet.
Auch der von den Klägern behaupteten Unterkapitalisierung der 3.beklagten Partei komme keine entscheidende Bedeutung zu. Wer Rechtsgeschäfte mit einem Verein abschließe, der nach dem Gesetz überhaupt kein bestimmtes Eigenkapital haben müsse, könne sich nicht darauf berufen, er habe darauf vertraut, daß „hinter“ dem Verein ein Geldgeber stehe, der dem Verein unter persönlicher Haftung für dessen Verbindlichkeiten das für dessen geschäftliche Betätigung erforderliche Kapital zur Verfügung stelle. Ansatzpunkt des Durchgriffes sei immer der Schutz des Vertrauens auf die Einhaltung der Regeln des redlichen Verkehrs. Die Kläger selbst hätten spätestens bei Vertragsabschluß erkennen müssen, daß ihr Vertragspartner nicht die 4.beklagte Partei, sondern die 3.beklagte Partei gewesen sei. Auch wenn ihnen bekannt gewesen sei, daß die 4.beklagte Partei den Ankauf der Liegenschaft und die Bauführung durch Gewährung von Darlehen finanziert habe, hätten sie doch nicht der Meinung sein können, daß die 4.beklagte Partei als Sparkasse für die von der 3.beklagten Partei gegenüber den Klägern eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen hafte.
Im übrigen würde auch die Unterkapitalisierung einer juristischen Person allein den Haftungsdurchgriff nicht rechtfertigen. Auch hier müßten besondere Umstände hinzukommen, durch die erst die in der Unterkapitalisierung liegende Gefahr ausgenützt werde. Auch kapitalersetzende oder konkursabwendende Gesellschafterdarlehen würden nicht zu einer unmittelbaren Haftung des Gesellschafters führen, sondern bloß dazu, daß die Darlehen wie Stammeinlagen zu behandeln seien. Um so weniger könne die Kreditgewährung seitens der 4.beklagten Partei an die 3.beklagte Partei zur unmittelbaren Inanspruchnahme der 4.beklagten Partei aus den von der 3.beklagten Partei getätigten Geschäften führen.
Endlich könne eine Haftung der 4.beklagten Partei für die Verbindlichkeiten der 3.beklagten Partei auch nicht daraus abgeleitet werden, daß sie kraft ihres beherrschenden Einflusses die Liquidation der 3.beklagten Partei trotz Überschuldung verhindert habe. Daß die 4.beklagte Partei die Existenz der 3.beklagten Partei nur deshalb aufrecht erhalten habe, um mit ihrer Hilfe fraudulöse Geschäfte zu tätigen, sei nicht behauptet worden. Auch daß die 3.beklagte Partei andere Gläubiger als die 4.beklagte Partei gehabt hätte, sei nicht behauptet worden.
Das Erstgericht habe daher das gegen die 4.beklagte Partei auf Zahlung und Feststellung gerichtete Klagebegehren mit Recht abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben die 1.klagende Partei (ON 88), die 7., 10., 11., 13., 14., 15., 18., 20. und 22.klagenden Parteien (ON 89), die 2., 5. und 6.klagenden Parteien (ON 90), die 29.klagende Partei (ON 91), die 8. und 28.klagenden Parteien (ON 96) und die 3.beklagte Partei (ON 95) Revision erhoben.
Die Revisionen der 10., 11., 13., 18., 22., 5., 6. und 28.klagenden Parteien wurden in der Folge zurückgezogen (ON 112, 113, 114, 115 und 116). Abzusprechen ist daher nur mehr über die Revisionen der 1., 7., 14., 15., 20., 2., 29. und 8. klagenden Parteien und der 3.beklagten Partei.
Revisionsbeantwortungen wurden erstattet von den 2., 5. und 6.klagenden Parteien (ON 102), von den 1., 7., 10., 11., 13., 14., 15., 18. und 22.klagenden Parteien (ON 103), von der 29.klagenden Partei (ON 104), von den 8. und 28.klagenden Parteien (ON 105), von den 1., 2. und 3.beklagten Parteien (ON 97 und 99) und von der 4.beklagten Partei (ON 98 und 101).
