OGH 1Ob1660/95(1Ob1661/95)

OGH1Ob1660/95(1Ob1661/95)6.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1) K*****-B***** Gesellschaft m.b.H., 2) K*****-B***** Gesellschaft m.b.H. & Co. Kommanditgesellschaft, beide ***** beide vertreten durch Dr.Fritz Leon, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei "J*****gesellschaft ***** vertreten durch Dr.Franz Gütlbauer und Dr.Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wegen Unterlassung (Streitwert 500.000 S) infolge außerordentlicher Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 25.Juli 1995, GZ 15 R 142/95-12, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach Ansicht der gefährdeten Partei unterscheidet die angefochtene Entscheidung "nicht zwischen Rechtswirksamkeit und Erfüllung" des vom Gegner der gefährdeten Parteien mit einem Dritten abgeschlossenen Mietvertrages. Durch ein Unterlassungsgebot könne aber - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - auch "die Erfüllung eines inter partes wirksamen Rechtsgeschäftes untersagt werden".

Die gefährdeten Parteien übersehen dabei, daß sie in ihrem Sicherungsantrag gar nicht begehrten, dem Prozeßgegner die Übergabe des Bestandobjektes an den Dritten zu untersagen; beantragt wurde vielmehr nur, dem Gegner der gefährdeten Partei zu verbieten, "Vermietungen oder sonstige Überlassungen" von Geschäftsräumlichkeiten an Konkurrenten der gefährdeten Parteien, "insbesondere an die Firma....", vorzunehmen. Daß sich der Begriff "Überlassung" nur auf schuldrechtliche Geschäfte, nicht aber auch auf deren Erfüllung bezieht, ergibt sich deutlich aus dem Wortlaut des in den Sicherungsantrag aufgenommenen Konkurrenzverbotes.

Es muß daher gar nicht geprüft werden, ob einem Erfolg des Sicherungsbegehrens - auch in Ansehung des zwischen den Streitteilen vereinbarten Konkurrenzverbotes - die ständige Rechtsprechung entgegenstünde, daß mit einstweiliger Verfügung grundsätzlich nur in die Rechtssphäre des Gegners der gefährdeten Partei eingegriffen werden dürfe und daher Verfügungen unzulässig seien, die die Rechtssphäre eines Dritten, an den rechtlichen Beziehungen zwischen der gefährdeten Partei und ihrem Gegner Unbeteiligten berührten (RdW 1993, 246; EvBl 1980/104; SZ 24/151).

Der Gegner der gefährdeten Parteien läßt in seinem Revisionsrekurs den von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt unbeachtet. Danach war dessen Geschäftsführer "bewußt", daß die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten im Ausmaß von etwa 1.200 m2 an einen Dritten gegen das mit den gefährdeten Parteien vereinbarte Konkurrenzverbot verstieß; außerdem wird mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit durch den Dritten für die gefährdeten Parteien "ein Kundenverlust verbunden" sein. Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurses ist also zum einen die Rechtsprechung, daß der Verlust von Kunden einen unwiederbringlichen Schaden im Sinne des § 381 Z 2 EO darstelle (ecolex 1992, 473 [mit zustimmender Anmerkung Konecnys]), auf den vorliegenden Fall anwendbar, zum anderen könnte sich die vom Rekursgericht mit zutreffenden Gründen bejahte Wiederholungsgefahr gar nicht deutlicher als auch in der festgestellten vorsätzlichen Vertragsverletzung durch den Gegner der gefährdeten Parteien dokumentieren. Dem Tatsachenvorbringen der Klage und des auf diese Bezug nehmenden Sicherungsantrages ist aber - entgegen der Ansicht des Revisionsrekurses - schlüssig auch die Behauptung einer Wiederholungsgefahr zu entnehmen.

Die außerordentlichen Revisionsrekurse der Streitteile sind daher gemäß § 78 EO in Verbindung mit § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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