OGH 2Ob64/84

OGH2Ob64/8427.11.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard W*****, vertreten durch Dr. Johann Tischler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Nebenintervenient auf Seiten der klagenden Partei Johann R*****, vertreten durch Dr. Günter Moshammer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Maria W*****, vertreten durch Dr. Walter Suppan, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei Fritz K*****, vertreten durch Dr. Franz Kleinszig, Rechtsanwalt in St. Veit/Glan, wegen 178.042,19 S sA, infolge Rekurses der beklagten Partei und ihres Nebenintervenienten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 17. April 1984, GZ 7 R 215/83-45, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 24. September 1983, GZ 24 Cg 128/82-39, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Rekurse werden im Umfang der Anfechtung von 3.600,10 S sA zurückgewiesen.

Im Übrigen wird den Rekursen nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Im Jahre 1980 verkaufte die Beklagte über Vermittlung des Josef G***** Bauholz „frei Straße“ an die Firma V*****. Mit dem Transport des Holzes war der Kläger beauftragt worden. Als Ottokar O***** am 8. 4. 1981 mit dem mit Holz beladenen LKW des Klägers über die auf der Liegenschaft der Beklagten über den Gurkfluß verlaufende Holzbrücke fuhr, brach diese ein, wodurch unter anderem der LKW beschädigt wurde. Der Kläger begehrt den Ersatz der Reparaturkosten von 116.622,09 S, einen Verdienstausfall von 57.820 S, den Ersatz der Stempelgebühren von 1.385 S und den Ersatz des dem Lenker Ottokar O***** entstandenen Sachschadens von 2.215,10 S, zusammen 178.042,19 S sA. Der Holztransport sei im Auftrag der Beklagten erfolgt. Diese habe ausdrücklich die Tragfähigkeit der Brücke als ausreichend bezeichnet. Tatsächlich seien jedoch die tragenden Teile im Mittelteil abgemorscht gewesen. Die Beklagte sei Halterin des Wegs, zu dem die Brücke gehöre. Ottokar O***** habe dem Kläger seine Ansprüche abgetreten.

Die Beklagte bestreitet die Behauptungen des Klägers. Ursache für den Absturz des LKW sei dessen Überladung und ein Fahrfehler des Lenkers gewesen. Erst durch den Absturz des LKW sei die Brücke mitgerissen worden. Gegen die Klagsforderung bis zu dessen Höhe wendet die Beklagte aufrechnungsweise ihre Forderung auf Ersatz der Herstellungskosten der Brücke von 197.548,91 S ein.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf, und trug dem Erstgericht nach Verfahrensergänzung eine neue Entscheidung auf.

Gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts richtet sich der Rekurs der Beklagten und ihres Nebenintervenienten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteils. Hilfsweise wird von der Beklagten der Antrag gestellt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neue Entscheidung aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger beantragt, den Rekursen nicht Folge zu geben.

Im Umfang der Anfechtung von 3.600,10 S sA sind die Rekurse unzulässig, im Übrigen nicht berechtigt.

Das Erstgericht legte seiner Entscheidung den auf den Aktenseiten 198 bis 205 dargestellten Sachverhalt zugrunde. Danach konnte das Alter der über die Gurk führenden Brücke nicht festgestellt werden. Vor dem Jahre 1975 wurde über die Brücke mit Lastkraftwagen nicht gefahren, weil sie nach der Meinung des Ehemanns der Beklagten hiefür zu schwach war. Im Jahre 1975 verkaufte die Beklagte über Vermittlung des Josef G***** an die Firma V***** Holz „frei Straße“. Bei einem Holzverkauf mit dieser Klausel muss der Käufer das Holz auf seine Kosten abtransportieren. Der Transport konnte nur über die Brücke erfolgen. Josef G***** äußerte damals Bedenken über die Eignung der Brücke. Die Beklagte beauftragte daraufhin den Zimmermeister Fritz K***** sen., die Brücke so herzurichten, dass sie jeder mit Holz beladene LKW anstandslos befahren könne. Über eine bestimmte Belastbarkeit wurde nicht gesprochen. Es war beiden jedoch klar, dass das aus dem Forstbetrieb der Beklagten stammende Holz mit LKWs über die Brücke gebracht werden müsse. Fritz K***** entfernte zunächst den alten Holzbelag. Er stellte fest, dass die Hälfte dieses Belags noch brauchbar war, und brachte daher lediglich auf der Nordseite einen neuen Belag auf. Den Rest der Brücke fand er in Ordnung. Er teilte der Beklagten nach der Reparatur mit, dass er die Brücke genau besichtigt habe und dass sie nunmehr durch zehn Jahre anstandslos halten werde. Er äußerte sinngemäß, dass sich die Beklagte durch zehn Jahre um nichts mehr zu kümmern habe. Die Reparaturkosten von 22.990,97 S trug die Beklagte. Im Jahre 1976 teilte der Frächter Roman K***** mit, dass der Belag der Brücke „flattere“. Daraufhin verlegte Fritz K***** im Auftrag der Beklagten auf dem Belag rechts und links neben der Fahrspur Längspfosten. Die Kosten hiefür betrugen 21.240 S und wurden wieder von der Beklagten getragen. Ab dem Jahre 1975 wurde die Brücke mit LKWs zum Zwecke des Holztransports jährlich mit 7 bis 10 Fuhren befahren.

