OGH 6Ob97/22s

OGH6Ob97/22s14.9.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Mag. Dr. H*, vertreten durch Dr. Sabine Gauper, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei K* GmbH & Co KG, FN *, vertreten durch Dr. Stefan Lausegger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung, Beseitigung, Widerrufs und Veröffentlichung, hier wegen einstweiliger Verfügung, über den Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 17. März 2022, GZ 5 R 34/22t‑16, womit der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 20. Jänner 2022, GZ 28 Cg 89/21f‑12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0060OB00097.22S.0914.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende und gefährdete Partei ist schuldig, der beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei die mit 1.332,54 EUR (darin enthalten 222,09 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Die klagende und gefährdete Partei (im Folgenden: Kläger) ist Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft *. Die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei (im Folgenden: Beklagte) ist Medieninhaberin des periodischen Druckwerks * und deren Onlineausgabe.

[2] Im September 2021 hatte der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit der Wiederholung des zweiten Wahlgangs der Bundespräsidentenwahl 2016 die Entscheidung 9 ObA 105/20m über die Organhaftung eines Wahlleiterstellvertreters dem Grunde nach getroffen, der die Vorverlegung der Auszählung der Wahlkartenstimmen initiiert hatte. Schon im Vorfeld hatte die Beklagte in ihrer Zeitung, unter der Überschrift „Bezirkshauptleute von *, *, * und * Bürgermeister sollen für Wahlwiederholung zahlen – Ansprüche werden nicht anerkannt“, über das Thema berichtet. Bereits im Jahr 2020 hatte die Austria Presseagentur über das unter anderem gegen den Kläger wegen falscher Beurkundung geführte Strafverfahren berichtet.

[3] Am * 10. 2021 veröffentlichte die Beklagte in ihrer Zeitung einen Artikel, in dem über die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom September 2021 und über die Schadenersatzklagen der Republik Österreich gegen vier Wahlleiter in *, darunter der Kläger, berichtet wurde.

[4] Wäre der Kläger vor der Berichterstattung kontaktiert worden, hätte er den Redakteur der Beklagten informiert, dass das ihn betreffende Verfahren ruhe und von der Republik Österreich nicht mehr fortgesetzt werden kann.

[5] Der Kläger begehrt, gestützt auf § 1330 Abs 1 und 2 ABGB, zur Sicherung seines – nicht vollständig deckungsgleichen, auch die Überschrift des Print-Artikels („Wahlleiter müssen weiter zittern“) umfassenden – Begehrens im Rahmen seiner Klage auf Unterlassung, Beseitigung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs, der Beklagten die Behauptung zu untersagen, dass der Kläger fünf Jahre nach der Bundespräsidentenwahl noch die Gerichte beschäftige, es für den Kläger als damaligen Wahlleiter jetzt ernst und möglicherweise teuer werde, gegen den Kläger als Wahlleiter und Bezirkshauptmann (*) ein Schadenersatzverfahren laufe, welches vorerst ruhend gestellt sei, sowie ob und wann es fortgesetzt werde, werde wohl vom Erfolg der Republik in anderen Verfahren abhängen, in jedem Fall gehe es um maximal 36.000 EUR.

[6] Er brachte vor, tatsächlich habe die Republik Österreich zwar ein Schadenersatzverfahren gegen ihn geführt, es sei aber nicht mehr gerichtsanhängig; aufgrund einer außergerichtlichen Einigung sei nämlich Ruhen des Verfahrens unter Verzicht auf die Verfahrensfortsetzung vereinbart worden, weshalb die Fortsetzung dieses Gerichtsverfahrens unzulässig sei. Die unwahren Tatsachenbehauptungen der Beklagten seien sowohl rufschädigend als auch ehrenrührig im Sinn des § 1330 Abs 1 und 2 ABGB.