Rechtliche Beurteilung
I) Zur Revision der 3.beklagten Partei (ON 95):
Die 3.beklagte Partei bekämpft – unter Bedachtnahme auf die Einschränkungen ihrer Revision in den Schriftsätzen ON 112, 113, 115 und 116 – das Urteil des Berufungsgerichtes insoweit, als mit Zwischenurteil erkannt wurde, daß die auf Zahlung gerichteten Klagebegehren der 1., 2., 7., 8., 14., 15. und 29.klagenden Parteien gegenüber der 3.beklagten Partei dem Grunde nach zu Recht bestehen. Wenn in der Revisionserklärung auch die 20. und 28.klagenden Parteien angeführt werden, so ist darauf zu verweisen, daß diese kein Zahlungsbegehren gestellt haben und das Berufungsgericht ihnen gegenüber kein Zwischenurteil gefällt hat. Die 3.beklagte Partei macht die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt – im Umfang der Anfechtung – die Aufhebung des angefochtenen Urteiles und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht, allenfalls an das Erstgericht. Hilfsweise stellt sie einen Abänderungsantrag dahin, „das angefochtene Zwischenurteil dahin abzuändern, daß es als Teilurteil zu lauten hat, die auf Zahlung gerichteten Klagebegehren der eingangs erwähnten Kläger bestehen gegenüber dem Drittbeklagten dem Grunde nach nicht zu Recht.“
Die Revision ist nicht berechtigt.
Als aktenwidrig bezeichnet die 3.beklagte Partei die Feststellung, daß sich die Kaufverträge der Kläger bezüglich der Baukosten vollkommen glichen; tatsächlich seien bezüglich der Verpflichtung der Fa. Dipl.‑Ing. D* zur schriftlichen Bestätigung der Baukosten abweichende Vereinbarungen getroffen worden. Diesem Umstand kommt aber keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Die gerügte Aktenwidrigkeit ist daher für die Entscheidung dieses Rechtsstreites irrelevant.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens behauptet die beklage Partei zunächst das Vorliegen von Feststellungsmängeln. Dazu kann auf die folgenden Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung verwiesen werden. Soweit die 3.beklagte Partei hier aber behauptet, daß das Berufungsgericht die Vorschrift des § 405 ZPO deswegen verletzt habe, weil es das Vorliegen eines Garantievertrages bejaht habe, obwohl die klagenden Parteien ihr Begehren nicht auf einen solchen gestützt hätten, ist ihr zu entgegnen, daß die Kläger ausdrücklich ihr Begehren unter anderem auf die Behauptung einer von der 3.beklagten Partei übernommenen Garantieverpflichtung stützten; von einem Verstoß des Berufungsgerichtes gegen die Bestimmung des § 405 ZPO kann daher keine Rede sein.
Richtig ist, daß die in erster Instanz obsiegende Partei ihre ungünstigen Tatsachenfeststellungen auch noch im Revisionsverfahren bekämpfen kann (SZ 26/262 ua) und auch die Unterlassung von Beweisaufnahmen im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Revision geltend machen kann (ZBl 1935/448 ua). Die Einvernahme aller Kläger als Partei war aber entbehrlich, weil das Vorliegen eines von den schriftlichen Vereinbarungen abweichenden übereinstimmenden Parteiwillens gar nicht behauptet wurde.
Die von der 3.beklagten Partei behaupteten Verfahrensmängel liegen somit nicht vor.
Geht man aber von den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen aus, dann erweist sich auch die Rechtsrüge der 3.beklagten Partei als unbegründet.
Vorwegzunehmen ist, daß der Inhalt der zwischen den Klägern und der 3.beklagten Partei getroffenen vertraglichen Vereinbarungen nur auf Grund des Wortlautes der vorliegenden Urkunden beurteilt werden kann. Konkrete Behauptungen, daß über den Inhalt und die Auslegung der Vertragsurkunden nähere Erörterungen stattgefunden hätten, wurden beiderseits nicht aufgestellt. Die Auslegung einer echten, in ihrem Wortlaut feststehenden Urkunde für sich allein gehört in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung (SZ 46/69; JBl 1978,36 uva).
Die zwischen den Parteien getroffenen schriftlichen Vereinbarungen sind im Sinne des § 914 ABGB so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Unter der Absicht der Parteien im Sinne dieser Gesetzesstelle ist keineswegs etwa die Auffassung einer Partei oder ein nicht erklärter und nicht kontrollierbarer Parteiwille, sondern nichts anderes als der Geschäftszweck zu verstehen, den jeder der vertragschließenden Teile redlicherweise der Vereinbarung unterstellen muß. Es kommt also nicht darauf an, welchen subjektiven, dem Gegner nicht erkennbaren Willen die erklärende Partei hatte, sondern nur darauf, wie der andere Vertragsteil die Erklärung redlicherweise verstehen mußte (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 404; EvBl 1973/177; EvBl 1974/220; 6 Ob 531/77 ua).
