OGH 7Ob173/68 (RS0033154)

OGH7Ob173/6818.9.1968

Rechtssatz

Die Republik Österreich ist nicht Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches (hier der Reichsautobahnen), auf sie ist das Eigentum an den von den Reichsautobahnen übernommenen Vermögenswerten kraft Gesetzes übergegangen. Eine Haftung nach § 1409 ABGB kommt nicht in Frage, weil diese Bestimmung eine rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Vermögens betrifft. (vgl SZ 25/266; EvBl 1958/81)

Normen

ABGB §1409 Ba
1.StVDG allg

7 Ob 173/68OGH18.09.1968

Veröff: EvBl 1969/38 S 69 = JBl 1969,555 = SZ 41/112

7 Ob 156/69OGH15.10.1969

nur: Die Republik Österreich ist nicht Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches (hier der Reichsautobahnen), auf sie ist das Eigentum an den von den Reichsautobahnen übernommenen Vermögenswerten kraft Gesetzes übergegangen. (T1) Beisatz: Eine Haftung für nicht verbücherte Verbindlichkeiten von Einrichtungen des Deutschen Reiches, zu denen nach § 3 Abs 1 1.StVDG ua auch die Reichsautobahnen zählen, konnte nur nach Maßgabe des § 10 Abs 2 StVDG begründet werden. (T2)

7 Ob 16/85OGH13.06.1985

nur T1

7 Ob 122/05zOGH11.07.2005

Vgl auch; Beisatz: § 1409 ABGB setzt ein Veräußerungsgeschäft unter Lebenden voraus. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19680918_OGH0002_0070OB00173_6800000_002

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