OGH 6Ob29/76 (RS0061921)

OGH6Ob29/7627.1.1977

Rechtssatz

Der Eintragung der Löschung einer Firma im Handelsregister kommt nur deklarative Bedeutung zu. Die Liquidation einer Gesellschaft kann erst dann als beendet angesehen werden, wenn das Gesellschaftsvermögen zur Gänze verteilt ist. Ergeben sich aus einem nach Vollzug einer solchen Eintragung gestellten Antrag Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der der Eintragungsverfügung zugrundegelegten Annahme, daß die Liquidation durch Verteilung des gesamten Gesellschaftsvermögens beendet ist, hat das Gericht als Vorfrage zu prüfen, ob die der Eintragung zugrundegelegte Annahme tatsächlich zutrifft.

Normen

HGB §157
HGB §158

6 Ob 29/76OGH27.01.1977

Veröff: HS X/XI/1

3 Ob 77/89OGH12.07.1989

nur: Der Eintragung der Löschung einer Firma im Handelsregister kommt nur deklarative Bedeutung zu. Die Liquidation einer Gesellschaft kann erst dann als beendet angesehen werden, wenn das Gesellschaftsvermögen zur Gänze verteilt ist. (T1)

3 Ob 78/89OGH12.07.1989

nur T1

6 Ob 537/91OGH25.04.1991

Veröff: WBl 1992,367

6 Ob 635/91OGH12.12.1991

nur T1

1 Ob 2002/96kOGH26.03.1996

Auch; nur T1

9 ObA 412/97xOGH25.02.1998

nur T1

9 ObA 17/98kOGH11.03.1998

nur T1; Veröff: SZ 71/50

8 ObA 2344/96fOGH22.10.1998

Verstärkter Senat; nur T1; Beisatz: Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. Strebt der Kläger hingegen nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft an, ist die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären. (T2) Veröff: SZ 71/175

4 Ob 308/99vOGH01.02.2000

Auch; nur T1

1 Ob 126/01pOGH29.05.2001

nur T1

9 ObA 95/02iOGH22.05.2002

nurT1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19770127_OGH0002_0060OB00029_7600000_001

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