Rechtssatz
Die Voraussetzung der §§ 370, 379 Abs 2 Z 2 EO (Vollstreckung im Ausland) liegt nicht vor, wenn der im Ausland lebende Gegner der gefährdeten Partei im Inlande ausreichendes Vermögen besitzt und kein Grund zur Annahme besteht, dass dieses Vermögen dem Zugriff des Gläubigers entzogen werden könnte. Die Voraussetzung ist nur gegeben, wenn der Gegner der gefährdeten Partei außer dem Vermögensobjekt, auf das sich die beantragte einstweilige Verfügung bezieht, im Inland kein weiteres befriedigungstaugliches Vermögen hat. Dies ist zu behaupten und zu bescheinigen.
6 Ob 678/78 | OGH | 16.08.1978 |
Veröff: JBl 1979,323 |
1 Ob 591/79 | OGH | 02.05.1979 |
nur: Die Voraussetzung der §§ 370, 379 Abs 2 Z 2 EO (Vollstreckung im Ausland) liegt nicht vor, wenn der im Ausland lebende Gegner der gefährdeten Partei im Inlande ausreichendes Vermögen besitzt und kein Grund zur Annahme besteht, dass dieses Vermögen dem Zugriff des Gläubigers entzogen werden könnte. (T1) |
5 Ob 604/83 | OGH | 10.05.1983 |
Auch; Beisatz: Nicht erforderlich ist, dass die Bescheinigungsmittel einen zwingenden Schluss gestatten, dass ein allenfalls ersiegtes Urteil im Inland nicht vollstreckbar ist. (T2) |
10 Ob 1587/95 | OGH | 17.10.1995 |
nur: Die Voraussetzung ist nur gegeben, wenn der Gegner der gefährdeten Partei außer dem Vermögensobjekt, auf das sich die beantragte einstweilige Verfügung bezieht, im Inland kein weiteres befriedigungstaugliches Vermögen hat. Dies ist zu behaupten und zu bescheinigen. (T3) |
1 Ob 2009/96i | OGH | 25.06.1996 |
Beisatz: Die Vermögenswerte, in deren Ansehung ein Drittverbot bewilligt werden soll, sind bei der Beurteilung der Frage, ob die beklagte Partei im Inland ausreichende befriedigungstaugliche Vermögensobjekte besitzt, nicht zu berücksichtigen. (T4) |
6 Ob 225/07t | OGH | 07.11.2007 |
Vgl auch; Abweichend T4; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob die beklagte Partei im Inland ausreichende befriedigungstaugliche Vermögensobjekte besitzt, ist unbewegliches Vermögen zu berücksichtigen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19780816_OGH0002_0060OB00678_7800000_001
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