Ferner ist im Hinblick auf die vom Berufungsgericht vorgenommene rechtliche Qualifikation eine Klarstellung des Begriffes des Garantievertrages erforderlich. Lehre und Rechtsprechung unterscheiden den sogenannten echten Garantievertrag und die sogenannte Garantiezusage (den unechten Garantievertrag). Der echte Garantievertrag ist im Gesetz nicht geregelt und kann nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit mit verschiedenem Inhalt abgeschlossen werden. In der Regel übernimmt der Garantiegeber mit einem solchen selbständigen, oftmals einseitig verbindlichen Vertrag einem anderen gegenüber ganz oder teilweise die Haftung für den Erfolg eines Unternehmens oder für den durch ein Unternehmen entstehenden Schaden (Ohmeyer, Klang in Klang2 VI 203; Ehrenzweig System2 II/1, 113 f; Gschnitzer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil 143; Koziol-Welser Grundriß4 I 247; JBl 1978, 36 u.a.). Es kann aber auch, wie in der Regel beim Bankgarantievertrag, die Leistung eines Dritten garantiert werden, z.B. eine Zahlung (Schinnerer, Bankverträge2 II 219 f); ein solcher Vertrag ist in der Regel entgeltlich und zweiseitig verpflichtend. Von diesem echten Garantievertrag zu unterscheiden ist die besonders in Kaufverträgen häufig vorkommende sogenannte Garantiezusage, worunter bloße Gewährleistungsabreden verstanden werden, die Teile des Hauptvertrages sind. Der Verkäufer sichert damit dem Käufer bestimmte Eigenschaften der Kaufsache zu und wird dadurch verpflichtet, für alle Folgen ihres Fehlens einzustehen, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Es handelt sich hier um eine gewöhnliche Zusicherung vertragsgemäßer Leistung, für die das Recht des Hauptvertrages gilt. Gewöhnlich handelt es sich hier um nicht mehr als die ausdrückliche Übernahme der an sich wirksamen Gewährleisungspflichten oder deren Erweiterung und Verlängerung (EvBl 1975/183; 1 Ob 617/77 ua).
Geht man nun vom Wortlaut der im Punkt C 1 der zwischen den Klägern und der 3.beklagten Partei abgeschlossenen Verträge getroffenen Vereinbarung aus, dann ergibt sich zunächst, daß der Zweck dieser Vereinbarung nicht darin gelegen sein konnte, den Klägern das Vorliegen bestimmter sachlicher Eigenschaften des Kaufgegenstandes zuzusichern, sondern nur darin, den Klägern zuzusichern, daß die sachlichen Voraussetzungen gegeben seien, die es ihnen ermöglichen sollten, die im § 99 Abs 4 EStG 1967 normierten Steuerbegünstigungen bezüglich der von ihnen zu entrichtenden Baukosten in Anspruch zu nehmen. Dies ergibt sich nicht nur aus der ausdrücklichen Erwähnung jener Gesetzesstelle, sondern auch aus der übernommenen Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer zum Nachweis der Absetzbarkeit der Baukosten die erforderichen Urkunden in beglaubigten Abschriften (Fotokopien) auf dessen Kosten auszufolgen. Da die Gewährung einer Steuerbegünstigung für aufzuwendende Baukosten außerhalb des Wirkungsbereiches der 3.beklagten Partei und außerhalb des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien stand, kann also nicht davon gesprochen werden, daß die 3.beklagte Partei den Klägern nur eine bestimmte Eigenschaft der verkauften Sache zusichern wollte; redlicherweise muß diese Vereinbarung dahin verstanden werden, daß die 3.beklagte Partei damit zum Ausdruck brachte, dafür einzustehen, daß alle sachlichen Voraussetzungen dafür gegeben seien, um den Klägern die steuerliche Absetzbarkeit der aufzuwendenden Baukosten zu ermöglichen. Wenn nun die 3.beklagte Partei ausdrücklich erklärte, für das Vorliegen dieser sachlichen Voraussetzungen zu haften, so muß auch diese Erklärung redlicherweise dahin verstanden werden, daß die 3.beklagte Partei den Klägern damit zusicherte, ihnen bei Nichtvorliegen der sachlichen Voraussetzungen für die Erlangung der im § 99 Abs 4 EStG 1967 normierten Steuerbegünstigung alle dadurch verursachten Nachteile zu ersetzen. Diese Vereinbarung nur im Sinne einer allgemeinen Gewährleistungszusage zu deuten, verbietet sich nach redlicher Verkehrsauffassung schon deshalb, weil in Wahrheit nicht besondere Eigenschaften der verkauften Sache zugesagt wurden, die Gewährung der Steuerbegünstigung außerhalb des Vertragsverhältnisses lag und bei den im Verhältnis zu den Baukosten (und den dadurch zu erwartenden Steuerbegünstigungen) geringen Grundkaufpreisen die Möglichkeit einer Preisminderung keinesfalls genügt hätte, um damit den von der drittbeklagten Partei zugesagten wirtschaftlichen Erfolg zu erreichen.
