OGH 6Ob71/20i

OGH6Ob71/20i9.9.2020

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*****, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter Mag. Paul Hechenberger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei I*****, vertreten durch Dr. Burghard Seyr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 6.160 EUR, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 24. Februar 2020, GZ 5 R 115/19a-6, mit dem der Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 17. Februar 2020, GZ 5 R 115/19a-4, zurückgewiesen wurde (AZ 6 Ob 71/20i), sowie über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 17. Februar 2020, GZ 5 R 115/19a-4, mit dem das Urteil und der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 25. Oktober 2019, GZ 5 R 115/19a-1, berichtigt wurden (AZ 6 Ob 189/20t), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00071.20I.0909.000

 

Spruch:

Beiden Rekursen wird Folge gegeben.

Der Beschluss vom 24. 2. 2020 wird ersatzlos behoben.

Der Beschluss vom 17. 2. 2020 wird dahin abgeändert, dass er insgesamt lautet:

„Der Antrag der klagenden Partei auf Berichtigung der Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck vom 25. 10. 2019, GZ 5 R 115/19a-1, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 114,07 EUR (darin 19,01 EUR USt) bestimmten Kosten des Zwischenstreits binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit insgesamt 561,08 EUR (darin insgesamt 93,52 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

Die Klägerin begehrte zuletzt die Zahlung rückständigen Unterhalts von ihrem (mittlerweile geschiedenen) Ehemann für die Monate April 2014 bis Mai 2016 in Höhe von insgesamt 6.160 EUR.

Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten mit Urteil vom 22. 8. 2019 zur Zahlung von 2.300 EUR samt gestaffelten Zinsen an Unterhaltsbeiträgen für die Monate April 2014 bis Oktober 2014 und wies das Klagebegehren auf Zahlung weiterer 3.860 EUR samt gestaffelten Zinsen an Unterhaltsbeiträgen für die Monate November 2014 bis Mai 2016 wegen entschiedener Rechtssache zurück.

Die Klagestattgebung erfolgte in der für die Monate April 2014 bis Oktober 2014 von der Klägerin geltend gemachten Höhe; einen klageabweisenden Teil enthält die Entscheidung nicht.

Die Entscheidung wurde den Parteienvertretern am 26. 8. 2019 zugestellt.

Am 23. 9. 2019 brachte der Klagevertreter ein Rechtsmittel ein, das er als Rekurs gegen den klagezurückweisenden und „Berufung“ gegen den „klageabweisenden“ Teil der Entscheidung bezeichnete, mit dem die Klägerin die „Abänderung“ der angefochtenen Entscheidung im gänzlich klagestattgebenden Sinn anstrebte.

Das Landesgericht Innsbruck entschied am 25. 10. 2019 über das Rechtsmittel „als Berufungs- und Rekursgericht“. Es sprach aus, „beiden Rechtsmitteln“ werde teilweise Folge gegeben und die erstinstanzliche Entscheidung dahin abgeändert, dass der Beklagte verpflichtet sei, 4.000 EUR samt gestaffelten Zinsen an Unterhaltsbeiträgen (für die Monate April 2014 bis Oktober 2015) zu zahlen; das Begehren auf Zahlung weiterer 2.160 EUR (für die Monate November 2015 bis Mai 2016) werde zurückgewiesen. Es hob die Kosten des „Berufungsverfahrens“ gegeneinander auf und sprach aus, dass die Revision und der Revisionrekurs nicht zulässig seien.

Die Entscheidung wurde den Parteienvertretern am 8. 11. 2019 zugestellt; ein Rechtsmittel wurde nicht erhoben.

Mit Schriftsatz vom 6. 2. 2020 beantragte die Klägerin die Urteilsberichtigung dahin, dass der Beklagte schuldig sei, ihr 5.000 EUR (anstatt 4.000 EUR) samt gestaffelten Zinsen zu zahlen, sowie die Berichtigung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Der Beklagte sprach sich dagegen aus.

