Rechtssatz
Eine gegen Treu und Glauben verstoßende Berufung auf den Ablauf einer Ausschlussfrist liegt nicht schon dann vor, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde. Erforderlich ist vielmehr ein solches Verhalten des Anspruchsgegners, durch das der Anspruchsberechtigte veranlasst wurde, seine Forderung nicht fristgerecht geltend zu machen.
replicatio doli
7 Ob 26/78 | OGH | 11.05.1978 |
Veröff: VersR 1979,169 = ZVR 1979/44 S 52 |
7 Ob 11/89 | OGH | 27.04.1989 |
Auch; Beisatz: Anders als die Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland hat der Oberste Gerichtshof den Rechtsverlust als Folge der Versäumung einer Ausschlussfrist nicht davon abhängig gemacht, ob die Frist schuldhaft versäumt wurde. (T1) <br/>Veröff: VersRdSch 1990,88 |
1 Ob 542/90 | OGH | 20.06.1990 |
Beisatz: Hier: Vergleichsverhandlungen (T2) |
7 Ob 31/94 | OGH | 23.11.1994 |
Auch; Beisatz: Etwa wenn sich der Versicherer nach Fristablauf noch auf Verhandlungen einlässt und neue Gutachten anfordert. (T3) |
8 ObA 245/01i | OGH | 11.10.2001 |
Vgl; Beisatz: Inwieweit die Erhebung eines Präklusionseinwandes wegen außergerichtlicher Vergleichs- und Schlichtungsgespräche gegen Treu und Glauben verstößt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und stellt damit regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 ZPO dar. (T4) |
2 Ob 6/04b | OGH | 12.02.2004 |
Auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt etwa dann vor, wenn der eine Ehegatte beim anderen nach objektiven Maßstäben den Eindruck erweckte, es würden dessen Ansprüche auch ohne gerichtliches Aufteilungsverfahren befriedigt, oder wenn ein Ehegatte das Vorhandensein von Vermögenswerten verheimlicht. (T5) |
3 Ob 40/07i | OGH | 29.03.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Anlageberater teilt Anleger während der Laufzeit der Anleihe mit, dass Staaten „nicht Pleite gehen" könnten und bei Länderanleihen „bei Fälligkeit doch wieder 100 % ausbezahlt werden". (T7) |
6 Ob 66/10i | OGH | 19.05.2010 |
Vgl auch; Beis wie T5 nur: Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt etwa dann vor, wenn der eine Ehegatte beim anderen nach objektiven Maßstäben den Eindruck erweckte, es würden dessen Ansprüche auch ohne gerichtliches Aufteilungsverfahren befriedigt. (T9) |
7 Ob 201/12b | OGH | 23.01.2013 |
Auch; Beisatz: Hat der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Ausschlussfrist keine wie immer gearteten Hinweise darauf, dass sich ein Versicherungsfall während der Vertragszeit ereignet haben könnte, so ist der Anspruchsverlust auch im Fall der unverzüglichen Meldung nach § 33 Abs 1 VersVG als objektiv und subjektiv ungewöhnlich nach § 864a ABGB zu beurteilen. Die Vertragsbestimmung ist insoweit nichtig. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Art 3.3. ARB 2010. (T11); Veröff: SZ 2013/5 |
7 Ob 47/19s | OGH | 28.08.2019 |
Vgl; Beisatz: Hier: Ausschlussfrist nach Art 7.1.1 AUVB 2012. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19780511_OGH0002_0070OB00026_7800000_002
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