§§ 879, 914, 1056 ABGB; § 6 KSchG. Im Hinblick auf das Erfordernis der Zweiseitigkeit von Preisänderungsklauseln auch im Unternehmergeschäft ist im Zweifel eine Zinsanpassungsklausel im Wege ergänzender Vertragsauslegung so zu verstehen, daß sie auch für den Fall des Sinkens der preisrelevanten Faktoren eine entsprechende Preissenkungspflicht vorsieht und daher zulässig ist. § 6 Abs 1 Z 5 KSchG ist auf Verträge zwischen Unternehmern nicht analog anzuwenden. Außerhalb des Anwendungsbereiches des KSchG eröffnet die Vereinbarung einer Zinsanpassungsklausel den Kreditinstituten insoweit einen Gestaltungsspielraum, als sie den Zinssatz bei Veränderung der Refinanzierungsbedingungen am Geld- und Kapitalmarkt nach billigem Ermessen einseitig anpassen dürfen. Zinsanpassungsklauseln unterliegen grundsätzlich der Inhaltskontrolle im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB. Zweiseitig zu lesende Zinsanpassungsklauseln sind nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.