OGH 6Ob87/73 (RS0005256)

OGH6Ob87/7312.4.1973

Rechtssatz

Die Gefahr des Verlustes von Kunden kommt bereits als ein einem Geschäftsbetrieb drohender unwiederbringlicher Schaden in Betracht (5 Ob 145/59, 6 Ob 39/61).

Normen

EO §381 Z2 D

6 Ob 87/73OGH12.04.1973
3 Ob 162/73OGH25.09.1973

Beisatz: Ausbleiben neuer und Verlust vorhandener Klienten. (T1) Veröff: MietSlg 25618

4 Ob 502/78OGH21.02.1978

Veröff: SZ 51/20 = GesRZ 1978,170

2 Ob 550/79OGH03.07.1979

Beis wie T1; Beisatz: Keine Verweisung auf allfällige Schadenersatzansprüche in Geld schon wegen Schwierigkeit der Ermittlung aller hier in Betracht kommenden Faktoren. (T2)

3 Ob 567/81OGH16.09.1981

Vgl; Beisatz: Muss aber behauptet werden; sonst wäre die wegen Verletzung einer Abnahmeverpflichtung beantragte EV nicht zu erlassen, denn der aus einem entgangenen Geschäft (Umsatzrückgang) entstehende Schaden kann ohne weiters ermittelt und durch Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages ausgeglichen werden. (T3)

3 Ob 615/82OGH18.08.1982

Beisatz: Hier: Gäste eines Hotels (T4)

7 Ob 733/82OGH14.10.1982

Beis wie T1; Beis wie T3 nur: Muss aber behauptet werden. (T5) Beisatz: Auch die Gefahr des Verlustes von Kunden muss aus konkreten Gründen als wahrscheinlich erscheinen. (T6)

7 Ob 605/83OGH26.05.1983

Auch; Beisatz: Auch für die Annahme eines unwiederbringlichen Schadens durch drohenden Kundenverlust muss sich diese Tatsache aus dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt ergeben (wie schon 6 Ob 39/61) oder es müssen konkrete Umstände vorliegen, die den Eintritt dieses Nachteiles als wahrscheinlich erscheinen lassen. (T7)

6 Ob 770/83OGH20.10.1983

Auch

7 Ob 711/87OGH26.11.1987

Beis wie T7

6 Ob 545/88OGH24.03.1988

Beis wie T7

8 Ob 543/91OGH23.05.1991

Veröff: WoBl 1992,163

4 Ob 20/92OGH24.03.1992

Beis wie T2; Beisatz: Mit dem Verlust bereits bestehender Geschäftsverbindungen und den durch die konkurrenzierende Tätigkeit bedingten Ausfall möglicher weiterer Kunden ist auch eine Schmälerung des good-will-Wertes des Unternehmens verbunden. Ein unwiederbringlicher Schaden kann - entgegen der Entscheidung MietSlg 25618 - auch dann vorliegen, wenn die Existenzgrundlage des Unternehmens nicht gefährdet ist. (T8)

1 Ob 1660/95OGH06.09.1995

Auch

2 Ob 232/98aOGH24.09.1998

Ähnlich; Beisatz: Wird einem Eishockeyprofi die Möglichkeit genommen, als Mitglied einer Nationalmannschaft an internationalem Bewerben teilzunehmen, so droht ihm ein unwiederbringlicher Schaden. Für ihn ist mit dem Ausschluss von der Teilnahme an internationalen Bewerben ein Verlust an Bekanntheit verbunden ist, der mit dem Verlust des good-will eines Unternehmens durchaus verglichen werden kann. Überdies droht durch die fehlende Möglichkeit, als Spieler einer Nationalmannschaft an einem internationalen Bewerb teilzunehmen, der Verlust eines ohne Zweifel für jeden Spitzensportler erstrebenswerten Erlebnisses, der durch Geld überhaupt nicht ausgeglichen werden kann. (T9)

9 ObA 166/01dOGH05.09.2001

Beis wie T1

9 ObA 254/01wOGH10.10.2001

Beis wie T7

7 Ob 92/04mOGH21.04.2004

Beis wie T7

4 Ob 161/06iOGH28.09.2006

Auch

2 Ob 223/06tOGH19.10.2006

Auch

7 Ob 25/09sOGH13.05.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Sicherung des Anspruchs auf Einhaltung eines gesetzmäßigen Vergabeverfahrens betreffend Kassenplanstelle. (T10)

4 Ob 152/10xOGH05.10.2010

Vgl auch

6 Ob 215/10aOGH17.11.2010

Vgl auch; Beis wie T7

6 Ob 204/10hOGH24.02.2011

Auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hier: Veräußerung eines Kundenstocks. (T11)

9 ObA 59/15iOGH28.05.2015

Auch; Beis wie T8

4 Ob 185/20iOGH26.11.2020

Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19730412_OGH0002_0060OB00087_7300000_002

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