OGH 7Ob521/90

OGH7Ob521/9025.1.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Cornelia S***, geboren am 2. Februar 1976, infolge Revisionsrekurses des Vaters Ernst S*** und der Großmutter Karoline S***, beide Wien 3., Landstraßer Hauptstraße 92-94/13, beide vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 11. Oktober 1989, GZ. 43 R 699, 700/89-173, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 10. August 1989, GZ. 9 P 73/88-168, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Minderjährige befindet sich in Pflege und Erziehung der väterlichen Großmutter. Das Erstgericht regelte das Besuchsrecht der Mutter dahin, daß diese berechtigt ist, die Minderjährige an jedem

1. und 3. Samstag im Monat in der Zeit von 11 bis 18 Uhr zu sich zu nehmen. Ab 1. September 1990 erstreckt sich das Besuchsrecht von Samstag 11 Uhr bis 18 Uhr des darauffolgenden Sonntags (ON 168). Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs des Vaters und der Großmutter sind unzulässig. Da das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz vor dem 1. Jänner 1990 liegt, sind auf den Revisionsrekurs noch die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 AußStrG idF vor der Wertgrenzennovelle 1989 anzuwenden (Art. XLI Z 5 der WGN 1989). Danach ist gegen bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur aus den Gründen der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder der Nichtigkeit zulässig. Eine Aktenwidrigkeit oder Nichtigkeit wird weder ausdrücklich noch inhaltlich geltend gemacht. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung mit der klaren Absicht des Gesetzgebers in Widerspruch steht oder gegen Grundprinzipien des Rechtes wie etwa gegen das Kindeswohl verstößt (EFSlg. 55.638 uva). Letzteres ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die Vorinstanzen, ausgehend von dem Gutachten des Sachverständigen, das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt ihrer Erwägungen gestellt und zum entscheidenden Kriterium gemacht haben. Im Gesetz ist nicht angeordnet, daß eine Besuchsrechtsregelung nicht gegen den Willen des unmündigen Kindes in dessen wohlverstandenem Interesse getroffen werden könnte. Die Auffassung des Rekursgerichtes, daß die persönliche Stellungnahme der Minderjährigen nicht von entscheidender Bedeutung ist (vgl. EFSlg. 43.230, 33.521), ist daher gleichfalls nicht offenbar gesetzwidrig. Im übrigen sind die Rechtsmittelwerber darauf hinzuweisen, daß es die Pflicht desjenigen ist, der die Erziehung des Kindes ausübt, auf das Kind positiv dahin einzuwirken, daß es eine ablehnende Haltung gegen das Besuchsrecht ablegt (EFSlg. 53.887 uva).

Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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