Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Der minderjährige Kläger begehrt mit seiner pflegschaftsgerichtlich genehmigten und sowohl ein Leistungs- als auch ein Feststellungsbegehren beinhaltenden Klage sowohl von der Stadtgemeinde St***** (als Erstbeklagter) als auch dem Krankenanstaltenverband K***** (als Zweitbeklagtem) jeweils als Rechtsträger des Krankenhauses St***** Schadenersatz für die fehlerhafte medizinische Behandlung seiner schwangeren Mutter im Zusammenhang mit seiner Geburt am 6. 7. 1995 samt daraus resultierenden irreparablen und schwerwiegenden Dauerfolgen bei ihm. Das Erstgericht hat mit Teilurteil das Klagebegehren gegen die zweitbeklagte Partei abgewiesen, weil im Zeitpunkt der schädigenden Handlung (nur) die Erstbeklagte Rechtsträger des genannten Krankenhauses gewesen sei. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der klagenden Partei argumentiert im Wesentlichen damit, dass hier eine analoge Anwendung des § 1409 ABGB auf die kraft hoheitlicher Verfügung erfolgte Vermögensübertragung (zwischen erst- und zweitbeklagter Partei) geboten sei, allenfalls eine Haftung als Erwerber einer Gesamtsache nach § 302 ABGB und hiezu keine (gesicherte) Rechtsprechung existiere.
Hiezu ist Folgendes zu erwidern:
Rechtliche Beurteilung
Der als zweitbeklagte Partei in Anspruch genommene Krankenanstaltenverband wurde zufolge des niederösterreichischen Landesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstaltenverbandes K***** (LGBl 9442-0) erst mit Wirkung vom 1. 1. 2002 errichtet. Gemäß § 19 Abs 2 leg cit sind von der Rechtsnachfolge ausdrücklich jene Forderungen und Verbindlichkeiten ausgenommen, die aus der Betriebsführung der (früheren) allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten Korneuburg und Stockerau durch die ehemaligen Rechtsträger herrühren und die Geschäftsjahre bis einschließlich 2001 betreffen; diese Forderungen und Verbindlichkeiten sind nach der bis zum Eintritt der Rechtsnachfolge maßgeblichen Gesetzes- und Vertragsrechtslage von den früheren Rechtsträgern zu erfüllen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen ausdrücklich ausgeführt, dass § 1409 ABGB ein Veräußerungsgeschäft unter Lebenden voraussetzt (SZ 25/266 [mit ausführlicher Auseinandersetzung zu Wortlaut und ratio dieser Bestimmung]; SZ 41/112; RIS-Justiz RS0033154; RS0033060; jüngst Neumayr in Koziol/Bollenberger/P. Bydlinski, ABGB [2005] Rz 2 zu § 1409), eine Haftung nach § 1409 ABGB aufgrund eines Hoheitsaktes (hier: gesetzgeberische Anordnung) jedoch zu verneinen ist (SZ 74/158; RIS-Justiz RS0115674; Ertl in Rummel, ABGB³ Rz 3 zu § 1409). Es trifft daher keineswegs - wie in der Revision moniert - zu, dass sich die Entscheidung des Berufungsgerichtes nur auf eine Rechtsauffassung berufen könne, mit der sich „der OGH seit mehr als 50 Jahren [nämlich SZ 25/266] nicht neuerlich auseinandergesetzt" habe und hiegegen „gewichtige Gegenstimmen in der Lehre" erhoben worden seien. Für eine
- wie von Ertl aaO angedeutet - „am Zweck der hoheitlichen Vermögensüberweisung orientierte Analogie" besteht schon deshalb kein Anlass, weil ja der Klägerin hier (so wie auch anderen potentiellen Forderungsberechtigten aus vergleichbaren Schadens- und damit Haftungsfällen) durch die klare und eingangs wiedergegebene gesetzliche Anordnung kein (finanziell potenter) Gläubiger (als schadensersatzmäßig haftender Schuldner) genommen wurde, sodass sich die von Ertl als (Haupt)Argument ins Treffen geführte Beachtung, „ob nicht einer der in der Praxis nicht seltenen Umgehungsversuche vorliegt", schon von vorneherein hier gar nicht stellt (und solches auch vom Revisionswerber gar nicht behauptet wird). Soweit sich dieser - anders als noch in der Berufung (ON 43), in deren dort ausschließlich erhobener Rechtsrüge dieser Aspekt völlig ausgeklammert war - nunmehr auch auf eine Haftung des Erwerbers einer Gesamtsache im Sinne des § 302 ABGB beruft, genügt der Hinweis, dass diesen Gedanken bereits Ertl, aaO Rz 5 mit ausführlicher Argumentation widerlegt hat. Da dieser Aspekt jedoch - wie ausgeführt
- im Rechtsmittel an die zweite Instanz ohnedies nicht thematisiert worden war, hatte das Berufungsgericht sohin auch keine Veranlassung, sich hiemit näher rechtlich auseinanderzusetzen, sodass hieraus selbstredend ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abgeleitet werden kann. Dass der Kläger in seiner Berufung eine auf § 302 ABGB gestützte Haftung cum viribus „selbst nicht für stichhältig" gehalten hatte, wird in der Revision (Seite 6 = AS 450) ausdrücklich als richtig zugestanden.
Einer weitergehenden Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage ist das Rechtsmittel somit nach den im Spruch genannten Gesetzesstellen als unzulässig zurückzuweisen.
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