Mit Recht hat das Berufungsgericht unter diesen Umständen die angeführten vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Klägern und der 3.beklagten Partei als echten Garantievertrag qualifiziert. Besonders deutlich wird dies aus der zusätzlichen Vereinbarung mit dem 8.Kläger. Wenn dort –nach der in allen Verträgen gleichlautenden „Haftungserklärung“ – ausdrücklich ausgeführt wird, daß dem Käufer bei Nichtabsetzbarkeit der Baukosten das Recht zustehe, „die erklärte Haftung des Verkäufers in Anspruch zu nehmen oder von diesem Vertrag zurückzutreten“, so wird daraus vollends deutlich, daß die 3.beklagte Partei selbst mit ihrer allen Klägern gegenüber abgegebenen „Haftungserklärung“ für das Fehlen der tatsächlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung des § 99 Abs 4 EStG 1967 einstehen wollte und dem 8.Kläger zusätzlich ausdrücklich die Möglichkeit einräumte, bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt sinngemäß auch für die mit den 30. und 31.Klägern getroffenen zusätzlichen Vereinbarungen.
Was die 3.beklagte Partei dagegen in ihrer Rechtsrüge vorbringt, schlägt nicht durch. Gewiß hat sie nicht den Klägern den Erfolg eines finanzbehördlichen Veranlagungsverfahrens schlechthin garantiert; dieser Erfolg konnte ja von allen möglichen Umständen abhängen. Wohl aber hat sie dafür einzustehen, daß den Klägern die im § 99 Abs 4 EStG 1967 normierten Steuerbegünstigungen deswegen nicht gewährt werden konnten, weil die ihnen zugesicherten sachlichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Daß es sich nicht um eine unselbständige Garantiezusage zwischen den Parteien des Hauptvertrages gehandelt hat, wurde bereits oben ausgeführt. Die Schriftform des Garantievertrages wird im Gesetz nicht verlangt. Die von der 3.beklagten Partei vermißte promissorische Erklärung liegt in der ausdrücklichen Übernahme der „Haftung“ für die erwähnten Umstände. Es ist sicher richtig, daß jeder behördlichen Entscheidung ein gewisser Unsicherheitsfaktor anhaftet, weil das Ergebnis der von der Behörde vorzunehmenden Beweiswürdigung nicht immer mit Sicherheit vorausgesagt werden kann. Die Kläger sind aber nicht deswegen ihrer Steuerbegünstigung verlustig gegangen, weil die Behörde Beweise unrichtig gewürdigt hätte, sondern deswegen, weil die von der 3.beklagten Partei zugesicherten tatsächlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung einfach nicht vorlagen. Wenn die 3.beklagte Partei vermeint, daß nur in den Fällen der 30. und 31.klagenden Parteien eine Erfolgsgarantie gegeben worden sein soll, dann übersieht sie, daß auch in diesen Fällen zunächst nur die allgemeine „Haftungserklärung“ erläutert und dann diesen Klägern für den Fall des Nichtvorliegens der garantierten Voraussetzungen zusätzlich ein Rücktrittsrecht eingeräumt wurde. Gegen die oben vorgenommene Auslegung der „Haftungserklärungen“ der 3.beklagten Partei gegenüber den übrigen Klägern spricht dies nicht. Ob das übernommene Risiko der 3.beklagten Partei wirtschaftlich zumutbar war, war von ihr selbst zu beurteilen und ist hier nicht zu prüfen. Entscheidend ist, wie oben ausgeführt, der Sinn, der ihren Erklärungen unter Bedachtnahme auf den Geschäftszweck redlicherweise unterstellt werden muß. Auch das Motiv, aus denen sich die Kläger zum Ankauf der Liegenschaftsanteile entschlossen, ist für die rechtliche Beurteilung bedeutungslos. Entscheidend ist, daß sich der Geschäftszweck der zwischen den Klägern und der 3.beklagten Partei getroffenen Vereinbarung, der „Haftungserklärung“ unter C 1 der Kaufverträge, wie oben dargestellt aus dem Inhalt der Urkunde selbst ergibt.
Die Ausführungen in der Rechtsrüge der 3.beklagten Partei vermögen somit nicht zu überzeugen und einen dem Berufungsgericht unterlaufenen Rechtsirrtum aufzuzeigen.
Hat aber die 3.beklagte Partei den Klägern das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen nach § 99 Abs 4 EStG 1967 garantiert, dann hat sie für die den Klägern durch das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen verursachten Nachteile voll einzustehen und ihnen das Erfüllungsinteresse zu ersetzen (SZ 46/39). Dazu gehört der Ersatz der Einkommensteuerbeträge, die die Kläger bei Vorhandensein der zugesicherten sachlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 99 Abs 4 EStG 1967 nicht zu bezahlen gehabt hätten.
Der Revision der 3.beklagten Partei mußte unter diesen Umständen der Erfolg versagt bleiben.
