OGH 7Ob195/09s

OGH7Ob195/09s18.11.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** verstorbenen T***** W*****, zuletzt wohnhaft in *****, Erbe M***** J***** D*****, vertreten durch Lambert Rechtsanwälte OEG in Wien, Legatar Ö*****, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, über den Revisionsrekurs des Erben gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 15. Mai 2009, GZ 45 R 718/08h-300, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 21. Juli 2008, GZ 2 A 190/02i-265, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, wobei sich seine Begründung für diesen Ausspruch aber ausschließlich auf Punkt 1.) seines Beschlusses bezieht, der unangefochten blieb. Dessen ungeachtet umfasst der Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses auch den vom Erben angefochtenen Punkt 2.) des Beschlusses.

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG nF zurückzuweisen. Der Beschluss kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG nF).

Die Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG aF kann bereits vor der Einantwortung begehrt werden (RIS-Justiz RS0008364). Die Bestimmung sieht eine Zustimmung der Erben oder ihre Mitwirkung nicht vor, sie müssen jedoch gehört werden (RIS-Justiz RS0006607, RS0008366). Das Abhandlungsgericht kann mit einer Bestätigung nach § 178 AußStrG aF nicht über den Bestand erst zu begründender Rechte entscheiden (RIS-Justiz RS0008393). Aufgrund der Amtsbestätigung kann nur die Übertragung des Eigentumsrechts oder eines Pfandrechts einverleibt werden, nicht aber ein Recht, das bisher an der Liegenschaft nicht bestanden hat (RIS-Justiz RS0008391). Die Ausstellung der Amtsbestätigung ist zu verweigern, wenn ein hinreichender Grund für eine Legatsreduktion ernstlich behauptet, wenn auch nicht gerade bescheinigt wird (RIS-Justiz RS0006607). Eine Verweisung des Legatars auf den Rechtsweg hat also nur dann zu erfolgen, wenn der Erbe ernstlich die Gefahr der Unzulänglichkeit des Nachlasses behauptet (RIS-Justiz RS0008366). Legatare können aber das Leistungsverweigerungsrecht durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung gemäß § 692 ABGB hat nach den Vorschriften der §§ 1373 f ABGB zu erfolgen, beim Vermächtnis einer Liegenschaft also regelmäßig durch Einräumung einer Hypothek, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart (3 Ob 218/03k; RIS-Justiz RS0012662). Nimmt das Verlassenschaftsgericht eine Unzulänglichkeit des Nachlasses an, hat es die Legatare vor Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 178 AußStrG aF darüber zu hören, ob sie zur Leistung einer Sicherstellung bereit sind (3 Ob 218/03k; RIS-Justiz RS0008372).

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass (bei unstrittiger Unzulänglichkeit des Nachlasses) die Sicherheitsleistung durch Einverleibung einer Hypothek zu Gunsten der Verlassenschaft auf der vermachten Liegenschaft geleistet werden könne und dass es sich hiebei nicht um eine Übertragung von noch nicht existierenden Rechten handle, hält sich im Rahmen der Judikatur. Der Revisionsrekurswerber erteilte im vorliegenden Verfahren sein Einverständnis zur Ausstellung der Amtsbestätigung. Er wurde auch dazu befragt, „in welcher Höhe er einer Sicherheitsleistung zustimmen würde". Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass seine Erklärung so zu verstehen sei, dass er keinen hinreichenden Grund für eine über 30.000 EUR hinausgehende Legatsreduktion ernstlich behauptet habe, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden. Wie Prozesserklärungen auszulegen sind, ist ebenso eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0042828) wie die Frage, ob und in welcher Höhe sich eine Notwendigkeit einer Legatsreduktion wegen Unzulänglichkeit des Nachlasses abzeichnet (3 Ob 218/03k).

Die Entscheidungen der Vorinstanzen halten sich im Rahmen der Judikatur. Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.

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