OGH 2Ob388/38 (RS0032410)

OGH2Ob388/3822.11.2022

Rechtssatz

Zum Begriff der Gefährdung zählt nicht die Nachweisbarkeit eines Schadenseintrittes, sondern nur der Nachweis der Eignung der Äußerung, solche Nachteile herbeizuführen. Die Äußerung über die Ware des Klägers "was ist das für ein Dreck" ist hiezu geeignet.

Normen

ABGB §1330 Abs2 BII

2 Ob 388/38OGH10.06.1938

Veröff: DREvBl 1938/246

6 Ob 6/18bOGH28.02.2018

Auch; nur: Zum Begriff der Gefährdung zählt nicht die Nachweisbarkeit eines Schadenseintrittes, sondern nur der Nachweis der Eignung der Äußerung, solche Nachteile herbeizuführen. (T1)

6 Ob 88/19pOGH27.06.2019

Auch; nur T1

6 Ob 97/22sOGH14.09.2022
4 Ob 138/22fOGH22.11.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Nicht erforderlich ist, dass der Betroffene durch die Äußerung einen konkreten Schaden erlitten hat; ausreichend ist daher der Nachweis der Eignung der Äußerung, solche Nachteile herbeizuführen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19380610_OGH0002_0020OB00388_3800000_002