[7] Die Beklagte wendete unter anderem ein, ihr Redakteur habe die gebotene journalistische Sorgfalt gewahrt, indem er eine Anfrage an die Mediensprecherin des zuständigen Landesgerichts gerichtet habe, um sich über den Stand des Verfahrens gegen den Kläger zu erkundigen. Auf Basis der schriftlichen Mitteilung dieses Landesgerichts habe er die vom Kläger beanstandeten Berichte verfasst, die auch die wahre Behauptung wiedergäben, wonach das Verfahren gegen den Kläger „ruhend gestellt“ sei. Der Redakteur habe weiters den Schluss gezogen, dass die Frage, „ob und wann“ dieses Verfahren fortgesetzt werden würde, „wohl vom Erfolg der Republik in den anderen Verfahren abhängen“ würde. Selbst wenn die Berichterstattung unwahr sein sollte, sei sie weder ehrenbeleidigend noch kreditschädigend. Sie betreffe lediglich einen öffentlich geführten Zivilprozess der Republik Österreich gegen den Kläger (im Zusammenhang mit dessen beruflicher Tätigkeit als Organ einer Behörde), ohne dass der diesem Prozess zugrundeliegende Sachverhalt näher erörtert werde.

[8] Das Erstgerichtgab dem Sicherungsantrag statt.

Rechtliche Beurteilung

[9] Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige. Es ließ den Revisionsrekurs nachträglich mit der Begründung zu, es könne aufgrund der vom Revisionsrekurs aufgezeigten Umstände ein Fehler nicht ausgeschlossen werden.

[10] Der Revisionsrekurs des Klägers ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig:

[11] 1. Ehrenbeleidigung ist jedes der Ehre– verstanden als Personenwürde (§ 16 ABGB) – nahetretende Verhalten, auch wenn es strafrechtlich nicht zu ahnden ist (RS0008984[T3 und T5]; RS0032008 [T1]). Aus der Begriffsbestimmung der Ehre als ein aus der Personenwürde entspringender, jedermann zukommender Anspruch auf achtungsvolle Behandlung durch andere ergibt sich, dass eine Ehrverletzung nur vorliegen kann, wenn sich durch sie an der Einschätzung des Betroffenen durch seine Umwelt etwas geändert hat oder ändern kann (6 Ob 101/07g; RS0102047 [T5]). Es geht um die Einschätzung der Person durch ihre Umwelt, also um ihre soziale Wertstellung innerhalb der Gemeinschaft (6 Ob 162/17t [ErwGr 2.1.]). Es kommt darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken, und ob sie in concreto auch diese Wirkung gehabt hat (RS0028870 [T5]). In die Ehre eines anderen eingreifende Äußerungen sind nach dem Gesamtzusammenhang, in den sie fielen, und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck zu beurteilen (RS0031883 [T15]).

[12] 2. § 1330 Abs 2 ABGB ist erfüllt, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen musste. Nicht erforderlich ist, dass der Betroffene durch die Äußerungen einen konkreten Schaden erlitten hat. Ausreichend ist daher der Nachweis der Eignung der Äußerung, solche Nachteile herbeizuführen (RS0032410; RS0032294). Während eine Kreditgefährdung dann vorliegt, wenn die Zahlungsfähigkeit in Frage gestellt wird, betrifft der „Erwerb“ die gegenwärtige wirtschaftliche Lage des Betroffenen, das „Fortkommen“ hingegen seine zukünftige wirtschaftliche Entwicklung. Darunter ist die Möglichkeit zu verstehen, eine bestimmte Position zu erreichen bzw eine Aufstiegschance wahrzunehmen oder zu verbessern. Der Begriff des „Fortkommens“ darf nicht zu eng verstanden werden (RS0120862). Der Betroffene muss aber zumindest eine abstrakte Gefährdung seines Fortkommens dartun (6 Ob 53/09a), wobei die beamtete Stellung eines Betroffenen gegen die Annahme der Beeinträchtigung des Fortkommens sprechen kann (6 Ob 129/06y).

