European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00091.15Y.0527.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf:
Dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem bestimmten vergleichbaren (gleichgelagerten) Sachverhalt fehlt, bedeutet noch nicht, dass die Entscheidung von der Lösung einer iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängt (RIS‑Justiz RS0102181).
Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Aufkündigung nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG das vom Vermieter zu beweisende Fehlen einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken voraus (RIS‑Justiz RS0070217).
Die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken im Sinn dieses Kündigungsgrundes setzt voraus, dass die gekündigte Wohnung vom Gekündigten wenigstens während eines beträchtlichen Zeitraums im Jahr (beziehungsweise einige Tage in der Woche) als Mittelpunkt seiner Lebenshaltung benützt wird, doch kann an die Anforderungen dieses Lebensschwerpunkts bei einem Junggesellen kein allzu strenger Maßstab angelegt werden (1 Ob 528/88; RIS‑Justiz RS0079241).
Die Beurteilung, ob von einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken gesprochen werden kann, ist von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig und daher ‑ von einer groben Fehlurteilung abgesehen - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS‑Justiz RS0079241 [T13, T17]).
Nach den Feststellungen des Erstgerichts hält sich der Beklagte etwa ein halbes Jahr in Ungarn und ein halbes Jahr in der aufgekündigten Wohnung zu Wohnzwecken auf. Ein- oder zweimal pro Woche übernachtet er bei seiner Freundin, dies stellt aber eher die Ausnahme dar. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass in diesem Fall eine regelmäßige Verwendung der aufgekündigten Wohnung zu Wohnzwecken anzunehmen ist, bedarf keiner Korrektur. Der Oberste Gerichtshof hat etwa in der Entscheidung 7 Ob 527/88 eine regelmäßige Benützung der Wohnung zu Wohnzwecken bejaht, wenn der Mieter während einer Dauer von dreieinhalb bis vier Monaten im Jahr in der Wohnung wohnt. Dass der Beklagte in der Wohnung keine funktionsfähige Waschmaschine hat, indiziert für sich allein nicht, dass der Lebensschwerpunkt nicht (mehr) in der Wohnung liegt (vgl 7 Ob 273/06g).
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