OGH 7Ob255/75 (RS0017285)

OGH7Ob255/7518.3.1976

Rechtssatz

Der Schiedsvertrag kommt erst durch die Unterschrift der Parteien zustande.

Normen

ABGB §886
ZPO §577 Abs3

7 Ob 255/75OGH18.03.1976

Veröff: SZ 49/40 = EvBl 1976/273 S 630 = JBl 1976,541

8 Ob 556/82OGH14.10.1982
4 Ob 533/95OGH13.06.1995

Vgl aber; Beisatz: Seit der ZVN 1983 genügt auch der Wechsel von Telegrammen und Fernschreiben zwischen den Parteien. In diesem Fall kommt der Schiedsvertrag ohne Unterfertigung durch die Parteien zustande. (T1) <br/>Veröff: SZ 68/112

1 Ob 273/00dOGH27.02.2001

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Schriftform erfordert nicht nur die Schriftlichkeit der Vereinbarung, sondern die Abrede muss von den Vertragsparteien oder ihren Bevollmächtigten auch unterfertigt sein. (T2)

7 Ob 67/01fOGH17.05.2001

Auch; Beis wie T1

6 Ob 67/02zOGH07.11.2002

Auch

6 Ob 62/02iOGH12.12.2002

Vgl

5 Ob 112/03mOGH17.06.2003

Auch; Beisatz: Die Ergänzung eines Schiedsvertrages oder einer Schiedsklausel ist in gleicher Weise formgebunden. (T3)

2 Ob 235/05fOGH20.10.2005

Auch; Beisatz: Abgesehen vom Wechsel von Telegrammen, Fernschreiben und dergleichen sind die Unterschriften der Parteien erforderlich, allenfalls auf Brief (Angebot) und - den Inhalt des die Schiedsvereinbarung enthaltenden Briefes voll bestätigendem - Gegenbrief (Annahme). (T4)

7 Ob 64/06xOGH29.03.2006

Beisatz: Bei juristischen Personen bedarf es der Unterschrift durch die vertretungsbefugten Gesellschafter beziehungsweise die gesetzlichen oder statutenmäßigen organschaftlichen Vertreter; daneben können sie sich auch durch von ihren Organen rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Personen, die zum wirksamen Abschluss einer Schiedsvereinbarung jedoch eine schriftliche Spezialvollmacht nach § 1008 ABGB benötigten, vertreten lassen. (T5)

7 Ob 236/05iOGH26.04.2006

Beis wie T2; Beis wie T5

10 Ob 120/07fOGH05.02.2008

Auch; Beis wie T4

8 Ob 4/08hOGH28.02.2008

Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist die Unterfertigung der schriftlichen Schiedsvertragsabrede durch die Vertragsparteien oder ihre Bevollmächtigten erforderlich. (T6)

6 Ob 194/08kOGH06.11.2008

Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Zur Rechtslage vor dem SchiedsRÄG 2006 (BGBl I 2006/7). (T7)

9 ObA 53/15gOGH24.06.2015

Auch

18 OCg 1/15vOGH23.06.2015

Auch; Veröff: SZ 2015/61

Dokumentnummer

JJR_19760318_OGH0002_0070OB00255_7500000_002

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