II) Zur Revision des 1. Klägers (ON 88):
Der 1.Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes im Umfang der Abweisung seines gegen die 1., 2. und 4.beklagten Parteien gerichteten Feststellungsbegehrens aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem auf Feststellung gerichteten Klagebegehren gegenüber der 1., 2. und 4.beklagten Partei „im eingeschränkten Umfang (bedingt)“ stattgegeben werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Den Revisionsausführungen ist zu entnehmen, daß der 1.Kläger gegenüber der 1., 2. und 4.beklagten Partei die Feststellung begehrt, daß diese „ihm für jenen Schaden haften, der dem Kläger für den Fall (sowie unter der Bedingung) entstehen sollte, daß der Verein ‚N*‘ jenen Erfüllungsanspruch des Klägers nicht befriedigt, der dem Kläger aus der Garantiezusage des Vereines zusteht, daß die Ausgaben für die Bauführung ob der Liegenschaft EZ * KG * (soweit sich diese auf die Eigentumswohnung des Klägers beziehen) der Begünstigung des § 99 Abs 4 EStG 1967 unterliegen, und der Kläger auch durch Exekutionsführung in das Vermögen des Vereines ‚N*‘ für diesen Erfüllungsanspruch keine Befriedigung erlangt.“ Der Revisionsantrag des 1.Klägers ist daher hinlänglich bestimmt.
Sachlich ist dieses Rechtsmittel aber nicht berechtigt.
Soweit sich die Rechtsmittelausführungen auf das gegenüber der 3.beklagten Partei gestellte Feststellungsbegehren beziehen, ist darauf nicht einzugehen, weil über dieses Feststellungsbegehren noch nicht abgesprochen wurde.
Was das Feststellungsbegehren gegenüber dem 1.
und dem 2. Beklagten anlangt, so kann es dahingestellt bleiben, ob in dem in der Revision aufrecht erhaltenen Feststellungsbegehren gegenüber dem im Verfahren in erster Instanz gestellten Feststellungsbegehren tatsächlich nur ein Minus zu erblicken ist und nicht etwa ein Aliud.
Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß nur eine deliktische Haftung des 1. und des 2.Beklagten (als Organe der 3.beklagten Partei) gegenüber den Klägern in Betracht käme (siehe dazu JBl 1972, 141 mit Glosse von Ostheim; Doralt, Zur schadenersatzrechtlichen Haftung des Geschäftsführers der GmbH, JBl 1972, 120 ff) und daß eine solche deliktische Haftung, qualifiziert man die den Klägern von der 3.beklagten Partei gemachten Zusagen bezüglich der steuerlichen Absetzbarkeit der Baukostenbeiträge als Garantievertrag, voraussetzte, daß die handelnden Organe der 3.beklagten Partei den Klägern diese Garantie in Kenntnis oder schuldhafter Unkenntnis der Tatsache, daß die 3.beklagte Partei die übernommene Garantieverpflichtung nicht einhalten werde können, gegeben hätten. Zunächst wurde eine ausdrückliche Tatsachenbehauptung in dieser Richtung im Verfahren in erster Instanz überhaupt nicht aufgestellt. Im übrigen ist darauf zu verweisen, daß die Kläger von der 3.beklagten Partei die Zuhaltung der Garantiezusage, also Vertragserfüllung verlangt, und daß in keiner Weise feststeht, daß die 3.beklagte Partei nicht in der Lage sein werde, die von ihr übernommenen Garantieverpflichtungen zu erfüllen. Bei einer allfälligen späteren Nichterfüllung der von der 3.beklagten Partei gegenüber den Klägern übernommenen Garantieverpflichtungen handelt es sich aber nicht um eine Bedingung (siehe dazu SZ 41/153), sondern um ein derzeit noch nicht konkretisiertes Tatbestandsmerkmal, das aber für die Annahme einer deliktischen Schadenersatzpflicht des 1. und des 2.Beklagten und damit für die Stattgebung des gegen sie gerichteten Feststellungsbegehrens unerläßlich ist (so auch Fasching Kommentar III 57 f).
Die im § 228 ZPO normierten Voraussetzungen für die Stattgebung des gegen den 1. und den 2.Beklagten gerichteten Feststellungsbegehrens liegen daher nicht vor.
Aber auch hinsichtlich des gegen die 4.beklagte Partei gerichteten Feststellungsbegehrens sind diese Voraussetzungen nicht gegeben. Auch hinsichtlich dieser beklagten Partei verlangt der 1.Kläger die Feststellung der Haftung für künftig entstehende Schäden. Auch hier gilt die Überlegung, daß, falls überhaupt die 4.beklagte Partei ein Verhalten gesetzt hätte, das es gestattete, ihr einen den Klägern entstandenen Schaden zuzurechnen, ein feststellungsfähiges Schadenersatzverhältnis erst dann vorläge, wenn die 3.beklagte Partei nicht in der Lage wäre, die von ihr übernommenen Garantiepflichten gegenüber den Klägern zu erfüllen.
