Rechtssatz
Nicht jede Verknüpfung zweier Sachverhaltsbilder schlechthin reicht hin, um die Zusammenrechnung von Ansprüchen nach § 55 JN zu bewirken (vgl dazu EvBl 1938 II Nr 330, SZ 23/155). Die Zusammenrechnung ist dann vorzunehmen, wenn die Ansprüche zwar nach verschiedenen rechtlichen Kriterien, aber aus ein und demselben Sachverhalt ableitbar sind, ohne dass das Vorbringen ergänzungsbedürftig wäre (Fasching S 345).
5 Ob 307/68 | OGH | 13.11.1968 |
Veröff: EvBl 1969/163 S 243 |
1 Ob 103/70 | OGH | 14.05.1970 |
Beisatz: Gleichartige Forderungen verschiedener Gläubiger, die im einzelnen abgetreten wurden, sind nicht zusammenzurechnen. (T1) |
8 Ob 64/78 | OGH | 14.06.1978 |
Vgl |
8 Ob 65/80 | OGH | 12.06.1980 |
Vgl |
8 Ob 268/81 | OGH | 15.04.1982 |
Auch; Beisatz: Keine Zusammenrechnung von Todfallskosten der Erben mit vom Erblasser abgeleiteten Forderungen auf Ersatz von Schmerzengeld. (T2) |
1 Ob 345/99p | OGH | 25.01.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Zwischen einem Anspruch auf Verzugszinsen aufgrund vollstreckbarer Unterhaltsrückstände und verspäteter Unterhaltszahlungen und einem Anspruch auf Unterhaltserhöhung besteht kein tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang. Die Zulässigkeit von Rechtsmitteln an den Obersten Gerichtshof ist daher für jeden der Ansprüche gesondert zu beurteilen. (T3) |
6 Ob 199/09x | OGH | 16.10.2009 |
Vgl; Bem: Hier: Anfechtung von sechs in der selben Generalversammlung gefassten Beschlüssen mit den selben Anfechtungsgründen - Zusammenrechnung bejaht. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19600908_OGH0002_0060OB00221_6000000_001
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