Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind einseitige Zinsanpassungsklauseln grundsätzlich nicht als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB anzusehen (RIS-Justiz RS0016594; ebenso etwa Iro, ÖBA 2006, 916 [Entscheidungsanmerkung]; Bollenberger in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht² IV [2012] 37). Hinsichtlich der Bestimmtheit einer solchen Klausel gilt bei Unternehmerkrediten nur das allgemeine Erfordernis des § 869 ABGB, sodass die Handhabung der Klausel, anders als beim Verbraucherkredit, nicht im Vorhinein eindeutig determiniert und dem Kunden erkennbar sein muss. Die Anpassungsfaktoren müssen aber doch auch hier vom Willen der Bank unabhängig sein, sodass etwa Umstellungen in der eigenen Sphäre der Bank keine Zinserhöhungen rechtfertigen. Außerdem muss auch gegenüber Unternehmen die Zweiseitigkeit gewahrt sein, sodass die Ausübung billigen Ermessens die Bank auch zu einer Zinssenkung zwingen kann; im Zweifel ist eine Zinsanpassungsklausel allerdings ohnedies so zu verstehen (vgl 10 Ob 125/05p; Bollenberger aaO; Rummel in Dullinger/Kaindl, Jahrbuch Bank- und Kapitalmarktrecht 2008, 82).
Auch wenn es sich dabei nicht um Refinanzierungskosten der Bank handelt, ist doch auch die Anknüpfung an die Bonität des Kreditnehmers legitim (und erhält die Äquivalenz), entstehen doch der Bank bei schlechterer/besserer Bonität höhere/niedrigere Eigenmittelkosten, die sich ‑ bei gebotener risikoadäquater Kredit‑„Bepreisung“ ‑ auf die Zinsbelastung auswirken sollen (Butschek, Vertragsanpassung nach Basel II, ÖBA 2007, 121; ders, ÖBA 2012/1844 [Entscheidungsanmerkung]; Koch, Basel II und Kreditvergabe, ÖBA 2012, 614; vgl auch 10 Ob 125/05p und 8 Ob 31/12k zu vergleichbaren Zinsanpassungsklauseln).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die hier vereinbarte Klausel, die beklagte Bank sei „berechtigt, diese Kreditkonditionen jederzeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, insbesondere auch bei Verschlechterung [der] wirtschaftlichen Situation [der Klägerinnen], anzupassen“, sei nicht nichtig im Sinn des § 879 ABGB, begegnet somit keinen Bedenken (vgl 10 Ob 125/05p; 10 Ob 145/05d; 8 Ob 31/12k).
2. Die Klägerinnen begehren die Feststellung, „dass hinsichtlich der Rückzahlung der von der Beklagten den Klägerinnen gewährten [näher bezeichneten] Kredite ein Zinssatz in der Höhe des jeweiligen 3‑Monats‑Euribor zuzüglich eines Aufschlags von 1,58 % als vereinbart gilt“. Dieses Begehren geht somit von einer Zinsgleitklausel aus, also einer vertraglichen Regelung, wonach der Zinssatz an bestimmte veränderliche Bezugsgrößen derart gekoppelt ist, dass sich der Zinssatz automatisch bei Veränderung der Bezugsgröße verändert (vgl zur Terminologie 4 Ob 73/03v). Gerade eine solche Vereinbarung haben die Parteien hier aber nicht (ausschließlich) getroffen; vielmehr war es zweifellos Absicht der Parteien, der Beklagten einen Ermessensspielraum bei der Zinsanpassung einzuräumen (vgl 7 Ob 222/04d), also (auch) eine an bestimmte Faktoren (konkret die Bonität der Kreditnehmer) geknüpfte Zinsanpassungsklausel zu vereinbaren und nicht eine fixe Bindung der Darlehensverzinsung an einen Leitzinssatz (vgl 4 Ob 73/03v).
Da die von den Klägerinnen angestrebte (festzustellende) Klausel diese ursprüngliche Absicht der Parteien in keiner Weise berücksichtigt, musste das Klagebegehren schon aus diesem Grund scheitern, ohne dass es einer weiteren Erörterung der Frage der (ausreichenden) Bestimmtheit der vereinbarten Klausel bedürfte.
3. Die außerordentliche Revision macht zwar geltend, der Umstand, dass das Klagebegehren unklar oder zu weit gefasst sein sollte, hätte eine Erörterungspflicht der Vorinstanzen ausgelöst, weshalb deren Verfahren mangelhaft seien. Tatsächlich hat jedoch bereits das Erstgericht die Klagsabweisung darauf gestützt, dass von einer Vereinbarung, wie sie die Klägerinnen festgestellt haben wollen, nicht ausgegangen werden könne, wobei eine insoweit mangelhafte Erörterung durch das Erstgericht in der Berufung nicht geltend gemacht wurde. Ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, der in der Berufung nicht beanstandet wurde, kann aber in der Revision nicht mehr aufgegriffen werden (RIS‑Justiz RS0043111).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)