Soweit der 1.Kläger aber in seiner Revision auf die sogenannte „Durchgriffshaftung“ der 4.beklagten Partei verweist, ist ihm folgendes zu entgegnen:
Der Begriff der „Durchgriffshaftung“ ist im Gesetz nicht geregelt. Er wurde in der deutschen Lehre entwickelt. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden. In der österreichischen Rechtsprechung hat er, soweit überschaubar, bisher noch keine Anwendung gefunden. Der Grundgedanke dieses in der deutschen Lehre entwickelten selbständigen Haftungsgrundes liegt darin, daß sich niemand der Rechtsform einer juristischen Person zu dem Zweck bedienen dürfe, Dritte zu schädigen oder Gesetze zu umgehen. Unter gewissen Umständen, die im übrigen nicht einheitlich beurteilt werden, sei es im Interesse des Gläubigerschutzes erforderlich und erlaubt, auf die „hinter“ der juristischen Person stehenden Personen durchzugreifen und diese zur Erfüllung der Verbindlichkeiten heranzuziehen, die die juristische Person nicht erfüllen könne.
Es kann hier im einzelnen ununtersucht bleiben, inwieweit diese Grundsätze mit den positiven Vorschriften des österreichischen Rechtes vereinbar sind. Daß die 4.beklagte Partei der 3.beklagten Partei Darlehen in größerem Umfang gewährte, gibt nämlich ebensowenig einen Anhaltspunkt dafür, daß sie sich ihrer zu Umgehungszwecken oder zur Schädigung Dritter bediente wie der Umstand, daß Organe der 4.beklagten Partei auch Organe der 3.beklagten Partei waren. In welcher Weise die 4.beklagte Partei auf die 3.beklagte Partei sonst eingewirkt hätte, um diese zu den Geschäften mit den Klägern zu veranlassen, wird nicht ausgeführt. Die bloße Möglichkeit, daß die 3.beklagte Partei nicht in der Lage sein könnte, die von ihr gegenüber dem 1.Kläger eingegangene Verpflichtung zu erfüllen, rechtfertigt es nicht, im Sinne obiger Ausführungen über die „Durchgriffshaftung“ der 4.beklagten Partei die Haftung für etwaige Verbindlichkeiten bzw Schadenersatzpflichten der 3.beklagten Partei aufzubürden.
Der Revision des 1.Klägers mußte unter diesen Umständen der Erfolg versagt bleiben.
III) Zur Revision der 7., 14., 15. und 20.klagenden Parteien (ON 89):
Die 7., 14., 15. und 20. klagenden Parteien bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes im Umfang der Abweisung ihrer gegen die 1., 2. und 4.beklagten Parteien gerichteten Feststellungsbegehren aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem auf Feststellung gerichteten Klagebegehren gegenüber der 1., 2. und 4.beklagten Partei „im eingeschränkten Umfang (bedingt)“ stattgegeben werde; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag. Auch den Ausführungen dieser Revisionswerber ist zu entnehmen, welche Entscheidung sie anstreben, nämlich die, daß die Schadenersatzpflicht der 1., 2. und 4.beklagten Parteien für den Fall festgestellt werde, daß die Kläger ihre Ansprüche durch die beklagte Partei trotz Exekutionsführung in deren Vermögen nicht befriedigt erhalten. Es ist daher auch der Revisionsantrag dieser Kläger hinlänglich bestimmt.
Sachlich ist ihr Rechtsmittel nicht berechtigt.
Da die Revisionsausführungen dieser Kläger über die des 1.Klägers (ON 88) nicht hinausgehen, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zu II) verwiesen werden.
Der Revision der 7., 14., 15. und 20.klagenden Parteien mußte daher der Erfolg versagt bleiben.
IV) Zur Revision des 2.Klägers (ON 90):
Der 2.Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes im Umfang der Abweisung seines gegen die 1., 2. und. 4.beklagten Parteien gerichteten Leistungs- und Feststellungsbegehrens aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem (erkennbaren) Antrag, das angefochtene Urteil in diesem Umfang im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Soweit sich die Revisionsausführungen auf das Feststellungsbegehren gegenüber der 3.beklagten Partei beziehen, ist ihnen lediglich zu entgegnen, daß über dieses weder vom Erstgericht noch vom Berufungsgericht abgesprochen wurde.
Soweit sich die Revisionsausführungen auf das Feststellungsbegehren gegenüber der 3.beklagten Partei beziehen, ist ihnen lediglich zu entgegnen, daß über dieses weder vom Erstgericht noch vom Berufungsgericht abgesprochen wurde.
