OGH 6Ob581/80 (RS0048956)

OGH6Ob581/809.4.1980

Rechtssatz

Die Anhörung des Kindes dient dazu, aus dessen Sicht und Empfindungen etwa weitere entscheidungswesentliche Umstände zu erkennen, um sie erforderlichenfalls durch entsprechende Erhebungen ins Klare zu setzen. Sie ist in diesem Sinn viel weniger selbst Beweismittel als eine die Stoffsammlung bestimmende Verfahrenserklärung.

Normen

ABGB §177 Abs2 B
ABGB §178b

6 Ob 581/80OGH09.04.1980
7 Ob 585/84OGH20.06.1984

nur: Die Anhörung des Kindes dient dazu, aus dessen Sicht und Empfindungen etwa weitere entscheidungswesentliche Umstände zu erkennen, um sie erforderlichenfalls durch entsprechende Erhebungen ins Klare zu setzen. (T1)

7 Ob 608/84OGH19.07.1984

Auch; nur T1

7 Ob 536/87OGH05.03.1987

nur T1

4 Ob 523/88OGH15.03.1988

nur T1

7 Ob 521/90OGH25.01.1990

Vgl; Beisatz: Die Auffassung des Rekursgerichtes, daß die persönliche Stellungnahme der Minderjährigen nicht von entscheidender Bedeutung ist, ist offenbar gesetzwidrig. (T2)

1 Ob 573/92OGH24.06.1992

nur T1; Veröff: EvBl 1993/13 S 85 = ÖA 1993,26

2 Ob 565/93OGH16.09.1993

nur T1

5 Ob 56/02zOGH12.03.2002

Auch; nur T1; Beisatz: Wenn auch die Bestimmung des § 178b ABGB die Anhörung des Kindes vorsieht, sagt dies nichts darüber aus, ob die Meinung des Kindes auch zu berücksichtigen ist. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19800409_OGH0002_0060OB00581_8000000_002

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