European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00037.22P.0316.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.332,54 EUR (darin enthalten 222,09 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Begründung:
[1] Im ersten Rechtsgang verwarf der erkennende Senat mit Beschluss vom 14. 10. 2020, 2 Ob 64/20f, die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache und trug dem Erstgericht die Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf.
[2] Im zweiten Rechtsgang wiesen die Vorinstanzen das Klagebegehren mit der wesentlichen Begründung ab, der nunmehreingeklagte Trauerschmerzengeldanspruch sei identisch mit dem im Vorprozess geltend gemachten Anspruch, der von der Bereinigungswirkung des im Jahr 1991 im Vorprozess abgeschlossenen Vergleichs umfasst sei.
[3] Das Berufungsgericht ließ nachträglich die Revision zu, weil ungeachtet der Ausführungen des Obersten Gerichtshofs im genannten Beschluss eine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts dahingehend nicht ausgeschlossen sei, dass der Anspruch von der Bereinigungswirkung des Vergleichs doch nicht erfasst gewesen sein könnte, weil nach damaliger (höchstgerichtlicher) Rechtsprechung Trauerschmerzengeld noch nicht erfolgreich eingeklagt hätte werden können.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die – beantwortete – Revision ist entgegen diesem nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch nicht zulässig.
[5] 1. Die Bereinigungswirkung eines Vergleichs (hier ua über Schmerzengeld) erfasst in der Regel nur die den Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses bekannten oder für sie erkennbare Folgen, nicht aber damals nicht vorhersehbare weitere Beeinträchtigungen (RS0032429 [T2]; RS0032453 [T5]). Auch ein Abfindungsvergleich über Schmerzengeld erstreckt sich im Zweifel nur auf schon bekannte oder doch vorhersehbare Unfallfolgen (RS0031031). Entscheidend für den Gegenstand der Streitbereinigung ist der übereinstimmend erklärte Parteiwille (RS0031035).
[6] 2. Die Klägerin meint, weil es im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses (nach der Rechtsprechung) noch kein Trauerschmerzengeld gegeben habe, habe an dieses damals nicht gedacht werden können und könne daher dieser Anspruch von der Bereinigungswirkung des Vergleichs nicht umfasst sein. Damit zeigt sie hier keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[7] 3. Der Senat hat im eingangs zitierten Beschluss ausgeführt, dass der nunmehr geltend gemachte Anspruch mit demjenigen im Vorprozess identisch ist (Rz 15) und sich das jetzt eingeklagte Trauerschmerzengeld nicht von den seinerzeit geltend gemachten Schmerzengeldansprüchen wegen der seelischen Schmerzen durch den Verlust des Lebensgefährten unterscheidet (Rz 17).
[8] 4. Die Parteien haben im Vorprozess beim Vergleichsabschluss an Schmerzengeld wegen der psychischen Folgen (auch) desTodes des Lebensgefährten gedacht. Das Erstgericht hat festgestellt, dass mit dem Vergleich im Vorprozess nach dem Willen beider Parteien sämtliche auch zukünftige psychischen Folgen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Unfall und dem Tod des Lebensgefährten der Klägerin abgegolten werden sollten.
[9] 5. Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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