Den Revisionsausführungen ist nicht zu entnehmen worin der 2.Kläger den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO erblickt. Zu diesem Revisionsgrund kann daher nicht Stellung genommen werden.
Soweit der Zweitkläger in seiner Revision darzutun versucht, daß der 1. und der 2.Beklagte auf Grund deliktischen Verhaltens für den ihm zugefügten Schaden hafteten, kann auf die obigen Ausführungen zu II) verwiesen werden.
Soweit er versucht, eine Haftung der 4.beklagten Partei daraus zu begründen, daß diese an gegen ihn gerichtete Täuschungshandlungen teilgenommen habe, ist ihm lediglich zu entgegnen, daß eine Teilnahme der 4.beklagten Partei an derartigen Täuschungshandlungen im Verfahren erster Instanz nicht einmal behauptet wurde.
Letztlich versucht auch der 2.Kläger in seinem Rechtsmittel das Vorliegen der Voraussetzungen der sogenannte „Durchgriffshaftung“ hinsichtlich der 4.beklagten Partei aufzuzeigen. Auch diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen zu II) verwiesen werden. Ergänzend ist auszuführen, daß sich aus § 15 AktienG 1965 keine positive Regelung des Begriffes der Durchgriffshaftung ergibt. Daß die 4.beklagte Partei der 3.beklagten Partei größere Kredite gewährte und die Organe dieser juristischen Personen zum Teil ident waren, genügt nicht, um einen derartigen Haftungsdurchgriff zu rechtfertigen. In welcher Weise aber die 4.beklagte Partei sonst die Geschäftsführung der 3.beklagten Partei konkret beeinflußt hätte, ergibt sich weder aus dem Vorbringen der klagenden Parteien im Verfahren in erster Instanz noch aus den Revisionsausführungen des 2.Klägers. Auch diesen Ausführungen ist kein konkreter Anhaltspunkt für einen Mißbrauch der Rechtspersönlichkeit der 3.beklagten Partei durch die 4.beklagte Partei zu entnehmen. Ohne solchen kann aber von einer sogenannten „Durchgriffshaftung“ keine Rede sein.
Der Revision des 2.Klägers mußte daher der Erfolg versagt bleiben.
V) Zur Revision des 29.Klägers (ON 91):
Der 29.Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes nach seiner ausdrücklichen Berufungserklärung im Umfang der Abweisung seines gegen die 1., 2. und 4.beklagte Partei gerichteten Leistungs- und Feststellungsbegehrens aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in diesem Umfang im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Vorwegzunehmen ist, daß der 29.Kläger im Verfahren erster Instanz überhaupt kein Feststellungsbegehren gestellt hat; über ein solches wurde nicht abgesprochen und auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen braucht nicht eingegangen zu werden.
Soweit der 29.Kläger in seiner Revision darzutun versucht, daß der 1. und der 2.Beklagte auf Grund deliktischen Verhaltens für den ihm zugefügten Schaden hafteten, kann auf die obigen Ausführungen zu II) verwiesen werden.
Im übrigen versucht auch der 29.Kläger in seinem Rechtsmittel, das Vorliegen der Voraussetzungen der sogenannten „Durchgriffshaftung“ hinsichtlich der 4.beklagten Partei aufzuzeigen.
Auch seinen Ausführungen ist zu entgegnen, daß sich aus § 15 AktienG 1965 keine positive Regelung des Begriffes der Durchgriffshaftung ergibt. Daß der Umstand, daß die 4.beklagte Partei der 3.beklagten Partei größere Kredite gewährte und die Organe dieser juristischen Personen zum Teil ident waren, nicht genügt, um einen Haftungsdurchgriff im Sinne der Ausführungen des Revisionswerbers zu rechtfertigen, wurde bereits oben ausgeführt. Auch der 29.Kläger vermag nicht darzutun, in welcher Weise die 4.beklagte Partei sonst die Geschäftsführung der 3.beklagten Partei konkret beeinflußt hätte. Seine Behauptung, daß die 3.beklagte Partei den Erwerb der hier in Frage stehenden Liegenschaft über Einwirkung der 4.beklagten Partei vorgenommen hätte, ist in den Feststellungen der Vorinstanzen nicht gedeckt. Eine derartige konkrete Tatsachenbehauptung wurde auch im Verfahren erster Instanz nicht aufgestellt. Auch den Ausführungen des 29.Klägers ist kein konkreter Anhaltspunkt für einen Mißbrauch der Rechtspersönlichkeit der 3.beklagten Partei durch die 4.beklagte Partei zu entnehmen.
Auch der 29.Kläger vermag somit einen dem Berufungsgericht unterlaufenen Rechtsirrtum nicht aufzuzeigen. Seinem Rechtsmittel mußte daher der Erfolg versagt bleiben.