Eine Gewichtsbeschränkung wurde nicht verfügt. Vor der Zufahrt zum Anwesen der Beklagten ist ein Fahrverbot mit der Aufschrift „Privatweg“ angebracht. Es befindet sich dort auch ein alter Schranken, der aber offen ist.

Vor dem Unfall verkaufte die Beklagte einige Hundert Festmeter Holz an die Firma V***** und an die Firma V*****. Der Kläger erhielt den Auftrag zum Holztransport von der Firma V*****. Er vereinbarte mit Josef G*****, dass dieser den Lenker einweise. Am 7. 4. 1981 zeigte Josef G***** dem Lenker Ottokar O***** die Ladestelle und das Ladegut. Weder der Kläger noch Ottokar O***** erkundigten sich über die Belastbarkeit der Brücke. Am 7. 4. 1981 machte Ottokar O***** zwei Fuhren. Er machte hiebei keine Wahrnehmung darüber, dass die Brücke nicht tragfähig wäre. Bei der dritten Fuhre am 8. 4. 1981 brach die Brücke ein. Das Eigengewicht des LKW betrug rund 8 t. Die höchstzulässige Nutzlast betrug 8.200 kg. Ottokar O***** hatte 13,5 t Holz geladen. Er hatte erst einen Monat vor dem Unfall damit begonnen, Holz zu führen. Er wusste nicht, welches Gewicht ein Festmeter Holz hat. Der Kläger hat ihn darüber nicht unterrichtet. Ursache des Brückeneinsturzes war die Vermorschung der Hauptträger. Dies hatte eine Verminderung der Tragfähigkeit der Brücke auf einen Bruchteil der ursprünglichen Tragfähigkeit zur Folge. Bei einwandfreiem Holzzustand wäre ein Versagen des Tragwerks erst bei einer Belastung von ca 30 t zu erwarten gewesen. Bei Brückeneinstürzen infolge Verkehrslasten ist es typisch, dass die Zerstörung nicht zum Einsturzzeitpunkt, sondern in der Regel durch vorhergehende Belastungen in Form von Teilzerstörungen erfolgt. Die Belastung zum Einsturzzeitpunkt bewirkt dann nur mehr die Auslösung der endgültigen Zerstörung. Der tatsächlichen Belastung zum Einsturzzeitpunkt kommt daher hinsichtlich der Einsturzursache nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Die Vermoderung der Hauptträger wäre nur einem Fachmann erkennbar gewesen. Oberflächlich ist ein derartiger Schaden nicht zu erkennen. Bei Holzkonstruktionen, die der Witterung ausgesetzt sind, ist jährlich einmal die Überprüfung durch einen Fachmann notwendig. Sicherheitstechnisch war die Brücke bereits vor dem Unfall für den Verkehr nicht mehr geeignet. Der Zeitwert der Brücke vor dem Einsturz betrug 30.000 S. Die Wiederherstellungskosten erforderten einen Aufwand von 197.548,91 S. Die Behebung der unfallskausalen Schäden am LKW einschließlich der Bergekosten betrugen 116.622,09 S. Die Höhe des Verdienstentgangs des Klägers lässt sich derzeit noch nicht feststellen. Ottokar O***** verlor anlässlich des Unfalls seine Lederjacke, die einen Wert von 2.000 S hatte. In der Jacke befand sich seine Brieftasche und der Schlüssel seines PKW. Durch den Verlust des Führerscheins musste er für Stempelmarken 1.385 S aufwenden. In der Brieftasche befand sich auch Bargeld in Höhe von 700 S. Ottokar O***** trat seine Ansprüche dem Kläger ab.

