OGH 7Ob23/06t

OGH7Ob23/06t31.5.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolfine H*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Dr. Thomas E*****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Ing. Dkfm. Peter S*****, vertreten durch Saxinger, Chalupsky, Weber & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 287.649,98 sA (Revisionsinteresse: EUR 71.957 sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 7. Oktober 2005, GZ 13 R 42/05z-115, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der in der Zulassungsbeschwerde erörterten Frage, ob ein Rechtsanwalt im Einzelfall die gebotene Sorgfalt eingehalten hat, kommt regelmäßig keine grundlegende Bedeutung zu. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts nicht überspannt werden dürfen; es können von ihm nur der Fleiß und die Kenntnisse verlangt werden, die seine Fachgenossen gewöhnlich haben (RIS-Justiz RS0026584 [T1, T4, T5, T9 und T13]; vgl auch RS0026349 [betreffend Notare]; 7 Ob 177/03k; 7 Ob 302/03t mwN; 6 Ob 247/04y; 9 Ob 37/05i). Welche konkreten Pflichten aus den von der Rechtsprechung allgemein entwickelten Grundsätzen abzuleiten sind, richtet sich aber immer nach dem erteilten Mandat und den Umständen des Einzelfalles (2 Ob 67/01v mwN; 7 Ob 302/03t mwN; 10 Ob 47/05t; 6 Ob 56/05m).

Auch der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Frage kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, weil eine erhebliche Fehlbeurteilung - die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen wäre (vgl 10 Ob 47/05t) - nicht vorliegt:

In der Auslegung der in der Zulassungsbeschwerde zitierten, vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen kann nämlich schon von vorne herein keine Aktenwidrigkeit oder Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblickt werden. Eine unrichtige Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften durch das Berufungsgericht, die allenfalls einen Mangel des Berufungsverfahrens begründen könnte, oder eine aktenwidrige Begründung des Berufungsgerichts vermag die außerordentliche Revision damit nicht aufzuzeigen, und die in diesem Zusammenhang allein behandelte Frage, ob im konkreten Fall auch eine andere Auslegung der festgestellten Erklärungen der Klägerin vertretbar wäre, stellt ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0042776; RS0042936; RS0112106 ua; zuletzt: 10 Ob 62/05y mwN).

Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin durch mangelhafte Aufklärung und Vertretung durch den Beklagten im Aufteilungsverfahren nach der Scheidung von ihrem Ehemann, also durch Kunstfehler ihres ehemaligen Rechtsvertreters den geltend gemachten Schaden erlitten haben soll, weil der Beklagte auf einen (weiteren) Kunstfehler, nämlich jenen des dem vorliegenden Haftungsprozess als Nebenintervennient beigetretenen Sachverständigen (von dem die aufzuteilenden Wohnungen unrichtig geschätzt worden seien), nicht richtig reagiert habe. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung dieses besonderen Einzelfalls durch die Vorinstanzen, die eine Haftung des beklagten Rechtsanwalts verneinten, ist nicht zu erblicken. Die Klägerin ist für die Behauptung beweispflichtig, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtgemäßen Handeln des Rechtsanwalts nicht eingetreten wäre (RIS-Justiz RS0022700). Diesen Nachweis konnte sie ebenfalls nicht erbringen. Soweit die Revision abermals Fehlleistungen des Beklagten aufzuzeigen versucht, vermag sie kein Abweichen der Vorinstanzen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Haftung von Rechtsvertretern aufzuzeigen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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