Mit dem zu 6 Ob 189/20t angefochtenen Beschluss vom 17. 2. 2020 berichtigte das Landesgericht Innsbruck seine Entscheidung dahin, dass es den Beklagten zur Zahlung von 5.000 EUR (anstatt 4.000 EUR) samt gestaffelten Zinsen verpflichtete und das Begehren auf Zahlung weiterer 1.160 EUR (anstatt 2.160 EUR) zurückwies. Gleichzeitig berichtigte es die Kostenentscheidungen der erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen entsprechend den sich aus der Berichtigung in der Hauptsache ergebenden Obsiegensquoten, sowie die Entscheidungsbegründung.

Rechtlich führte es aus, dem Berufungsurteil hafte ein offenkundiger „Schreib-/Rechenfehler“ an. Die Addition der Teilbeträge ergebe richtig eine Gesamtsumme von 5.000 EUR. In der Begründung sei der Anspruch für den Zeitraum November 2014 bis März 2015 anstatt richtig mit 2.140 EUR nur mit 1.140 EUR ausgeworfen worden, die Monate November und Dezember 2014 seien übersehen worden, seien aber im Spruch der Entscheidung (gemeint ist offenkundig die Zinsstaffel) mit je 500 EUR angeführt. Die Berichtigung in der Hauptsache ziehe zwingend die Berichtigung der Kostenentscheidungen nach sich.

Dagegen erhob der Beklagte Rekurs mit dem Antrag, den Berichtigungsbeschluss im Sinn der Abweisung des Berichtigungsantrags abzuändern.

Mit dem zu 6 Ob 71/20i angefochtenen Beschluss vom 24. 2. 2020 wies das Landesgericht Innsbruck den Rekurs zurück.

Rechtlich führte es aus, der Rekurs richte sich gegen einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluss, gegen den gemäß § 519 ZPO ein Rekurs unzulässig sei.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich der Rekurs des Beklagten zu 6 Ob 71/20i, mit dem er erkennbar die Aufhebung der Zurückweisung und die meritorische Behandlung seines Rekurses gegen den Berichtigungsbeschluss anstrebt.

Mit seinem Rekurs gegen den Berichtigungsbeschluss (6 Ob 189/20t) beantragt der Beklagte die Abänderung der Entscheidung über den Berichtigungsantrag im antragsabweisenden Sinn.

Die Klägerin beteiligte sich jeweils nicht am Rekursverfahren.

Rechtliche Beurteilung

Beide Rekurse sind zulässig und berechtigt.

Zur Zulässigkeit der Rekurse

1. Aufgrund des Umstands, dass die Entscheidung des Erstgerichts das Klagebegehren durch teilweise Klagestattgebung und teilweise Klagezurückweisung erledigte, war die Erhebung einer Berufung durch die Klägerin nicht statthaft. Die Klägerin war nur durch die teilweise Klagezurückweisung beschwert. Die Zurückweisung erfolgte (zutreffend) mit Beschluss, der gemäß § 514 ZPO mit Rekurs zu bekämpfen ist.

2. Die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels (hier: auch als Berufung) hindert nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise (RS0036258), hier sohin als Rekurs gegen die Klagezurückweisung. Da sich das Rechtsmittel der Klägerin sohin nicht gegen mehrere in einem einheitlichen Erkenntnis zusammengefasste Entscheidungen richtete (vgl RS0041670), stand ihr nicht die längere Frist des § 464 Abs 1 ZPO offen. Der Umstand, dass das Landesgericht Innsbruck dennoch meritorisch über das verspätete Rechtsmittel der Klägerin entschied (dazu: RS0039826), kann aber nicht mehr aufgegriffen werden, weil es dazu eines zulässigen Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck vom 25. 10. 2019 bedurft hätte (vgl RS0041942 [T9]). Ein solches wurde aber nicht erhoben. Die Entscheidung erwuchs vielmehr in ihrem klagestattgebenden Teil als Urteil und im Umfang der (bestätigten) Klagszurückweisung als Beschluss in Rechtskraft.

3.1. Das Landesgericht Innsbruck hat ausdrücklich angeführt, als Berufungs- und Rekursgericht zu entscheiden. Dadurch, dass es neben seinem Ausspruch der Klagezurückweisung (in Wahrheit einer Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung) auch ein klagestattgebendes Urteil über 4.000 EUR samt gestaffelten Zinsen fällte (wovon der Zuspruch von 2.300 EUR bereits in Rechtskraft erwachsen war), ergibt sich eindeutig, dass es – wenn auch rechtsirrig – auch ein Berufungsverfahren durchführte.

