OGH 5Ob96/71 (RS0033060)

OGH5Ob96/7128.4.1971

Rechtssatz

§ 1409 ABGB verlangt eine rechtsgeschäftliche Vermögensübernahme oder Unternehmensübernahme; der äußere Tatbestand der Unternehmensübernahme reicht nicht hin.

Normen

ABGB §1409 A

5 Ob 96/71OGH28.04.1971

Veröff: JBl 1972,39

5 Ob 66/73OGH23.05.1973

nur: § 1409 ABGB verlangt eine rechtsgeschäftliche Vermögensübernahme oder Unternehmensübernahme. (T1)

1 Ob 121/75OGH03.12.1975

Veröff: JBl 1977,95

1 Ob 534/80OGH26.03.1980

Beisatz: Guter Glaube des Gläubigers, daß lediglich der äußere Tatbestand einer solchen Übernahme gesetzt worden sei, genügt nicht. (T2)

7 Ob 648/82OGH13.01.1983

nur T1; Beisatz: Unabhängig davon, ob der Übernahmevertrag entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt ist. (T3) Veröff: SZ 56/6 = GesRZ 1983,99 = JBl 1984,436 (zustimmend Koziol)

8 Ob 345/97mOGH25.06.1998

nur T1; Veröff: SZ 71/114

6 Ob 34/00vOGH13.04.2000

Beisatz: Es muss ein Übernahmevertrag vorliegen, der aber auch unentgeltlich sein und auch in schlüssiger Form geschlossen werden kann. (T4)

1 Ob 11/01aOGH27.02.2001

Beisatz: Die bloß tatsächliche Inbesitznahme eines Vermögens oder der bloße äußere Tatbestand einer Übernahme ohne wirklichen Übergang des Vermögens löst die Haftung nach § 1409 ABGB nicht aus. (T5)

5 Ob 82/04aOGH07.12.2004

Vgl; Beis wie T4

7 Ob 122/05zOGH11.07.2005

Vgl auch; Beisatz: § 1409 ABGB setzt ein Veräußerungsgeschäft unter Lebenden voraus. (T6)

4 Ob 71/11mOGH21.06.2011

Auch; Beis ähnlich wie T5

1 Ob 198/11sOGH24.11.2011

nur T1

4 Ob 126/18kOGH23.08.2018

Beis wie T5; Beisatz: Diese zu § 1409 ABGB ergangene Rechtsprechung, wonach Voraussetzung der Haftung für den Erwerber eine rechtsgeschäftliche Veräußerung ist, gilt umso mehr für Fälle die in den Regelungsbereich des § 38 UGB fallen, zumal § 38 UGB schon vom Wortlaut her (nur) den rechtsgeschäftlichen Unternehmenserwerb im Blickpunkt hat. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19710428_OGH0002_0050OB00096_7100000_002

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