Rechtssatz
Naturalteilung ist die Zerlegung einer gemeinschaftlichen Sache in Teile von annähernd gleicher Beschaffenheit, sodass die Summe der Werte der Teile dem Wert der ungeteilten Sache gleichkommt.
3 Ob 72/58 | OGH | 20.05.1958 |
Veröff: EvBl 1958,/30 S 572 |
1 Ob 217/69 | OGH | 11.12.1969 |
Veröff: RZ 1970,124 |
7 Ob 68/73 | OGH | 30.05.1973 |
Beisatz: Eine Realteilung, welche eine Arrondierung durch Zukauf von im Eigentum Dritter stehender Grundstücke voraussetzt, ist nicht möglich. (T1) <br/>Veröff: ImmZ 1973,302 |
6 Ob 127/75 | OGH | 18.12.1975 |
Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 86/73 |
1 Ob 579/83 | OGH | 27.04.1983 |
Veröff: MietSlg 35065 |
3 Ob 501/86 | OGH | 19.03.1986 |
Auch; Beisatz: Eine Verschiedenheit der Teilstücke schadet nur dann nicht, wenn die annähernd gleiche Beschaffenheit der beiden Teilstücke ohne weitere Schwierigkeiten herbeigeführt werden könnte. (T2) |
6 Ob 712/87 | OGH | 28.01.1988 |
Beisatz: Beträgt aber der zum Wertausgleich erforderliche Betrag nicht einmal 3,5 % (hier: 3,36 %) des Gesamtwertes der aufzuteilenden Liegenschaft, ist dies ein "geringfügiger Wertunterschied"; ein Wertverlust von 5,28 % der geteilten Liegenschaft gegenüber der ungeteilten, muss im allgemeinen bei einer Realteilung als noch nicht wesentlich hingenommen werden. (T3) |
5 Ob 17/01p | OGH | 24.04.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Jeder Miteigentümer muss einen Teil annähernd gleicher Beschaffenheit und seiner Quote entsprechenden Wertes erhalten; nur relativ geringfügige Wertunterschiede können in Geld ausgeglichen werden, weil die vom Gesetz bevorzugte Realteilung sonst nur in den seltensten Fällen verwirklicht werden könnte. (T4) |
5 Ob 15/02w | OGH | 12.02.2002 |
Vgl; Beisatz: Hier: Erklärung eines beklagten Miteigentümers, er sei mit der Zuweisung einer geringerwertigen, ihn benachteiligenden Einheit unter Verzicht auf einen Ausgleichsanspruch einverstanden. (T5) |
10 Ob 242/02i | OGH | 26.11.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Naturalteilung ist tunlich, wenn eine Sache ohne Notwendigkeit eines unverhältnismäßig großen Wertausgleiches in Teile zerlegt werden kann, sodass der Wert des Ganzen in den Teilen erhalten bleibt. (T6)<br/>Beis wie T3 nur: Beträgt der zum Wertausgleich erforderliche Betrag nicht einmal 3,5 % des Gesamtwertes der aufzuteilenden Liegenschaft, ist dies ein "geringfügiger Wertunterschied". (T7)<br/>Beis wie T4 nur: nur relativ geringfügige Wertunterschiede können in Geld ausgeglichen werden, weil die vom Gesetz bevorzugte Realteilung sonst nur in den seltensten Fällen verwirklicht werden könnte. (T8)<br/>Beisatz: Es kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, ob eine Naturalteilung durch Begründung von Wohnungseigentum für die Miteigentümer an der Höhe eines notwendigen Wertausgleiches scheitert (vergleiche 5 Ob 282/99b ua). (T9) |
5 Ob 61/04p | OGH | 03.08.2004 |
Beisatz: Hier: Unmöglichkeit der Naturalteilung durch Wohnungseigentumsbegründung liegt vor, wenn dadurch der Verkehrswert der Liegenschaft um 41 % sinkt. (T10) |
3 Ob 178/05f | OGH | 29.03.2006 |
Auch; Beisatz: Die den Teilhabern zufallenden Stücke müssen nicht nur gleichwertig, sondern auch gleich beschaffen sein (daher keine Teilung hier bebaute, dort unbebaute Grundstücke). (T11) |
5 Ob 4/09p | OGH | 28.04.2009 |
Vgl; Beisatz: Realteilung (= Naturalteilung) ist regelmäßig dann möglich und tunlich, wenn die Sache (physisch bzw im Rechtssinn) geteilt werden kann, ohne dass es im Verhältnis der Summe der Einzelwerte zum Wert der ungeteilten Sache zu einer wesentlichen Wertminderung käme und die Sache zwischen den Teilhabern so aufgeteilt werden kann, dass die entstehenden Teile den Anteilen etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen sind, ohne dass ein unverhältnismäßiger Wertausgleich notwendig wird. Unverhältnismäßige Kosten, insbesondere notwendige Aufwendungen für Umbaumaßnahmen können die Naturalteilung unzulässig machen. (T12)<br/>Veröff: SZ 2009/55 |
5 Ob 36/09v | OGH | 12.05.2009 |
Vgl; Beis wie T12 nur: Realteilung (= Naturalteilung) ist regelmäßig dann möglich und tunlich, wenn die Sache (physisch bzw im Rechtssinn) geteilt werden kann, ohne dass es im Verhältnis der Summe der Einzelwerte zum Wert der ungeteilten Sache zu einer wesentlichen Wertminderung käme und die Sache zwischen den Teilhabern so aufgeteilt werden kann, dass die entstehenden Teile den Anteilen etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen sind, ohne dass ein unverhältnismäßiger Wertausgleich notwendig wird. (T13) |
5 Ob 93/10b | OGH | 16.11.2010 |
Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Auf diesen Grundsatz kommt es aber dann nicht an, wenn die von einer Anteilsverminderung betroffenen Miteigentümer auf eine Ausgleichszahlung verzichten und mit der Verminderung ihrer Anteile einverstanden sind. (T14)<br/>Bem: Siehe auch RS0126365. (T15)<br/>Veröff: SZ 2010/146 |
2 Ob 113/22i | OGH | 25.10.2022 |
Beisatz: Hier: Realteilung bei einer Erbteilungsklage. (T17) |
Dokumentnummer
JJR_19650929_OGH0002_0070OB00231_6500000_001
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