§§ 1, 6, 25c, 25d KSchG
§ 1 UGB.
Ein geschäftsführender GmbH-Gesellschafter ist hinsichtlich einer für Schulden der GmbH übernommenen Bürgschaft jedenfalls dann nicht als Unternehmer zu qualifizieren, wenn sein Geschäftsanteil weniger als 50% beträgt und er auch über keine gesellschaftsvertraglich eingeräumte Sperrminorität verfügt. Daher sind insbesondere die §§ 25c und 25d KSchG auf seine Bürgschaft voll anwendbar.