Rechtssatz
Die Urteilsberichtigung findet nach der Lehre ihre theoretische Grundlage in der Tatsache, dass der materielle Gehalt der Entscheidung durch den Entscheidungswillen des Gerichtes bestimmt wird. Die offenbare Unrichtigkeit, welche einer Berichtigung im Sinne des § 419 Abs 1 ZPO zugänglich ist, darf daher nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens des erkennenden Richters nach außen betreffen, es muss sich also um eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem handeln.
3 Ob 78/05z | OGH | 25.01.2006 |
nur: Die offenbare Unrichtigkeit, welche einer Berichtigung im Sinne des § 419 Abs 1 ZPO zugänglich ist, darf daher nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens des erkennenden Richters nach außen betreffen. (T1)<br/>Beisatz: Nicht der Inhalt des Entscheidungswillens, sondern nur Fehler bei der Wiedergabe des Entscheidungswillens sind berichtigungsfähig. Für eine Änderung des klar zum Ausdruck gebrachten Entscheidungswillens bleibt kein Raum. (T2) |
5 Ob 283/08s | OGH | 13.01.2009 |
Beisatz: Die Berichtigungsvorschriften der §§ 419, 430 ZPO sollen dem Gericht die Anpassung der Entscheidungserklärung an den Entscheidungswillen ermöglichen. (T3)<br/>Bem: Hier: In Verbindung mit § 41 AußStrG 2005. (T4) |
6 Ob 8/10k | OGH | 19.03.2010 |
nur: Die offenbare Unrichtigkeit, welche einer Berichtigung im Sinne des § 419 Abs 1 ZPO zugänglich ist, darf daher nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens des erkennenden Richters nach außen betreffen, es muss sich also um eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem handeln. (T5)<br/>Bem: Hier: § 26 Abs 1 FBG. (T6) |
2 Ob 197/10z | OGH | 29.03.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Keine Berichtigung eines Kostenzuspruchs, der dem Entscheidungswillen des Senats entsprach. (T7) |
10 ObS 163/20y | OGH | 19.01.2021 |
Beisatz: Eine Entscheidungsberichtigung iSd § 419 Abs 1 ZPO ist bei einer Diskrepanz zwischen Erklärtem und Gewolltem zulässig. (T8) |
9 ObA 11/21i | OGH | 24.03.2021 |
Beisatz: Hier: Konkordanz zwischen dem geäußerten Entscheidungswillen und dem Spruch der Entscheidung des Berufungsgerichts wurde durch Berichtigungsbeschluss hergestellt; Berichtigung des Urteilsspruchs. (T9) |
1 Ob 147/22g | OGH | 12.10.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Umfang des gerichtlichen Übergabsauftrags. (T10) |
9 Ob 45/23t | OGH | 18.10.2023 |
Beisatz wie T9<br/>Beisatz: Entscheidungen der Vorinstanzen können insbesondere auch aus Anlass der Zurückweisung einer Revision berichtigt werden. (T11)<br/>Anm: vgl 8 ObA 31/21y sowie 1 Ob 147/22g |
Dokumentnummer
JJR_19790425_OGH0002_0060OB00569_7900000_001
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