OGH 6Ob322/01y

OGH6Ob322/01y18.4.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Silvia S*****, vertreten durch Lirk-Ramsauer-Perner & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Antragsgegner Friedrich S*****, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 31. Oktober 2001, GZ 21 R 327/01m-58, womit über die Rekurse beider Parteien der Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 17. August 2001, GZ 2 F 54/97p-50, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil vom 31. 1. 1997 rechtskräftig aus dem gleichteiligen Verschulden der Eheleute geschieden. Am 6. 8. 1997 beantragte die Frau die Vermögensaufteilung nach den §§ 81 ff EheG. Sie führte mehrere Liegenschaften - darunter eine im Eigentum des Antragsgegners stehende Liegenschaft mit einem Haus, in dem die Eheleute in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Kosmetiksalon betrieben - als in die Aufteilungsmasse fallend an und beantragte, dem Antragsgegner eine angemessene Ausgleichszahlung aufzuerlegen. Am 31. 8. 1999 bezifferte die Antragstellerin ihren Aufteilungsanspruch mit 3,009.000 S und beantragte, im Zuge der Aufteilung der ehelichen Ersparnisse ihr die Liegenschaft, in dem sie den Kosmetiksalon betreibe, ins Alleineigentum zu übertragen. Die Vorinstanzen überwiesen die im Eigentum des Antragsgegners stehende Liegenschaft in das Alleineigentum der Frau, eine im Eigentum der Antragstellerin stehende Hälfte einer Liegenschaft in Hallwang in das Eigentum des Antragsgegners und verpflichteten die Antragstellerin zur Übernahme von pfandrechtlich sichergestellten Forderungen zur alleinigen Rückzahlung und zu einer Ausgleichszahlung von 1,520.000 S an den Antragsgegner. Die Übertragung des Liegenschaftseigentums an die Antragstellerin sei wegen des Grundsatzes des § 84 EheG, dass sich die Lebensbereiche der geschiedenen Eheleute künftig möglichst wenig berühren sollten, anzuordnen.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig sei. Mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs releviert der Antragsgegner die Rechtsfrage, ob eine erst nach Ablauf der Einjahresfrist des § 95 EheG gestelltes Begehren auf Sachaufteilung, wenn vorher nur eine angemessene Ausgleichszahlung beantragt worden war, noch zulässig sei und führt für seinen verneinenden Standpunkt die oberstgerichtliche Entscheidung 2 Ob 636/86 ins Treffen. Diese Entscheidung stützt seine Rechtsansicht allerdings nicht:

Rechtliche Beurteilung

Es wurde dort nur ausgesprochen, dass die Rechtsprechung dann, wenn von Anfang an eine Ausgleichszahlung begehrt wurde, eine außerhalb der Fallfrist des § 95 EheG erfolgte Ausdehnung des Begehrens für unzulässig erachte. Dies steht im Einklang mit den in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtssätzen, nach denen der Aufteilungsantrag den Umfang des aufzuteilenden ehelichen Gebrauchsvermögens nur quantitativ und insofern bindend, qualitativ aber nur relativ bindend dahin abgrenzt, dass das Gericht einem Beteiligten eine Rechtsstellung zu seinen Gunsten nicht aufdrängen darf (RS0008525; RS0008478). Das Gericht ist an die Aufteilungsvorschläge der Parteien (in qualitativer Hinsicht) nicht gebunden und hat in dem von den Parteien quantitativ festgesetzten Rahmen eine Aufteilungsanordnung zu treffen, die den gesetzlichen Aufteilungsgrundsätzen am ehesten gerecht wird (8 Ob 619/86 uva) und kann auch eine nicht beantragte Art der Verteilung vornehmen (1 Ob 286/00s uva). Die bekämpfte Rekursentscheidung steht im Einklang mit der zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung.

Mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG erweist sich der Revisionsrekurs als unzulässig.

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