OGH 7Ob131/14m

OGH7Ob131/14m10.9.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** B*****, vertreten durch Mag. Ewald Hannes Grabner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Stefan Herdey, Dr. Roland Gsellmann, Rechtsanwälte in Graz, wegen 190.292,50 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 22. Mai 2014, GZ 2 R 34/14h‑31, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach § 16 Abs 1 VersVG hat der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrags alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind Gefahrenumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, Einfluss auszuüben (7 Ob 164/11k mwN). Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich (RIS‑Justiz RS0080628). Nach Lehre und Rechtsprechung sind an die vom Versicherungsnehmer bei Erfüllung seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht anzuwendende Sorgfalt insbesondere dann, wenn die gestellten Fragen ‑ wie hier ‑ Individualtatsachen betreffen, ganz erheblichen Anforderungen zu stellen (RIS‑Justiz RS0080641). Für eine schuldhafte Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht genügt bereits leichte Fahrlässigkeit (RIS‑Justiz RS0080572). Die Beweislast für mangelndes Verschulden trifft den Versicherungsnehmer (RIS‑Justiz RS0080809). Ist der Vorschrift des § 16 Abs 1 VersVG zuwider die Angabe eines erheblichen Umstands unterblieben, so kann der Versicherer nach § 16 Abs 2 VersVG vom Vertrag zurücktreten. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung kann sich der Versicherer aber auch ohne Vertragsauflösung auf Leistungsfreiheit berufen, wenn er von der Verletzung der betreffenden vorvertraglichen Obliegenheit (Anzeigeobliegenheit) erst nach dem Versicherungsfall erfahren hat (7 Ob 14/93, 7 Ob 120/05f, 7 Ob 250/06z, 7 Ob 54/07b). Der Versicherer bleibt nur dann zur Leistung im Sinn des § 21 VersVG verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer jede mögliche Mitursache des falsch angezeigten oder verschwiegenen Umstands an dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Umfang der Leistungen des Versicherers ausschließen kann (RIS‑Justiz RS0080025).

Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Vorinstanzen eine Verletzung der Anzeigenobliegenheit durch die Klägerin und demzufolge Leistungsfreiheit des beklagten Versicherers angenommen. Die Klägerin habe in ihrem Antrag auf Abschluss der Unfallversicherung bei Beantwortung der im Antragsformular gestellten Fragen zu Vorunfällen wohl den Unfall im August 2009 (mit Verletzung des Kniegelenks), nicht aber die Unfälle im Jahr 2004 (mit Brüchen des 12. Brustwirbels und des Seitenwirbelfortsatzes des zweiten Lendenwirbels), 2006 (mit einer Jochbeinverletzung und einer Gehirnerschütterung) und ebenfalls 2009 (mit einer Verletzung im Schulterbereich) angeführt. Da die Beklagte von dieser Obliegenheitsverletzung erst nach dem klagsgegenständlichen Unfall vom 11. 11. 2011, für den Deckung begehrt werde, Kenntnis erlangt habe, sei sie leistungsfrei.

Im Hinblick darauf, dass sich der Versicherer selbst ohne Vertragsauflösung auf Leistungsfreiheit berufen kann, kommt dem von der Klägerin in der Revision relevierten Umstand, dass die Beklagte nach Kenntnis der Unfallsmeldung ‑ in der erstmals ein Problem an der Brustwirbelsäule erwähnt worden sei ‑ und vor Erklärung des Rücktritts noch die Wertanpassung nach dem Verbraucherpreisindex vorgenommen und eine Nachtragspolizze ausgestellt habe, keine Bedeutung zu. Entgegen der Ansicht der Klägerin wurde auch nicht dargetan, dass die ‑ teilweise schweren ‑ Vorverletzungen bei Hinzutreten der hier vorliegenden weiteren Verletzung keinen Einfluss auf den Umfang der Versicherungsleistung der Beklagten hat.

Da bereits aufgrund des Verschweigens von Vorverletzungen die Leistungsfreiheit der Beklagten vom Berufungsgericht vertretbar bejaht wurde, erübrigt sich eine Beurteilung der Frage, ob Leistungsfreiheit auch aufgrund Verschweigens einer Kündigung wegen Schadenshäufigkeit durch die Vorversicherung bestünde.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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