Rechtssatz
Ein Abfindungsvergleich über Schmerzengeld erstreckt sich im Zweifel nur auf schon bekannte oder doch vorhersehbare Unfallsfolgen.
8 Ob 214/78 | OGH | 15.02.1979 |
Beisatz: Daher ergänzende Bemessung. (T1) <br/>Veröff: ZVR 1979/265 S 311 |
1 Ob 31/20w | OGH | 25.05.2020 |
Vgl; Beisatz: Ein (außergerichtlicher) Vergleich, der bestimmte künftige (insbesondere nicht vorhersehbare) Schadensfolgen nicht erfasst, hindert den Geschädigten bei nachträglichem Eintritt solcher Folgen nicht an der Geltendmachung von weiterem Schmerzengeld. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Zuspruch eines „ergänzenden“ Schmerzengeldes unter Bedachtnahme auf die – die Mobilität bereits stark einschränkenden - Vorerkrankungen. (T3) |
2 Ob 245/23b | OGH | 20.02.2024 |
Beisatz: Ob ein Schaden als vorhersehbar zu qualifizieren ist, hängt davon ab, ob der Geschädigte im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt mit dem späteren weiteren Schaden rechnen konnte. (T4)<br/>Beisatz: Maßgeblich ist die objektive Voraussehbarkeit, wobei es nicht auf die Vorhersehbarkeit für Sachverständige bei einer ex-post-Betrachtung im Sinn einer absoluten Wahrheit ankommt, sondern auf den Kenntnisstand des Geschädigten als idR medizinischem Laien bei Vergleichsabschluss. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19541222_OGH0002_0020OB00789_5400000_001
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