Das Erstgericht vertrat den Standpunkt, die Beklagte habe aufgrund des Kaufvertrags mit der Firma V***** eine vertragliche Sorgfaltspflicht getroffen, dafür zu sorgen, dass das Holz gesichert abtransportiert werden könne. Diese Sorgfaltspflicht habe auch gegenüber dem Kläger bestanden, dessen sich der Vertragspartner der Beklagten zum Transport des Holzes bedient habe. Die Beklagte habe daher - abweichend von der Regelung des § 1319a ABGB, der im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung komme auch für leichte Fahrlässigkeit einzustehen. Es falle ihr aber überhaupt kein Verschulden zur Last, weil sie auf die Äußerungen des von ihr bestellten Gewerbsmannes vertrauen habe können. Aufgrund dieser Äußerungen sei sie zu einer Überprüfung durch einen Fachmann nicht verpflichtet gewesen. Sie selbst habe aber den Mangel nicht erkennen können.

Das Berufungsgericht teilte die Rechtsmeinung des Erstgerichts über das Bestehen einer vertraglichen Nebenverpflichtung der Beklagten und deren Geltung auch gegenüber dem Kläger sowie über die Nichtanwendbarkeit des § 1319a ABGB. Zur Verschuldensfrage vertrat es die Auffassung, dass die Beklagte nach der Beweislastumkehr des § 1298 ABGB beweisen hätte müssen, dass sie an der mangelhaften Erfüllung ihrer Vertragspflicht kein Verschulden treffe. Dieser Beweis sei ihr nicht restlos gelungen, sodass die verbliebenen Zweifel zu ihren Lasten gingen. Die Äußerungen des Zimmermeisters Fritz K***** sen. könnten die Beklagte deshalb nicht entlasten, weil bereits ein Jahr nach Abgabe dieser Erklärungen ein Mangel aufgetreten sei. Die Beklagte hätte daher auf diese Äußerungen nicht vertrauen und nicht durch rund fünf Jahre nach der zweiten Reparatur jegliche Kontrolle unterlassen dürfen. Sie habe daher für den Schaden einzustehen. Eine Mithaftung des Klägers verneinte das Berufungsgericht. Es falle ihm kein rechtswidriges oder sorgloses Verhalten in eigener Angelegenheit zur Last. Der Schutzzweck der Bestimmungen des Kraftfahrergesetzes über das höchstzulässige Gesamtgewicht von Fahrzeugen sei nicht auf die Verhinderung von Brückeneinstürzen gerichtet. Die Überladung des LKW sei auch nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts für den Einsturz der Brücke nicht ursächlich gewesen. Eine Gewichtsbeschränkung für die Brücke sei aber nicht angeordnet worden.

Die Rechtsmittelwerber negieren zunächst eine vertragliche Nebenverpflichtung der Beklagten. Bei Holzkäufen mit der Klausel „frei Straße“ treffe das Risiko des Transports den Käufer. Dieser Umstand habe auch auf die Preisgestaltung Einfluss. Die Beweislastumkehr des § 1298 gelte nur, wenn durch die Nichterfüllung ein Schaden eingetreten sei. Davon abgesehen sei der Beklagten der Entlastungsbeweis gelungen. Die Verkehrssicherungspflicht dürfe nicht zu einer Erfolgshaftung führen. Nur zumutbare Maßnahmen könnten vom Sicherungspflichtigen verlangt werden. Dieser Pflicht sei die Beklagte insbesondere dadurch nachgekommen, dass sie einen befugten Gewerbsmann damit beauftragt habe, die Tragfähigkeit der Brücke für künftige Holztransporte herzustellen. Aufgrund der Zusicherungen dieses Gewerbsmannes habe sie keine Pflicht zu einer Überprüfung der Tragfähigkeit getroffen, zumal der Mangel von außen von einem Laien nicht erkennbar gewesen sei. Mangels einer vertraglichen Verpflichtung sei § 1319a ABGB anzuwenden. Danach sei die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt. Diese Schuldformen könnten der Beklagten aber keinesfalls angelastet werden. Den Kläger und dessen Lenker treffe überdies ein überwiegendes Mitverschulden, weil der Schutzzweck der Bestimmungen über die höchstzulässige Belastung von Fahrzeugen auch auf die Sicherheit des Verkehrs und den Schutz der Verkehrseinrichtungen gerichtet sei.