VI) Zur Revision des 8.Klägers (ON 96):
Der 8.Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes im Umfang der Abweisung seines gegen die 1., 2. und 4.beklagte Partei gerichteten Leistungs- und Feststellungsbegehrens aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in diesem Umfang im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Soweit der 8.Kläger in seiner Revision darzutun versucht, daß der 1. und der 2.Beklagte auf Grund deliktischen Verhaltens für den ihm zugefügten Schaden hafteten, kann auf die obigen Ausführungen zu II) verwiesen werden.
Im übrigen versucht auch der 8.Kläger in seinem Rechtsmittel, das Vorliegen der Voraussetzungen der sogenannten „Durchgriffshaftung“ hinsichtlich der 4.beklagten Partei aufzuzeigen.
Auch dazu kann zunächst auf die obigen Ausführungen zu II) verwiesen werden. Ergänzend ist dazu auszuführen, daß sich auch aus den Revisionsausführungen des 8.Klägers konkret nur ergibt, daß die 4.beklagte Partei der 3.beklagten Partei Darlehen gewährte und daß die Organe dieser juristischen Personen zum Teil ident waren. Daß dies nicht genügt, um den vom Revisionswerber verlangten Haftungsdurchgriff zu rechtfertigen, wurde bereits mehrfach ausgeführt. Soweit der 8.Beklagte aber davon ausgeht, daß die 4.beklagte Partei in irgendeiner Weise konkret in die Geschäftsführung der 3.beklagten Partei eingegriffen und sie insbesonders zum Abschluß der hier in Frage stehenden Verträge veranlaßt hätte, fehlt es nicht nur an entsprechenden Feststellungen der Vorinstanzen, sondern auch an einem bestimmten Parteienvorbringen im Verfahren erster Instanz. Daß ein Darlehensgeber unter Umständen wirtschaftlich gesehen die geschäftliche Tätigkeit seines Schuldners zu beeinflussen vermag, ist sicher nicht zu bestreiten. Dies rechtfertigt es aber nicht, die 4.beklagte Partei schlechthin gegenüber der 3.beklagten Partei als „beherrschendes Unternehmen“ zu qualifizieren, wie dies der 8.Kläger in seinem Rechtsmittel tut. Die vom 8.Kläger in seinem Rechtsmittel zitierten Fälle, in denen von der deutschen Judikatur die Durchgriffshaftung bejaht wurde (Einmann-Ges.m.b.H.), unterscheiden sich von dem vorliegenden Fall dadurch, daß nicht einmal Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die 4.beklagte Partei die 3.beklagte Partei zum Abschluß der Verträge mit den Klägern, insbesonders der mit ihnen getroffenen Garantievereinbarungen, veranlaßt hätte. Fehlt es aber an dieser konkreten Veranlassung, dann fallen die Revisionsausführungen in sich zusammen. Daß die 4.beklagte Partei auf Grund irgendwelcher den Klägern gegenüber abgegebenen Erklärungen diesen für die Verbindlichkeiten der 3.beklagten Partei hafte, wurde weder im Verfahren erster Instanz behauptet noch läßt sich dies aus den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen ableiten. In welcher Weise die 4.beklagte Partei die Möglichkeit gehabt hätte, die 3.beklagte Partei zur Anmeldung eines Insolvenzverfahrens zu veranlassen, führt der 8.Kläger nicht aus. Auch wenn er schließlich versucht, eine Haftung der 4.beklagten Partei daraus abzuleiten, daß ihre Organe auch Willensträger der 3.beklagten Partei gewesen seien, fehlt es an einem entsprechenden sachlichen Substrat in den Feststellungen der Vorinstanzen, aus dem sich ableiten ließe, daß die 4.beklagte Partei durch ein ihr zurechenbares Verhalten ihrer Organe die 3.beklagte Partei zum Abschluß der hier zu beurteilenden Garantieverträge veranlaßt hätte.
Auch den Ausführungen des 8.Klägers ist somit zusammenfassend zu entgegnen, daß sich aus ihnen ein konkreter Anhaltspunkt für einen Mißbrauch der Rechtspersönlichkeit der 3.beklagten Partei durch die 4.beklagte Partei nicht entnehmen läßt und daß ohne einen derartigen Mißbrauch auch nach seinen eigenen Rechtsausführungen die Voraussetzungen der sogenannten „Durchgriffshaftung“ nicht vorliegen.
Es mußte daher auch der Revision des 8.Klägers der Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war, soweit es das vom Berufungsgericht gefällte Teil-Zwischenurteil betrifft, gemäß den §§ 393 Abs 4, 52 Abs 2 ZPO der Endentscheidung vorzubehalten (SZ 23/243). Im übrigen beruht die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens auf den §§ 41, 50 ZPO.
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