Normen
ABGB §762
ABGB §812
Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung ArtXLII
ABGB §762
ABGB §812
Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung ArtXLII
Spruch:
Der Anspruch des Noterben auf Vermögensbekanntgabe und Eidesleistung im Sinne des Art. XLII EGZPO kann vor der Einantwortung nicht gegen den (Haupt-)Erben selbst, sondern nur gegen die Verlassenschaft geltend gemacht werden
Der gemäß § 812 ABGB bestellte Absonderungskurator hat nur die Gefahr einer Vermengung des Nachlaßvermögens mit dem Vermögen des Erben abzuwehren; außerhalb dieses Bereiches wird die Verlassenschaft weiterhin vom erbserklärten Erben vertreten
OGH 20. Feber 1975, 6 Ob 206, 207/74 (OLG Wien 8 R 86/74; LGZ Wien 11 Cg 189/72)
Text
Am 27. September 1971 starb Maria K, geborene B. Sie war in erster Ehe mit Ludwig R (vorverstorben) verheiratet. Dieser Ehe entstammte der am 18. Juli 1948 verstorbene Sohn Gottfried R; dessen Sohn, also ein Enkel der Erblasserin, ist Ludwig R. In zweiter Ehe war die Erblasserin mit dem gleichfalls vorverstorbenen Otto K verheiratet. Aus dieser Ehe stammt ebenfalls ein Sohn, nämlich der Kläger.
In einem eigenhändigen Testament vom 5. April 1966 setzte die Erblasserin ihren Enkel Ludwig R zum Universalerben ein. Weiters bestimmte sie darin:
"Nach den letzten Ereignissen erkläre ich meinen Sohn Otto K samt Familie als gänzlich enterbt."
In dem nunmehr zu 2 A 4/72 des Bezirksgerichtes Fünfhaus anhängigen Verlassenschaftsverfahren nach Maria K gab Ludwig R auf Grund des Testamentes vom 5. April 1966 die bedingte Erbserklärung ab. Mit Beschluß vom 14. Dezember 1971 wurde diese Erbserklärung zu Gericht angenommen. Das Erbrecht des Ludwig R wurde als ausgewiesen erachtet; gemäß §§ 145 AußStrG, 810 ABGB wurde ihm die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen. Der Kläger meldete seinen Pflichtteilsanspruch im Verlassenschaftsverfahren an; er beantragte die Nachlaßseparation. Mit Beschluß des Abhandlungsgerichtes vom 28. September 1972 wurde gemäß § 812 ABGB die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben Ludwig R und ihre Verwaltung durch einen Kurator bewilligt; zum Separationskurator wurde Dr. B bestellt. Ferner wurde die sofortige Inventur und Schätzung des Nachlasses und die Versiegelung des Verlassenschaftsvermögens angeordnet. Ein Inventar wurde nach dem Inhalt des Verlassenschaftsaktes bisher nicht errichtet.
Der Kläger behauptet, daß er zu Unrecht enterbt worden sei; er sei weder erbunwürdig, noch habe er einen Enterbungsgrund gesetzt. Da nach der gesetzlichen Erbfolge er und Ludwig R je zur Hälfte erbberechtigt wären, sei er berechtigt, ein Viertel des bei Ausmessung des Pflichtanteiles zu berücksichtigenden Nachlasses zu begehren. Auf Grund von Leibrentenzahlungen des Klägers an den Beistand der Erblasserin - diese sei mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 1. September 1966 beschränkt entmundigt worden - habe das vom Beistand verwaltete Vermögen der Erblasserin zumindest 100.000 S betragen. Der Kläger sei außerstande, genaue Angaben über die Höhe des Verlassenschaftsvermögens zu machen; er habe jedoch Anspruch auf eidliche Angabe des Vermögens und behalte sich die bestimmte Angabe der beanspruchten Leistung bis zur eidlichen Rechnungslegung vor. Er stellte das Hauptbegehren, die beklagte Partei - die Verlassenschaft nach der am 27. September 1971 verstorbenen Maria K. geborene B, vertreten durch den erbserklärten Erben Ludwig R - schuldig zu erkennen, ihm unter Vorlage eines Verzeichnisses das Vermögen der Maria K zum 27. September 1971 anzugeben und einen Eid dahin zu leisten, daß die Angaben richtig und vollständig sind; zur Eidesleistung sei der erbserklärte Erbe Ludwig R berufen; die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger einen sich auf Grund dieser Rechnungslegung ergebenden Betrag samt 4% Zinsen seit 27. September 1971 zu zahlen. Für den Fall der Abweisung dieses Begehrens stellte der Kläger das Eventualbegehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm einen Betrag von 25.000 S samt Anhang (als Pflichtteil) zu zahlen.
Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens und machte mangelnde passive Klagslegitimation geltend, weil der Anspruch des Klägers sich nur gegen den Haupterben, nicht aber gegen die Verlassenschaft richten könne. Überdies sei die Enterbung des Klägers zu Recht erfolgt. Ein Anspruch auf Eidesleistung nach Art. XLII EGZPO stehe dem Noterben überhaupt nicht zu. Schließlich sei der Pflichtteil auch noch nicht fällig.