[13] 3. Die Auslegung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung hat nach dem Verständnis eines durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfängers zu erfolgen (RS0115084). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hängen die Fragen, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre (RS0107768), ob Tatsachen verbreitet wurden oder eine wertende Äußerung vorliegt (RS0031883 [T30]) oder ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RS0113943), so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO in der Regel – von einer krassen Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen abgesehen – nicht zu klären sind (6 Ob 184/17b [ErwGr 1.]). Gleiches gilt für die Beurteilung der Frage, ob das inkriminierte Verhalten den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen des Betroffenen gefährdet hat (vgl 6 Ob 129/06y).

[14] 4.1 Die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts, der in den inkriminierten Artikeln unrichtig wiedergegebene Stand des Schadenersatzprozesses der Republik Österreich gegen den Kläger nach dem Organhaftungspflichtgesetz und der damit gegenüber dem Durchschnittsleser erweckte Eindruck, der Rechtsstreit sei noch nicht erledigt, weshalb dem Kläger die Fortsetzung des Verfahrens und letztlich die Verurteilung zur Leistung von Schadenersatz bis zu 36.000 EUR drohe, habe auch im Gesamtzusammenhang keinen Eingriff in die Ehre des Klägers bewirkt und liege auch ein Wertungsexzess nicht vor, bewegt sich im Rahmen der dargelegten Leitlinien der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.

[15] 4.2 Der Revisionsrekurs zeigt nicht auf, weshalb darin eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung liegen soll. Der Verweis auf die – vom Rekursgericht verworfene – rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, die Berichterstattung sei mit Blick auf die in der Überschrift des Print‑Artikels gebrauchte Wortfolge, wonach die Wahlleiter weiter „zittern müssen“, geeignet, den Kläger als besonders „verängstigt“ bzw „unsouverän“ darzustellen, übergeht, dass einer isolierten Beurteilung einer Schlagzeile oder einer ähnlichen Hervorhebung der Grundsatz entgegensteht, dass jede Äußerung nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie fiel, zu beurteilen ist, es sei denn die Schlagzeile (die Überschrift, der Titel oder eine ähnliche Hervorhebung) enthielte vollständige Tatsachenbehauptungen oder die Tatsachenbehauptungen seien mit denjenigen im Folgetext nicht in Einklang zu bringen (RS0115948 [T4]). Beim unbefangenen, verständigen Durchschnittsleser wird unter Berücksichtigung des Inhalts des gesamten Artikels nicht der vom Kläger unterstellte nachteilige Eindruck erweckt; vielmehr kann dieser die Schlagzeile bei vernetzter Betrachtung mit dem nachfolgenden Text des Artikels nur dahin verstehen, dass den darin erwähnten Wahlleitern (weiterhin) eine gerichtliche Verurteilung zum Ersatz des Schadens aufgrund der Aufhebung und Wiederholung der Bundespräsidentenstichwahl im Jahr 2016 drohe. Eine kritische Wertung dahin dass die von der Republik Österreich in Anspruch genommenen Personen – und damit auch der Kläger – aus diesem Grund „verängstigt“ wären, ist mit der Schlagzeile für den Erklärungsadressaten erkennbar nicht intendiert.

[16] 4.3 Bereits das Rekursgericht hat hervorgehoben, dass weder das gegen den Kläger abgeführte Strafverfahren noch seine strafgerichtliche Verurteilung in den beanstandeten Print‑ und Online-Artikeln Erwähnung finden. In den inkriminierten Artikeln kommt ein spezifischer Fehlverhaltensvorwurf gegenüber den einzelnen Wahlleitern auch gar nicht zur Sprache. Mit seinem inhaltlich nicht näher ausgeführten Standpunkt, die Beklagte habe dem Kläger eine schon abgetane gerichtlich strafbare Handlung öffentlich vorgeworfen, indem sie einen Zusammenhang zum Strafverfahren hergestellt und ihn solcherart „an den Pranger gestellt“ habe, zeigt der Revisionsrekurs keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung auf.

[17] 4.4 Andere Umstände, aus denen eine den Kläger bloßstellende oder herabsetzende Wirkung der inkriminierten Berichterstattung abzuleiten sein könnte, legt der Revisionsrekurs nicht dar.

