OGH 7Ob125/14d

OGH7Ob125/14d10.9.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr.

Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** B*****, vertreten durch Dr. Rudolf Höpflinger, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 9.570,90 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 15. April 2014, GZ 53 R 40/14k‑19, womit das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 17. Dezember 2013, GZ 12 C 286/12b‑15, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00125.14D.0910.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Forderungen bilden nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN erfüllt sind. Die Regelung des § 55 Abs 1 JN gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (§ 55 Abs 4 JN) und damit für den Entscheidungsgegenstand (RIS-Justiz RS0053096, RS0037838 [T38]). Danach sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Forderungen zusammenzurechnen, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (§ 55 Abs 1 Z 1 JN) oder von mehreren Parteien gegen mehrere Parteien geltend gemacht werden, die materielle Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind (§ 55 Abs 1 Z 2 JN).

Mehrere Ansprüche stehen in einem tatsächlichen Zusammenhang, wenn sie allesamt aus dem selben Sachverhalt abgeleitet werden können, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über den anderen geltend gemachten Anspruch entscheiden zu können, ohne dass noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (RIS‑Justiz RS0042766). Ein rechtlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag und aus derselben Rechtsnorm abgeleitet werden und miteinander in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (RIS‑Justiz RS0037648).

Dieser Zusammenhang besteht dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattfindet (RIS‑Justiz RS0037648 [T18]; RS0037899).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass Ansprüche aus verschiedenen Verträgen betreffend verschiedene Rechtsgüter auch bei Gleichartigkeit nicht in einem sachlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (RIS‑Justiz RS0037926 [T26]; 7 Ob 37/13m mwN), und dass bei der Prüfung der Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, vom Vorbringen des Klägers auszugehen ist (RIS‑Justiz RS0042741; RS0106759).

Im vorliegenden Fall führte der Kläger aus, dass er, jeweils aufgrund von „Aufträgen“ der Beklagten, zahlreiche Fahrten durchgeführt habe, und verwies auf die Sammelrechnungen (Blg ./C), die er zu seinem Vorbringen „erhob“. Aus dieser Beilage ergibt sich, dass er der Beklagten mehrere Dutzend Fahrten in Rechnung stellte, aber für keine einzige Fahrt mehr als 5.000 EUR verlangte. Die in Beilage ./C aufgelisteten Fuhrlöhne ergeben in Summe die Klagsforderung.

Es liegen daher keine Anhaltspunkte für einen rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang im Sinn des § 55 Abs 1 Z 1 JN vor. Der Umstand, dass die Forderungen des Klägers mit dem Transportunternehmervertrag zwischen den Streitteilen „in Zusammenhang stehen“, auf den sich der Kläger ausdrücklich gerade nicht stützt, reicht ‑ entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht ‑ nicht aus (vgl 1 Ob 162/13z).

Sind doch nach dem maßgebenden Vorbringen des Klägers zahlreiche (einzelne) „Aufträge“ (Transportverträge nach § 1 des Transportunternehmervertrags) zu beurteilen, wobei der Kläger als Bezahlung seiner Transportleistungen ein angemessenes Entgelt nach § 354 UGB begehrt, weil bei den telefonischen erteilten Aufträgen ein bestimmtes Entgelt „nicht konkret vereinbart“ worden sei.

Es geht also um Ansprüche, die in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, sodass mehrere Entscheidungsgegenstände vorliegen, die im Hinblick auf die Zulässigkeit der Revision gesondert zu beurteilen sind (vgl RIS-Justiz RS0042741 [T11]).

Die Revision ist daher gemäß § 502 Abs 2 ZPO absolut unzulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die absolute Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen (vgl 1 Ob 148/09k).

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