Das Erstgericht wies das Haupt- und das Eventualbegehren ab. Es war der Ansicht, daß die Klage nach Art. XLII EGZPO und die Klage auf Leistung des Pflichtteiles nicht gegen die Verlassenschaft, sondern gegen den Erben zu richten gewesen wäre, die beklagte Verlassenschaft daher für beide Begehren passiv nicht legitimiert sei.
Das Berufungsgericht bestätigte mit Teilurteil die Abweisung des Hauptbegehrens, hob aber das Urteil des Erstgerichtes hinsichtlich des Eventualbegehrens und im Kostenpunkt unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht führte zunächst aus, daß zur Vertretung der beklagten Verlassenschaft im vorliegenden Rechtsstreit nicht der bestellte Absonderungskurator, sondern der erbserklärte Erbe berufen sei, weil die geltend gemachten Ansprüche die Gefahr einer Vermengung von Verlassenschaftsvermögen mit dem Vermögen des Erben, deren Abwehr allein Aufgabe des Absonderungskurators sei, nicht berührten. Weiter vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, daß der Anspruch auf Vermögensangabe und Eidesleistung nach Art. XLII EGZPO dem Noterben zwar zustehe, aber sowohl vor als auch nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gegen den Erben zu richten sei. Der Auffassung, daß dieser Anspruch bis zur Beendigung der Abhandlung von der Verlassenschaft zu erfüllen sei, könne nicht gefolgt werden, weil Art. XLII EGZPO eine Verpflichtung zur Vermögensangabe nicht festlege, sondern voraussetze, daß diese Verpflichtung bereits nach bürgerlichem Recht bestehe. Dies treffe zwar für den Haupterben zu, weil die Verlassenschaft bis zur wirklichen Zuteilung des Pflichtteiles in Ansehung des Gewinnes und der Nachteile als ein zwischen den Haupt- und Noterben gemeinschaftliches Gut zu betrachten sei und der Haupterbe als Teilhaber dieser Vermögensmasse über sie rechnungspflichtig sei; eine Rechnungslegungspflicht der Verlassenschaft, also jener Vermögensmasse, über die Rechnung gelegt werden soll, bestehe dagegen nicht. Da das Klagebegehren aber unmißverständlich gegen die Verlassenschaft gerichtet worden sei, sei es vom Erstgericht mit Recht abgewiesen worden. Überdies setzte die Verpflichtung des Erben zur eidlichen Vermögensangabe zumindest die Motivierung einer subjektiven Besorgnis des Klägers voraus, daß seine Pflichtteilsforderung wenigstens abstrakt gefährdet sei; das habe der Kläger nicht einmal behauptet.
Das Eventualbegehren auf Zahlung des bestimmt angegebenen Pflichtteilsbetrages sei dagegen noch nicht spruchreif. Die Klage auf Leistung des Pflichtteiles sei vor der Einantwortung nicht gegen den erbserklärten Erben, sondern gegen den Nachlaß anzubringen. Insoweit sei also die beklagte Verlassenschaft passiv legitimiert. Es müsse aber festgestellt werden, ob der Kläger mit Recht enterbt worden sei. Es sei Sache der beklagten Partei, die Tatsachen, aus denen sich die Rechtmäßigkeit der Enterbung des Klägers ergebe, zu behaupten und zu beweisen. Die Höhe des Nachlasses und damit des Pflichtteiles habe dagegen der Kläger zu beweisen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge, hob das angefochtene Teilurteil und das Urteil des Erstgerichtes hinsichtlich des Hauptbegehrens auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht zurück. Soweit sich die Entscheidungen der Untergerichte auf das Eventualbegehren bezogen, wurden sie aus diesem Anlaß aufgehoben; der Rekurs der beklagten Verlassenschaft gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes wurde auf diese Entscheidung verwiesen.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Vorauszuschicken ist, daß die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Verlassenschaft werde im vorliegenden Rechtsstreit zu Recht vom erbserklärten Erben und nicht vom Verlassenschaftskurator vertreten, richtig ist. Der Absonderungskurator nach § 812 ABGB hat nur die Gefahr der Vermengung des Verlassenschaftsvermögens mit dem Vermögen des Erben abzuwehren. Nach diesem Zweck seiner Bestellung ist auch die Frage zu beantworten, ob und in welchem Umfang der erbserklärte Erbe seine Befugnisse als gesetzlicher Vertreter des Nachlasses weiterhin behält. Wenn in einem Rechtsstreit von der Verlassenschaft oder gegen diese Ansprüche erhoben werden, die nur eine Vermehrung oder eine Verminderung des Nachlaßvermögens bewirken können, also außerhalb des Bereiches jener Gefahr liegen, zu deren Abwehr die Bestellung eines Absonderungskurators nach § 812 ABGB begehrt werden kann, bleibt der erbserklärte Erbe der gesetzliche Vertreter der Verlassenschaft (EvBl. 1961/356; SZ 19/222 u, a.). Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Der Kläger erhob nämlich einen Anspruch auf Zahlung des Pflichtteiles, der bis zur Einantwortung gegen den Nachlaß geltend zu machen und aus diesem zu berichtigen ist. Der Noterbe braucht nicht zu warten, bis der Nachlaß eingeantwortet oder auch nur eine Erbserklärung abgegeben ist(Weißin Klang[2] III, 836, 871; Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht 95; EvBl. 1956/34; 6 Ob 182/64, 6 Ob 279, 280/60). Es ist somit nur strittig, ob etwas aus dem Nachlaß zu leisten ist, ohne daß die Frage einer Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben berührt würde. Das gilt auch für den Anspruch auf Angabe des Nachlaßvermögens und der Eidesleistung, daß diese Angaben richtig sind.