Auch für Rekurse gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts gelten nicht nur die Rekursbeschränkungen des § 519 ZPO sondern auch die des § 528 Abs 1 ZPO idF der Zivilverfahrens-Novelle 1983 (4 Ob 396/83 ua; Fasching, Zivilprozessrecht RdZ 1979). Ein Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts über einen 15.000 S an Geld oder an Geldeswert nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand ist daher unzulässig (§ 528 Abs 1 Z 5 ZPO). Bei Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche (objektive Klagenhäufung) zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (§ 55 JN). Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn jeder der mehreren Ansprüche für sich und unabhängig von den anderen nicht bestehen kann oder wenn die Forderungen aus demselben Klagssachverhalt oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind (SZ 43/185; 1 Ob 520, 521/80). Für die dem Kläger vom Lenker des LKW abgetretenen Ansprüche und die eigenen Ersatzansprüche des Klägers treffen diese Voraussetzungen nicht zu. Das Vorbringen zu den eigenen Ansprüchen reichte nicht aus, um ohne ergänzendes Sachvorbringen auch über die dem Kläger zedierten Ansprüche entscheiden zu können. Die eigenen und die abgetretenen Ansprüche beruhen auch nicht auf einem einheitlichen Rechtsgrund (1 Ob 103/70). Sie sind daher nicht zusammenzurechnen. In Ansehung der dem Kläger abgetretenen Ansprüche des LKW-Lenkers übersteigt dann aber der Beschwerdegegenstand nicht den Schwellwert von 15.000 S sodass insoweit die Rekurse unzulässig sind.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, betrifft die Bestimmung des § 1319a ABGB nur Pflichten, die nicht vertraglich übernommen wurden. Bei Verletzungen vertraglicher Pflichten kommt die Haftungsbeschränkung des § 1319a ABGB nicht zur Anwendung, sodass auch für leichtes Verschulden einzustehen ist (ZVR 1983/58; SZ 52/135 ua vgl auch Posch in ZVR 1984 260 mwN). Zu Recht haben die Vorinstanzen auch eine vertragliche Verkehrssicherungspflicht der Beklagten angenommen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung erschöpfen sich die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien eines Vertrags meist nicht darin, dass jeder Teil seine Hauptleistung erbringt. Zu den für den Vertrag typischen Hauptleistungspflichten treten in der Regel Nebenleistungspflichten, die die Vorbereitung und reibungslose Abwicklung der Hauptleistung ermöglichen sollen. Vom Vertragspartner wird ein entsprechendes Maß an Sorgfalt nicht nur bei Erbringung der Hauptleistung verlangt, sondern auch bei jedem weiteren Verhalten, das mit der Durchführung des Vertragsverhältnisses in einem mehr oder minder engen Zusammenhang steht (Koziol-Welser 6 I 155 f; SZ 51/26 mwN). Zu Unrecht beruft sich daher die Beklagte darauf, dass sie mit der Heranschaffung des Holzes zur Straße ihre Vertragspflicht erfüllte. Da der Abtransport des Holzes der Käuferin oblag, kann es nach der Verkehrsauffassung nicht zweifelhaft sein, dass die Beklagte verpflichtet war, die Benützung des vorhandenen Transportwegs und der Verkehrseinrichtungen auf ihrem Grund durch die Transportfahrzeuge der Käuferin zu gestatten. Damit waren aber die mit dem Abtransport beschäftigten Personen und die hiebei eingesetzten Güter der Käufer jenen Gefahren ausgesetzt, die sich aus einer mangelhaften Beschaffenheit der Brücke ergaben. Es bestand ein erhöhtes Schutzbedürfnis der Käufer, das die Beklagte wahrzunehmen hatte, weil sie mit der Abwicklung des Rechtsgeschäfts ein erhebliches eigenes Interesse verfolgte (vgl Koziol Haftpflichtrecht2 II 79). Es ist zwar den Rekurswerbern zuzustimmen, dass diese Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden darf. Unabhängig von der Frage, in welchen Abständen eine Holzbrücke von der Art, wie sie hier vorhanden war, durch einen Fachmann überprüft werden muss, ergab sich die Notwendigkeit zur Überprüfung der Tragfähigkeit schon daraus, dass die Beklagte vor dem Unfall mehrere Hundert Festmeter Holz verkaufte, die über die Brücke transportiert werden mussten. In Anbetracht der Menge des Holzes und der eigenen Interessen der Beklagten war zwischen redlichen Vertragspartner eine Überprüfung der Tragfähigkeit objektiv geboten. Diese Sorgfaltspflicht bestand auch gegenüber dem Kläger. Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass die Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber dritten Personen bestehen können. Der Kreis der geschützten Personen und Sachen ist von Lehre und Rechtsprechung mehrfach festgelegt worden, sodass es genügt auf Lehre und Rechtsprechung zu verweisen (Bydlinski, Schutz- und Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter in JBl 1960, 360 f insb 363 und 364; JBl 1978, 479 mwN). Aus der Abholvereinbarung zwischen der Beklagten und der Käuferin war für die Beklagte erkennbar, dass Fahrzeuge, die der Käuferin gehören oder für sie den Abtransport besorgen, mit den vorhandenen Verkehrseinrichtungen in Kontakt kommen werden, dass die Käuferin an der Unversehrtheit dieser Fahrzeuge ein großes Interesse hatte, war gleichfalls klar ersichtlich. Die Sorgfaltspflicht der Beklagten bestand daher auch gegenüber diesen Fahrzeugen, gleichgültig wem sie gehören (vgl Bydlinski aaO 364; JBl 1960, 386). Die Betrauung eines befugten Gewerbsmannes genügt zwar in der Regel zur Erbringung des Entlastungsbeweises, alle nach der Lage der Umstände vernünftigerweise zu erwartenden Vorkehrungen erbracht zu haben, weil dem Besteller das zur Überwachung erforderliche Verständnis und Fachwissen meist fehlt. Wenn er aber ausnahmsweise erkennt oder erkannt haben musste, dass der Unternehmer die notwendige Vorsicht offenbar nicht beachtet, dann hat er selbst das Erforderliche zu tun, um einen Schaden zu vermeiden. Er darf nicht blind auf ein sachgerechtes Verhalten des Beauftragten vertrauen, wenn er sich bereits eine gegenteilige bessere Einsicht verschafft hat, oder bei einem Mindestmaß an Aufmerksamkeit hätte verschaffen müssen (MietSlg 27.221; JBl 1975, 544). Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, hätte die Beklagte auf die Zusage einer zehnjährigen Haltbarkeit durch Fritz K***** nicht vertrauen dürfen, weil bereits rund ein Jahr nach Erfüllung des ersten Auftrags die Notwendigkeit einer neuerlichen mit beträchtlichen Kosten verbundenen Sanierung aufgetreten war. Mit Rücksicht auf die allgemein gehaltene Zusicherung des Fritz K***** ist es ohne Belang, dass es sich hiebei nur um Mängel am Brückenbelag handelte. Bei Anspannung der gehörigen Aufmerksamkeit hätte die Beklagte erkennen müssen, dass die Zusagen des Fritz K***** offensichtlich nicht von der erforderlichen Umsicht getragen waren. Es wäre ihr aber auch erkennbar gewesen, dass es durch Witterungseinflüsse und Alter zu einer Zerstörung des Holzgefüges kommt. Die Unterlassung jeglicher Vorkehrungen durch mehrere Jahre insbesondere aber vor einem größeren Holztransport ist der Beklagten dann als Verschulden anzulasten. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht eine Haftung der Beklagten für den dadurch verursachten Schaden bejaht. Beizupflichten ist dem Berufungsgericht auch in der Ablehnung einer Mithaftung des Klägers. Der Frage des Schutzzwecks der Bestimmungen über die Beladung von Fahrzeugen kommt hier keine Bedeutung zu. Eine Gewichtsbeschränkung war nicht verfügt und das Tragwerk der Brücke hätte bei einwandfreiem Holzzustand einer Belastung bis ca 30 t standgehalten. Ottokar O***** hätte daher die Brücke auch mit einem stärkeren LKW mit höherer Nutzlast befahren dürfen, sodass ihm die mangelnde Erkundigung und die Überladung des eingesetzten Fahrzeugs nicht zum Vorwurf gemacht werden kann.

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