Rechtssatz
Zur Bereinigungswirkung des Vergleiches.
6 Ob 282/63 | OGH | 13.11.1963 |
Auch |
5 Ob 7/69 | OGH | 05.03.1969 |
Veröff: EvBl 1969/304 S 465 |
7 Ob 226/73 | OGH | 21.11.1973 |
Beisatz: Die Parteien können auf das, was strittig war, nicht mehr zurückgreifen. (T1) |
4 Ob 19/74 | OGH | 14.05.1974 |
Veröff: Arb 9209 = SozM IE/112 |
3 Ob 504/77 | OGH | 29.03.1977 |
Veröff: EvBl 1977/266 S 663 |
8 Ob 105/79 | OGH | 21.06.1979 |
Beisatz: Die Bereinigungswirkung des Vergleiches erfasst nur die den Parteien damals bekannten oder erkennbaren Folgen, nicht aber die damals nicht vorhersehbaren weiteren Beeinträchtigungen. (T2) |
4 Ob 79/80 | OGH | 01.07.1980 |
Beisatz: Bereinigungswirkung eines anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses abgeschlossenen Vergleiches (Lohnsteuerschuld). (T3) |
1 Ob 575/81 | OGH | 20.05.1981 |
Beisatz: Scheidung (T4) |
2 Ob 69/82 | OGH | 11.05.1982 |
Auch; Beisatz: Abstrakte Rente. (T5) |
7 Ob 619/82 | OGH | 27.01.1983 |
Beis wie T2 |
3 Ob 540/89 | OGH | 26.04.1989 |
Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt nur für die Frage, in welchem Umfang ein Anspruch durch den Vergleich festgelegt wird, und hat keinen Einfluss darauf, ob sich die Verhältnisse seither wesentlich geändert haben und deshalb eine Änderung des verglichenen Anspruchs begehrt werden kann. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, bilden den Gegenstand des Vergleiches und damit auch seiner Bereinigungswirkung nur die Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses. Später eintretende Änderungen können daher von der Bereinigungswirkung nicht erfasst sein. Den Parteien ist es demnach nicht verwehrt, eine wesentliche Änderung auch von solchen Umständen geltend zu machen, die bei Abschluss des Vergleiches strittig waren. (T6) Veröff: JBl 1989,724 |
1 Ob 73/09f | OGH | 09.06.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich werden auch allfällige steuerliche Nachteile oder Vorteile aus einer geänderten Besteuerung vom Vergleich erfasst. (T7); Beisatz: Im vorliegenden Fall kam es aber nicht (bloß) zu einer geänderten Besteuerung, sondern zu einer irrtümlichen Rückerstattung der abgeführten Kapitalertragsteuer an die beklagte Partei anstatt - richtigerweise - an die klagende Partei durch den beim Finanzamt tätigen Sachbearbeiter, die für die klagende Partei im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht voraussehbar war. Den daraus gegenüber der beklagten Partei resultierenden Rückforderungsanspruch konnte die klagende Partei auch bei pflichtgemäßer Sorgfalt nicht bedenken. (T8) |
2 Ob 70/11z | OGH | 16.09.2011 |
Beis wie T2; Beisatz: Welche zwischen den Parteien strittigen Punkte von der Bereinigungswirkung des Vergleichs umfasst werden sollen, ist keine Frage einer bloß allgemeinen Umschreibung behaupteter Ansprüche, sondern einer individuellen Abgrenzung des Umfangs der Vergleichswirkungen und damit auch einer individuellen Umschreibung der durch die Leistung des Vertragspartners abgegoltenen Ansprüche. (T9) |
2 Ob 45/12z | OGH | 28.06.2012 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Von der vergleichsweisen Bereinigung sind sämtliche den Parteien bei Vergleichsabschluss bekannten oder bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbaren Ansprüche des Klägers umfasst. (T10) |
4 Ob 114/17v | OGH | 27.07.2017 |
Vgl; Beisatz: Die Verhältnisse zur Zeit des Vergleichsabschlusses bilden – wenn nichts anderes vereinbart wurde – den Gegenstand des Vergleichs und damit auch seiner Bereinigungswirkung. Nur später eintretende Änderungen der Verhältnisse sind von der Bereinigungswirkung des Vergleichs nicht erfasst. (T11) |
2 Ob 24/19x | OGH | 22.10.2019 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Einverständliche Teilbemessung des Schmerzengelds. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19621024_OGH0002_0060OB00280_6200000_002
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