Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 47 ASGG zurückgewiesen (§§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht verkennt keineswegs die Rechtsprechung, nach welcher auch die drohende Gefahr des Verlustes von Kunden als unwiederbinglicher Schaden im Sinne des § 381 Z 2 EO angesehen werden kann (RIS-Justiz RS0005256). Aber auch für die Annahme eines unwiederbringlichen Schadens durch drohenden Kundenverlust muss sich diese Tatsache aus dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt ergeben oder es müssen konkrete Umstände vorliegen, die den Eintritt dieses Nachteiles als wahrscheinlich erscheinen lassen (RIS-Justiz RS0005256, insbes 7 Ob 605/83 = MietSlg 35.880, 7 Ob 711/87, 6 Ob 545/88). Soweit das Rekursgericht ausreichendes Tatsachenvorbringen im letzterem Sinne und demzufolge die erforderliche Bescheinigung des drohenden Kundenverlustes vermisste, liegt darin eine vertretbare Rechtsauffassung, welche sich einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzieht. Es kann im Revisionsrekursverfahren auch nicht mehr darauf eingegangen werden, ob bei Aufnahme der angebotenen Bescheinigungsmittel weitere, der klagenden Partei günstigere Feststellungen hätten getroffen werden können, weil im Rekursverfahren weder eine Rüge wegen Verfahrensmängeln noch eine Rechtsrüge betreffend fehlender Feststellungen erhoben wurden.
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