OGH 7Ob44/80 (RS0080025)

OGH7Ob44/809.10.1980

Rechtssatz

Der Versicherer bleibt nur dann zur Leistung im Sinne des § 21 VersVG verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer jede mögliche Mitursache des falsch angezeigten oder verschwiegenen Umstandes an dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Umfang der Leistungen des Versicherers ausschließen kann. Bloße Unwahrscheinlichkeit, dass ein körperliches Leiden am Unfallstod mitgewirkt hat, reicht daher für den Kausalitätsgegenbeweis im Sinne des § 21 VersVG nicht aus.

Normen

VersVG §21

7 Ob 44/80OGH09.10.1980
7 Ob 23/86OGH26.06.1986

Auch

7 Ob 24/90OGH20.07.1990

nur: Der Versicherer bleibt nur dann zur Leistung im Sinne des § 21 VersVG verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer jede mögliche Mitursache des falsch angezeigten oder verschwiegenen Umstandes an dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Umfang der Leistungen des Versicherers ausschließen kann. (T1) <br/>Veröff: VersRdSch 1991,200

7 Ob 97/97hOGH02.04.1997

Auch; nur T1; Beisatz: Mitursächlichkeit des verschwiegenen Umstandes für den Eintritt des Versicherungsfalles genügt. (T2)

7 Ob 2/11mOGH16.02.2011

Auch; nur T1

7 Ob 164/11kOGH28.09.2011

Auch

7 Ob 46/12hOGH30.05.2012

nur T1

7 Ob 170/13wOGH13.11.2013

Auch; nur T1

7 Ob 131/14mOGH10.09.2014

Auch; nur T1

7 Ob 131/15pOGH02.09.2015

nur T1

7 Ob 50/16bOGH27.04.2016

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verschweigen von mehreren stationären Aufenthalten wegen massiver depressiver Symptomatik mit angekündigtem Selbstmord (bei Angabe von bloß: Depression). (T3)

7 Ob 108/16gOGH06.07.2016

Auch

7 Ob 209/16kOGH25.01.2017

Auch

7 Ob 54/17tOGH17.05.2017

Auch; nur T1

7 Ob 175/17mOGH20.12.2017

Auch; Beis wie T1; Beisatz: War der nicht oder falsch angezeigte Umstand nicht für den Eintritt des Versicherungsfalls, sondern nur für den Umfang der Versicherungsleistung kausal, so wird der Versicherer auch nur insoweit leistungsfrei. (T4)<br/>

7 Ob 130/18wOGH20.03.2019

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19801009_OGH0002_0070OB00044_8000000_001

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