Rechtssatz
Es ist Sache des Bestellers, konkrete Behauptungen darüber aufzustellen und zu beweisen, was sich der Unternehmer durch das Unterbleiben der Arbeit erspart hat. Die ersparte eigene Arbeitsleistung kann dem Unternehmer nicht als Ersparnis angerechnet werden.
6 Ob 120/72 | OGH | 29.06.1972 |
nur: Es ist Sache des Bestellers, konkrete Behauptungen darüber aufzustellen und zu beweisen, was sich der Unternehmer durch das Unterbleiben der Arbeit erspart hat. (T1) |
7 Ob 235/72 | OGH | 13.12.1972 |
nur T1 |
6 Ob 28/74 | OGH | 14.03.1974 |
nur T1 |
6 Ob 532/76 | OGH | 22.04.1976 |
nur T1 |
6 Ob 536/77 | OGH | 03.03.1977 |
nur T1; Beisatz: Oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. (T2) |
6 Ob 717/82 | OGH | 14.07.1983 |
nur T1; Veröff: HS XIV/XV/13 |
1 Ob 308/97v | OGH | 28.07.1998 |
Vgl; Beisatz: Hier: Honoraranspruch eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters nach Zurücklegung der Berufsausübungsbefugnis. Es kommt darauf an, ob und in welcher Höhe sich dieser Lasten ersparte, weil ihm verschiedene Auslagen (Personal- und Sachkosten etc), die einen aktiven Wirtschaftsprüfer beziehungsweise Steuerberater treffen, nicht erwachsen sind. Beweispflichtig ist insoweit der Vertragspartner. (T3) |
4 Ob 116/11d | OGH | 09.08.2011 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Höhe des anzurechnenden Betrags kann gegebenenfalls ‑ entsprechendes Vorbringen und Tatsachensubstrat vorausgesetzt ‑ nach § 273 ZPO geschätzt werden. (T4) |
3 Ob 126/11t | OGH | 14.12.2011 |
Auch; Beisatz: Zu einer Anrechnung aufgrund eines Erwerbs durch anderweitige Verwendung wird es vor allem dann kommen, wenn der Unternehmer einen Auftrag annimmt, den er wegen Vollauslastung seiner Leistungskapazität ohne Ausfall der Werkleistung nicht übernehmen hätte können. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19611004_OGH0002_0060OB00358_6100000_002
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