3.2. Es ist daher als Zwischenergebnis festzuhalten, dass das klagestattgebende Urteil des Landesgerichts Innsbruck im Berufungs-, nicht im Rekursverfahren erging; hingegen besteht kein Zweifel, dass die Bestätigung der Klagezurückweisung im Umfang von 2.160 EUR im Rekursverfahren ergangen ist. Beide Aussprüche waren Gegenstand der in der Folge vorgenommenen Berichtigung.

4.1. Gemäß § 519 Abs 1 ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluss des Berufungsgerichts der Rekurs nur unter den besonderen Voraussetzungen der Z 1 und 2 dieser Bestimmung zulässig. Ein Rekurs gegen einen vom Berufungsgericht im Berufungsverfahren gefassten Urteilsberichtigungsbeschluss ist daher unstatthaft (vgl RS0041738).

4.2. § 519 ZPO regelt aber nur die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Berufungsgerichts im Berufungsverfahren. Hingegen sind Beschlüsse des Berufungsgerichts außerhalb des Berufungsverfahrens anfechtbar (RS0057215).

4.3. Hier hat das Berufungsgericht den Urteilsspruch nach Eintritt der Rechtskraft seiner Entscheidung berichtigt. Bei dieser Sachlage ist von einem nach Abschluss und daher außerhalb des Berufungsverfahrens gefassten Beschluss auszugehen, der den Zulässigkeitsbeschränkungen des § 519 Abs 1 Z 1 und 2 ZPO nicht unterliegt (7 Ob 125/12a; 7 Ob 204/10s; 5 Ob 217/09m; 7 Ob 234/09a; vgl 6 Ob 225/01h; RS0042846 [T2, T3]; RS0041738 [T10]; RS0057215 [T3]; M. Bydlinski in Fasching/Konecny , Zivilprozessgesetze³ § 419 Rz 14; Neumayr in Höllwerth/Ziehensack , Taschenkommentar ZPO, § 519 Rz 14; kritisch Musger in Fasching/Konecny , Zivilprozessgesetze³ § 519 Rz 21, der aber in dem Eingriff in das Vertrauen auf die Rechtskraft eine mögliche Begründung für die Anfechtbarkeit sieht). Der Rekurs gegen den Berichtigungsbeschluss vom 17. 2. 2020 ist daher zulässig.

4.4. Soweit sich der Rekurs des Beklagten gegen jenen Teil des Berichtigungsbeschlusses wendet, der die Klagezurückweisung betrifft, wurde auch dieser außerhalb des Rekursverfahrens in Wahrnehmung einer erstinstanzlichen Funktion gefasst, sodass der Rekurs auch gegen diesen Teil des Berichtigungsbeschlusses ungeachtet der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zulässig ist (vgl 5 Ob 68/09z; Sloboda in Fasching/Konecny , Zivilprozessgesetze³ § 514 Rz 10; RS0115511; RS0044005). Die in einem solchen Fall anzuwendende (RS0115511 [T3]) Rechtsmittelbeschränkung des § 517 ZPO kommt hier aufgrund des 2.700 EUR übersteigenden Streitwerts sowie des diesen Betrag übersteigenden Entscheidungsgegenstands im Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck nicht zum Tragen.

4.5. Auch der Zurückweisungsbeschluss vom 24. 2. 2020 erfolgte in Wahrnehmung einer erstinstanzlichen Funktion durch das Landesgericht Innsbruck, sodass der Rekurs dagegen zulässig ist.

Zur Berechtigung der Rekurse

5. Da das Landesgericht Innsbruck den Rekurs gegen den Berichtigungsbeschluss zu Unrecht als unstatthaft beurteilte, erweist sich der Rekurs gegen die Zurückweisung dieses Rechtsmittels als berechtigt. Der Zurückweisungsbeschluss vom 24. 2. 2020 ist daher ersatzlos zu beheben (6 Ob 71/20i).

