OGH 7Ob250/06z

OGH7Ob250/06z29.11.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert K*****, vertreten durch Dr. Günter Schmid, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei V*****, vertreten durch Mag. Thomas Burkowski, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 31.500 sA, über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 1. September 2006, GZ 4 R 126/06m-26, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Dem wesentlichen Einwand der Zulassungsbeschwerde des Klägers, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten explizit in Art 13 der dem Versicherungsvertrag zugrundegelegten UVB 2000 geregelt sei, ist zu erwidern, dass die genannte Bestimmung § 16 VersVG entspricht und demnach nur die gesetzliche Regelung wiedergibt.

Zur Bejahung der Gefahrenerheblichkeit von Umständen ist es nicht erforderlich, dass der Versicherer bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes den Vertrag tatsächlich abgelehnt oder nicht zu den bestimmten Bedingungen geschlossen hätte. Es reicht aus, dass der vom Versicherer nachgewiesene Umstand bei objektiver Betrachtung geeignet ist, einen solchen Entschluss des Versicherers zu motivieren (RIS-Justiz RS0080637).

Nach den erstgerichtlichen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Kläger den Vorunfall vom 5. 6. 2001 der Beklagten nicht mitgeteilt hat. Wenn der Revisionswerber in diesem Zusammenhang eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin erblickt, dass nicht erörtert worden sei, ob dieser Unfall für sich allein einen erheblichen Umstand im Sinne des § 16 VersVG darstelle, verkennt er demnach die Rechtslage bzw die Frage der Beweislast. Wird von einem Versicherungsnehmer ein Umstand verschwiegen, nach dem vom Versicherer ausdrücklich gefragt wurde und der daher im Zweifel erheblich ist, hat nicht der Versicherer zu beweisen, dass er bei Kenntnis dieses Umstandes den Versicherungsvertrag nicht geschlossen hätte, sondern der Versicherungsnehmer hat zu beweisen, dass dieser Umstand nicht geeignet war, den Entschluss des Versicherers zu beeinflussen (RIS-Justiz RS0080787). Diesen Beweis hat der Kläger gar nicht angetreten.

Das Berufungsgericht hat demnach eine Verletzung der Anzeigepflicht durch den Kläger zu Recht bejaht, ohne dass diesbezüglich eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten gewesen wäre. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, weil die Beklagte von der Verletzung der betreffenden vorvertraglichen Obliegenheit (§ 6 Abs 1 VersVG) erst nach dem Versicherungsfall erfahren habe, habe sie sich selbst ohne Vertragsauflösung auf Leistungsfreiheit berufen können, folgt gesicherter oberstgerichtlicher Judikatur (vgl 7 Ob 14/93, VersE 1568 = VR 1994, 29 = VersR 1994, 627; Grubmann, VersVG5 § 16 E 60; Schauer, VersVG3 116; 7 Ob 57/05s; 7 Ob 120/05f; RIS-Justiz RS0080523). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte