Rechtssatz
Nur wenn sich die Ehegattin besonders schwerer Eheverfehlungen, wie Ehebruches, fortgesetzter empfindlicher Verletzungen der ehelichen Treue, schwerer körperlicher Misshandlungen oder Drohungen, die sich unmittelbar gegen die körperliche oder seelische Integrität des Ehepartners richten, schuldig macht oder wenn sie die häusliche Gemeinschaft ohne zureichende Gründe verlässt, verliert sie, da sie grundsätzlich nur Naturalunterhalt verlangen kann, den Anspruch auf Unterhalt in Form einer Geldrente. Ob so schwerwiegende Eheverfehlungen vorliegen, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (EFSlg 3877 - 3879, 7660, 14765, 16888 uva).
4 Ob 542/74 | OGH | 11.06.1974 |
nur: Ob so schwerwiegende Eheverfehlungen vorliegen, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (EFSlg 3877 - 3879, 7660, 14765, 16888 uva). (T1) |
1 Ob 501/76 | OGH | 25.02.1976 |
nur: Nur wenn sich die Ehegattin besonders schwerer Eheverfehlungen, wie Ehebruches, fortgesetzter empfindlicher Verletzungen der ehelichen Treue, schwerer körperlicher Misshandlungen oder Drohungen, die sich unmittelbar gegen die körperliche oder seelische Integrität des Ehepartners richten, schuldig macht oder wenn sie die häusliche Gemeinschaft ohne zureichende Gründe verlässt, verliert sie, da sie grundsätzlich nur Naturalunterhalt verlangen kann, den Anspruch auf Unterhalt in Form einer Geldrente. (T2) |
1 Ob 547/76 | OGH | 14.04.1976 |
nur T2 |
6 Ob 615/77 | OGH | 23.05.1977 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches dem Grund nach ist nur bei so groben Verfehlungen des anderen Ehegatten anzunehmen, die die Geltendmachung des Anspruches als Rechtsmissbrauch erscheinen zu lassen. (T3) |
5 Ob 593/81 | OGH | 05.05.1981 |
Auch; nur T2 |
5 Ob 698/81 | OGH | 29.09.1981 |
Auch; nur T2 |
6 Ob 686/82 | OGH | 14.07.1982 |
nur: Nur wenn sich die Ehegattin besonders schwerer Eheverfehlungen, wie Ehebruches, fortgesetzter empfindlicher Verletzungen der ehelichen Treue, schwerer körperlicher Misshandlungen oder Drohungen schuldig macht, verliert sie den Anspruch auf Unterhalt. (T5) |
1 Ob 521/83 | OGH | 23.02.1983 |
Auch; nur T5 |
5 Ob 573/83 | OGH | 19.04.1983 |
nur T1 |
6 Ob 823/82 | OGH | 09.06.1983 |
Auch |
6 Ob 550/83 | OGH | 03.11.1983 |
nur T5; Beisatz: Die Verwirkung tritt schon durch die Eingehung der Lebensgemeinschaft ein. (T6) |
1 Ob 679/84 | OGH | 26.11.1984 |
Beis wie T3 |
8 Ob 563/90 | OGH | 21.02.1991 |
nur T5; Beisatz: Von dieser Regel kann dann eine Ausnahme gerechtfertigt sein, wenn der andere Ehegatte ausdrücklich oder unzweifelhaft schlüssig die Aufgabe seines ernstlichen Willens, die Ehe ihrem Wesen gemäß fortzusetzen, zu erkennen die andernfalls zur Verwirkung des Unterhaltsanspruches führende schwere Pflichtverletzung seines Ehepartners gebilligt, veranlasst oder gefördert hat. (T7) |
8 Ob 307/98z | OGH | 25.02.1999 |
Auch; nur: Nur wenn die Ehegattin besonders schwere Eheverfehlungen begeht, wie etwa wenn sie die häusliche Gemeinschaft ohne zureichende Gründe verlässt, verliert sie den Anspruch auf Unterhalt. (T8) |
10 Ob 35/02y | OGH | 19.03.2002 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verwirkung eines Billigkeitsunterhaltsanspruches gemäß § 68 EheG. (T9) |
1 Ob 171/02g | OGH | 25.03.2003 |
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Verwirkung durch ehewidrige Beziehung. (T10) |
3 Ob 147/04w | OGH | 29.06.2004 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verwirkung durch schwere Verfehlungen gegen die wirtschaftliche Sphäre des Ehegatten. (T11) |
8 Ob 79/07m | OGH | 11.10.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob bei der Berücksichtigung dieser Grundsätze die Geltendmachung von Unterhalt bei aufrechter Ehe einen Missbrauch des Rechts nach § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB darstellt, ist jeweils nach den besonderen Umständen des konkret zu beurteilenden Falles zu beantworten. (T12) |
2 Ob 141/10i | OGH | 24.08.2010 |
Vgl; Beisatz: Keine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch eine kurze sexuelle Beziehung zu einem anderen Mann, wenn nicht fest steht, dass sich diese Affäre ehezerrüttend ausgewirkt hätte, und sich die Ehegatten vielmehr damals bereits längst getrennt hatten. (T13); Beisatz: Hier: Es führt zu keiner Verwirkung, nach der Trennung vom Ehepartner die Hilfe eines Bekannten in Anspruch zu nehmen, indem wegen Unbenützbarkeit der eigenen renovierungsbedürftigen Wohnung dessen Wohnung ‑ auch zum gelegentlichen Übernachten ‑ benützt wird. (T14); Beisatz: Hier: Das Verbringen einer Urlaubswoche mit einem anderen Mann ohne dass dabei sexuelle Beziehungen feststellbar sind, führt ebenfalls zu keiner Unterhaltsverwirkung, wenn die Ehegatten damals bereits ihre einvernehmliche Trennung vorbereiteten. (T15) |
Dokumentnummer
JJR_19740418_OGH0002_0060OB00061_7400000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)