OGH 7Ob46/12h

OGH7Ob46/12h30.5.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Z*****, vertreten durch Dr. Georg Kahlig, Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in Wien, wegen 28.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. Juni 2011, GZ 1 R 279/10x-52, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 20. September 2010, GZ 12 Cg 89/08w-45, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.610,64 EUR (darin enthalten 268,44 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht erklärte in Abänderung seines ursprünglichen Ausspruchs die ordentliche Revision für zulässig, weil es an oberstgerichtlicher Judikatur dazu fehle, ob sich die Beweislastverteilung des § 21 VersVG auch auf die strittigen Umstände des Unfallgeschehens bezögen oder nur auf die Frage, ob der entstandene Schaden unmittelbar aus der Verwirklichung des verschwiegenen Risikos erfolge.

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Die Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

Zu Recht ist unstrittig, dass der klagende Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrags über nachgefragte erhebliche Gefahrenumstände (vgl RIS-Justiz RS0080628) unrichtige Angaben gemacht hat, weil er verschwiegen hatte, hobbymäßig Motorsport zu betreiben und an Wettbewerben teilzunehmen. Der Versicherer bleibt nur dann dennoch zur Leistung im Sinn des § 21 VersVG verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer jede mögliche Mitursache des falsch angezeigten oder verschwiegenen Umstands an dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Umfang der Leistungen des Versicherers ausschließen kann (RIS-Justiz RS0080025). Der Beweis der fehlenden Kausalität zwischen dem nicht oder falsch angezeigten erheblichen Gefahrenumstand und dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Umfang der Leistungspflicht des Versicherers obliegt als Ausnahme von der normalen Rücktrittswirkung des § 21 VersVG dem Versicherungsnehmer. Um diesen Beweis zu erbringen, muss der Versicherungsnehmer dartun, dass der Unfall auf jeden Fall aus einem anderen als dem falsch angezeigten oder dem verschwiegenen Umstand eingetreten ist (RIS-Justiz RS0080771). Im Hinblick auf den Umfang der Leistung darf zwischen dem nicht oder falsch angezeigten Umstand und dem Schaden keinerlei Kausalzusammenhang gegeben sein (RIS-Justiz RS0080020). Die Kausalität muss zwischen dem verschwiegenen oder falsch angezeigten Umstand und dem Eintritt des Versicherungsfalls und nicht zwischen dem Verschweigen oder der Falschanzeige und dem Vertragsabschluss bestehen.

Im vorliegenden Fall kann nicht festgestellt werden, dass der Schadensfall, nämlich die Knieverletzung des Klägers, „von einem Fahrrad-Freizeitunfall und nicht von einer sportlichen Enduro-Betätigung herrührt“. Die Rechtsansicht des Klägers, dass in diesem Fall die allgemeinen Beweislastregeln anzuwenden seien und die Beklagte die rechtsvernichtende Tatsache beweisen müsse, dass der Unfall bei Ausübung des Motocross-Sports zugezogen worden sei, widerspricht den oben dargelegten Grundsätzen. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts hingegen, die Beklagte sei leistungsfrei, weil der Kläger nicht habe beweisen können, dass seine Verletzung nicht im Zusammenhang mit dem verschwiegenen Motorsport gestanden ist, hält sich im Rahmen der Judikatur. Die Beweislast, dass die verschwiegenen erheblichen Gefahrenumstände für die Leistungspflicht des Versicherers nicht kausal waren, trifft, weil es sich um eine Ausnahme von der Rücktrittswirkung des § 21 VersVG handelt, den Versicherungsnehmer.

Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Revisionsbeantwortung wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin.

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