6.1. Nach § 419 ZPO sind Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten im Urteil zu berichtigen.

6.2. Die Urteilsberichtigung findet ihre theoretische Grundlage in der Tatsache, dass der materielle Gehalt der Entscheidung durch den Entscheidungswillen des Gerichts bestimmt wird. Die offenbare Unrichtigkeit, welche einer Berichtigung im Sinne des § 419 Abs 1 ZPO zugänglich ist, darf daher nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens des erkennenden Richters nach außen betreffen (RS0041489). Ist aus der angefochtenen Entscheidung nicht zweifelsfrei der Entscheidungswille zu erkennen, dann kommt eine Entscheidungsberichtigung nicht in Betracht (RS0041519 [T1]). Sobald der Urteilsspruch durch die Entscheidungsgründe gedeckt erscheint, ist eine Berichtigung des Urteilsspruchs überhaupt ausgeschlossen. Es liegt in diesem Fall eben keine offenbare Unrichtigkeit des Urteils im Sinne des § 419 Abs 1 ZPO, kein klar erkennbarer Irrtum des Gerichts vor. Die Korrektur eines solchen Urteils kann daher nur im Rechtsmittelweg erfolgen (RS0041517).

6.3. Aus der Entscheidungsbegründung des Landesgerichts Innsbruck ergibt sich, dass dieses das Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache hinsichtlich der für den Zeitraum November 2014 bis Oktober 2015 geltend gemachten Unterhaltsansprüchen als nicht gegeben ansah und die Zurückweisung im Umfang des darauf entfallenden Klagebegehrens beheben wollte.

6.4. In der Begründung der Entscheidung wird dazu ausgeführt, der Klägerin stehe für die Monate November 2014 bis März 2015 ein monatlicher Unterhaltsanspruch von 380 EUR zu, woraus sich ein Anspruch von 1.140 EUR ergebe. Dazu addierte das Landesgericht Innsbruck einen auf die Monate April 2015 bis Oktober 2015 entfallenden Unterhaltsrückstand von insgesamt 560 EUR und den bereits zugesprochenen Betrag von 2.300 EUR, woraus sich ein Unterhaltsanspruch von insgesamt 4.000 EUR ergebe.

6.5. Aufgrund welcher Erwägungen das Landesgericht Innsbruck einen Teilbetrag von 1.140 EUR ansetzte, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere bleibt unklar, ob es tatsächlich für fünf Monate einen Unterhaltsbeitrag von je 380 EUR monatlich zusprechen wollte (dies ergäbe insgesamt 1.900 anstatt 1.140 EUR), oder ob es den Anspruch in Wahrheit nicht für die Monate November 2014 bis März 2015, also für fünf Monate, sondern nach seinem wahren Entscheidungswillen nur für drei Monate als berechtigt ansah (das ergäbe 1.140 EUR). Die Zinsstaffel bildet schon deshalb keinen verlässlichen Anhaltspunkt, weil nach der Begründung „4.000 EUR samt Staffelzinsen“ geschuldet sind, ohne dass die dem Zinsenzuspruch zugrunde liegenden Unterhaltsbeträge angeführt wären.

6.6. Damit liegt aber kein berichtigungsfähiger offenkundiger Rechen- oder Schreibfehler im Sinne des § 419 ZPO (hinsichtlich der Berichtigung der Klagezurückweisung: iVm § 430 ZPO) vor (vgl zu ähnlichen Konstellationen 6 Ob 225/01h; 7 Ob 125/12a).

Dem Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss vom 17. 2. 2020 ist daher Folge zu geben und der Berichtigungsantrag abzuweisen.

7. Die Kostenentscheidung im Verfahren über den Berichtigungsantrag gründet auf § 41 ZPO, in den Rekursverfahren in Verbindung mit § 50 ZPO. Aufgrund der beantragten Berichtigung des Spruchs der Entscheidung nach Eintritt der Rechtskraft war dem Beklagten zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs eine Gegenäußerung zuzugestehen (4 Ob 143/10y; 7 Ob 204/10s; EGMR Nr 36942/05, European University Press v Austria ; M. Bydlinski , Zivilprozessgesetze³ § 419 ZPO Rz 11; zum Rekursverfahren RS0074920 [T35]). Diese ist nach TP2 RATG zu honorieren ( Obermaier , Kostenhandbuch³ Rz 3.73). Als Bemessungsgrundlage ist der Wert des von der Berichtigung betroffenen Anspruchsteils heranzuziehen. Die Bemessungsgrundlage beträgt hier daher (auch in den Rekursverfahren) 1.000 EUR.

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