[18] 5.1 Das Rekursgericht war der Auffassung, der Kläger habe zwar das Verbreiten einer unwahren Tatsachenbehauptung durch die Beklagte bescheinigt, zumal das Schadenersatzverfahren wegen des vereinbarten Ruhens des Verfahrens unter Verzicht auf Verfahrensfortsetzung tatsächlich nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg fortgesetzt werden könne; die insoweit unrichtige Berichterstattung sei aber nicht geeignet, den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen des Klägers zu gefährden. Der Kläger habe eine zumindest abstrakte Gefährdung seines Fortkommens nicht dargetan; schon seine beamtete Stellung spreche gegen die Annahme einer Beeinträchtigung des Fortkommens. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie die bloße Berichterstattung über das gegenständliche Schadenersatzverfahren dessen Erwerb oder Fortkommen gefährden sollte. Eine solche Gefährdung sei vielmehr bereits durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 1. 7. 2016 über die Wahlanfechtung und die strafrechtliche Verurteilung des Klägers wegen falscher Beurkundung im Rahmen des zweiten Wahlgangs der Bundespräsidentenwahl 2016 eingetreten. Der Vorgesetzte des Klägers, der Landeshauptmann von *, habe nach den eigenen Angaben des Klägers im Veröffentlichungszeitpunkt ohnehin bereits Kenntnis von diesen Verfahren, auch vom Schadenersatzverfahren, gehabt.

[19] Mit dieser Auffassung hat das Rekursgericht den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten.

[20] 5.2 Soweit der Revisionsrekurs dem entgegen hält, die Berichterstattung habe sein Fortkommen insoweit (abstrakt) gefährdet, als sie geeignet gewesen sei, ihn bei seinem Vorgesetzten, dem Landeshauptmann von *, sowie in seiner Behörde in ein schlechtes Licht zu rücken und ihn als Lügner darzustellen, habe er doch seine direkten Mitarbeiter sowie den Landeshauptmann über die Beendigung des gegen ihn geführten Schadenersatzprozesses informiert, verstößt er gegen das auch im Sicherungsverfahren geltende (RS0041965 [T5]) Neuerungsverbot. Weder hat er sein Sicherungsbegehren auf diesen Umstand gestützt noch kann seinem erstinstanzlichen Prozessvorbringen entnommenwerden, dass sein „berufliches Umfeld“ von ihm persönlich über die einvernehmliche Streitbeilegung mit der Republik Österreich informiert worden wäre. Darüber hinausgehende konkrete Erwägungen, aus denen sich eine zumindest abstrakte Gefährdung seines Fortkommens im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB ergeben könnte, bleiben die insoweit knappen Rechtsmittelausführungen schuldig. Über das zentrale Argument des Rekursgerichts, dass der Kläger – gerade mit Blick auf seine beamtete Stellung, die für sich genommen gegen eine Beeinträchtigung seines Fortkommens spreche – dazu verhalten gewesen wäre, zumindest eine abstrakte Gefährdung darzutun, geht der Revisionsrekurs hinweg und vermag solcherart keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen (vgl 6 Ob 113/20s [ErwGr 1.]; 6 Ob 17/21z).

[21] 6. Zusammenfassend bringt der Revisionsrekurs somit betreffend die vom Rekursgericht primär herangezogene Begründung keine Rechtsfragen der von § 528 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung.

[22] Ob die Hilfsbegründung des Rekursgerichts, der Beklagten komme überdies der Rechtfertigungsgrund des § 6 Abs 2 Z 2 lit b MedG zugute, korrekturbedürftig ist, kann dahinstehen. Denn ein Revisionsrekurswerber muss bei Vorliegen zweier oder mehrerer für sich tragfähiger Begründungen des Rekursgerichts nicht nur alle Begründungen bekämpfen, sondern auch hinsichtlich jeder dieser Begründungen eine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen (vgl 6 Ob 33/21b [ErwGr 1.]).

[23] 7. Die Kostenentscheidung gründet auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte