OGH 6Ob61/74 (RS0005529)

OGH6Ob61/7418.4.1974

Rechtssatz

Nur wenn sich die Ehegattin besonders schwerer Eheverfehlungen, wie Ehebruches, fortgesetzter empfindlicher Verletzungen der ehelichen Treue, schwerer körperlicher Misshandlungen oder Drohungen, die sich unmittelbar gegen die körperliche oder seelische Integrität des Ehepartners richten, schuldig macht oder wenn sie die häusliche Gemeinschaft ohne zureichende Gründe verlässt, verliert sie, da sie grundsätzlich nur Naturalunterhalt verlangen kann, den Anspruch auf Unterhalt in Form einer Geldrente. Ob so schwerwiegende Eheverfehlungen vorliegen, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (EFSlg 3877 - 3879, 7660, 14765, 16888 uva).

Normen

ABGB §94 Abs2 Satz2
EO §382 IIID

6 Ob 61/74OGH18.04.1974
4 Ob 542/74OGH11.06.1974

nur: Ob so schwerwiegende Eheverfehlungen vorliegen, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (EFSlg 3877 - 3879, 7660, 14765, 16888 uva). (T1)

1 Ob 19/75OGH09.04.1975

Veröff: EvBl 1976/69 S 131

7 Ob 154/75OGH18.09.1975
1 Ob 501/76OGH25.02.1976

nur: Nur wenn sich die Ehegattin besonders schwerer Eheverfehlungen, wie Ehebruches, fortgesetzter empfindlicher Verletzungen der ehelichen Treue, schwerer körperlicher Misshandlungen oder Drohungen, die sich unmittelbar gegen die körperliche oder seelische Integrität des Ehepartners richten, schuldig macht oder wenn sie die häusliche Gemeinschaft ohne zureichende Gründe verlässt, verliert sie, da sie grundsätzlich nur Naturalunterhalt verlangen kann, den Anspruch auf Unterhalt in Form einer Geldrente. (T2)

1 Ob 547/76OGH14.04.1976

nur T2

6 Ob 615/77OGH23.05.1977

Vgl auch; Beisatz: Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches dem Grund nach ist nur bei so groben Verfehlungen des anderen Ehegatten anzunehmen, die die Geltendmachung des Anspruches als Rechtsmissbrauch erscheinen zu lassen. (T3)

5 Ob 708/78OGH07.11.1978

nur T2; Beisatz: Auch nach § 94 ABGB nF - Missbräuchlichkeit iSd § 94 Abs 2 2. Satz ABGB. (T4)

5 Ob 593/81OGH05.05.1981

Auch; nur T2

6 Ob 698/81OGH02.09.1981
5 Ob 698/81OGH29.09.1981

Auch; nur T2

6 Ob 686/82OGH14.07.1982

nur: Nur wenn sich die Ehegattin besonders schwerer Eheverfehlungen, wie Ehebruches, fortgesetzter empfindlicher Verletzungen der ehelichen Treue, schwerer körperlicher Misshandlungen oder Drohungen schuldig macht, verliert sie den Anspruch auf Unterhalt. (T5)

1 Ob 521/83OGH23.02.1983

Auch; nur T5

5 Ob 573/83OGH19.04.1983

nur T1

6 Ob 823/82OGH09.06.1983

Auch

6 Ob 550/83OGH03.11.1983

nur T5; Beisatz: Die Verwirkung tritt schon durch die Eingehung der Lebensgemeinschaft ein. (T6)

5 Ob 600/84OGH27.11.1984
1 Ob 679/84OGH26.11.1984

Beis wie T3

5 Ob 1515/85OGH14.05.1985
1 Ob 522/85OGH08.05.1985
2 Ob 610/85OGH10.09.1985

Auch

8 Ob 529/86OGH19.03.1986
3 Ob 548/88OGH16.11.1988

nur T1

8 Ob 563/90OGH21.02.1991

nur T5; Beisatz: Von dieser Regel kann dann eine Ausnahme gerechtfertigt sein, wenn der andere Ehegatte ausdrücklich oder unzweifelhaft schlüssig die Aufgabe seines ernstlichen Willens, die Ehe ihrem Wesen gemäß fortzusetzen, zu erkennen die andernfalls zur Verwirkung des Unterhaltsanspruches führende schwere Pflichtverletzung seines Ehepartners gebilligt, veranlasst oder gefördert hat. (T7)

1 Ob 608/95OGH04.10.1995

Auch; nur T5

3 Ob 48/97yOGH26.02.1997

Beis wie T7

4 Ob 92/97aOGH08.04.1997

Auch; Beis wie T3

8 Ob 307/98zOGH25.02.1999

Auch; nur: Nur wenn die Ehegattin besonders schwere Eheverfehlungen begeht, wie etwa wenn sie die häusliche Gemeinschaft ohne zureichende Gründe verlässt, verliert sie den Anspruch auf Unterhalt. (T8)

9 Ob 158/01bOGH11.07.2001

nur T8; nur T1

10 Ob 35/02yOGH19.03.2002

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verwirkung eines Billigkeitsunterhaltsanspruches gemäß § 68 EheG. (T9)

1 Ob 171/02gOGH25.03.2003

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Verwirkung durch ehewidrige Beziehung. (T10)

3 Ob 147/04wOGH29.06.2004

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verwirkung durch schwere Verfehlungen gegen die wirtschaftliche Sphäre des Ehegatten. (T11)

6 Ob 4/05iOGH17.03.2005

nur T5

8 Ob 79/07mOGH11.10.2007

Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob bei der Berücksichtigung dieser Grundsätze die Geltendmachung von Unterhalt bei aufrechter Ehe einen Missbrauch des Rechts nach § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB darstellt, ist jeweils nach den besonderen Umständen des konkret zu beurteilenden Falles zu beantworten. (T12)

10 Ob 106/07xOGH18.12.2007

Auch; nur T1

2 Ob 141/10iOGH24.08.2010

Vgl; Beisatz: Keine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch eine kurze sexuelle Beziehung zu einem anderen Mann, wenn nicht fest steht, dass sich diese Affäre ehezerrüttend ausgewirkt hätte, und sich die Ehegatten vielmehr damals bereits längst getrennt hatten. (T13); Beisatz: Hier: Es führt zu keiner Verwirkung, nach der Trennung vom Ehepartner die Hilfe eines Bekannten in Anspruch zu nehmen, indem wegen Unbenützbarkeit der eigenen renovierungsbedürftigen Wohnung dessen Wohnung ‑ auch zum gelegentlichen Übernachten ‑ benützt wird. (T14); Beisatz: Hier: Das Verbringen einer Urlaubswoche mit einem anderen Mann ohne dass dabei sexuelle Beziehungen feststellbar sind, führt ebenfalls zu keiner Unterhaltsverwirkung, wenn die Ehegatten damals bereits ihre einvernehmliche Trennung vorbereiteten. (T15)

7 Ob 105/10gOGH19.01.2011

Auch; nur T1

3 Ob 43/11mOGH06.07.2011

Vgl auch

5 Ob 249/11wOGH20.03.2012

nur T12

10 Ob 7/14yOGH25.03.2014

Vgl auch

4 Ob 77/16aOGH24.05.2016
3 Ob 152/16yOGH22.09.2016

Vgl; Beis ähnlich wie T7

Dokumentnummer

JJR_19740418_OGH0002_0060OB00061_7400000_001

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