Die Untergerichte sind dazu allerdings der Entscheidung 6 Ob 182/64 gefolgt, in der ausgesprochen wurde, daß ein derartiger Anspruch auch vor der Einantwortung gegen den Erben und nicht gegen die Verlassenschaft zu richten sei. In dieser Entscheidung wird unter Berufung auf Fasching (II, 91), Weiß (in Klang[2] III, 869) und die Entscheidungen SZ 1/89, SZ 11/214 und SZ 27/252 die in der Entscheidung 6 Ob 279, 280/60 vertretene Auffassung abgelehnt, daß der Noterbe einen Anspruch auf Vermögensangabe und Eidesleistung nach dem ersten Fall des Art. XLII EGZPO - nur dieser kommt hier in Frage - vor der Einantwortung nicht gegen den (Haupt-)Erben persönlich, sondern nur gegen die Verlassenschaft erheben könne. In der Entscheidung 6 Ob 279, 280/60 wurden aber die erwähnten Belegstellen bereits mit dem Hinweis angeführt, daß sie nicht dahin zu verstehen seien, es sei damit über die Frage der Passivlegitimation hinsichtlich des erwähnten Anspruches vor Beendigung der Abhandlung abgesprochen. Dieser Auffassung muß zugestimmt werden.
Weiß (869) führt lediglich aus, daß dem Pflichtteilsberechtigten zur Ausmittlung der Höhe des Pflichtteiles gegen den Haupterben die Klage auf Leistung des Offenbarungseides nach Art. XLII EGZPO zustehe. Die dazu in Anm. 27 zur Begründung angeführten Belegstellen lassen deutlich erkennen, daß mit diesen Ausführungen nur die früher strittige Frage beantwortet werden sollte, ob dem Pflichtteilsberechtigten eine derartige Klage überhaupt zur Verfügung stehe oder ob er sich mit den Rechten begnügen müsse, die ihm im Abhandlungsverfahren eingeräumt werden (§§ 784, 804, 812 ABGB). Diese Frage, und nicht jene, ob die Klage auch vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gegen den Haupterben persönlich zu richten ist, war das Problem, zu dem Stellung genommen werden sollte. Das gleiche gilt für die Ausführungen Faschings (91). Zu erwähnen ist noch, daß auch Ehrenzweig (System[2] II/2, 579) das Recht des Noterben, Rechnungslegung und den Offenbarungseid gemäß Art. XLII EGZPO zu verlangen, bejaht, aber nichts darüber sagt, gegen wen dieser Anspruch zu richten ist. Grünzweig (GH 1906, 531, 542) führt unter den für eine Klage nach Art. XLII EGZPO passiv Legitimierten zwar den Erben (im Verhältnis zum Noterben), nicht aber die Verlassenschaft an; daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß gesagt sein sollte, eine solche Klage könne gegen die Verlassenschaft nicht erhoben werden, weil auch dieser Autor die Frage, ob hinsichtlich der Passivlegitimation vor und nach der Einantwortung ein Unterschied besteht, nicht erörtert.
Dazu wird auch der Entscheidung SZ 1/89, die für die Anerkennung dieses Anspruches des Noterben grundlegend war, nicht Stellung bezogen; diese Frage war offensichtlich in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall kein Streitpunkt. Es kann nur aus dem Hinweis darauf, daß die Mittel des Außerstreitverfahrens für die Feststellung des Vermögensstandes (der Verlassenschaft) unzulänglich seien, geschlossen werden, daß die Klage nach Art. XLII EGZPO vor Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung erhoben wurde. In der Entscheidung SZ 11/214 führte der OGH dazu aus, daß es an einer Handhabe fehle, den Vermögensmanifestationseid nach Art. XLII EGZPO seitens des Erben zeitlich auf die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens zu beschränken. Aber auch in diesem Fall wird die Frage der Passivlegitimation nicht ausdrücklich behandelt. Es ist auch nicht ersichtlich, ob mit dem Hinweis auf eine Eidesleistung "seitens des Erben" dazu auch nur mittelbar etwas ausgesagt werden sollte; diese Wendung läßt nämlich ohne weiters die Auslegung zu, daß der Erbe bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens zwar nicht persönlich geklagt werden kann, aber als Vertreter des Nachlasses den Eid zu leisten habe. Die Entscheidung SZ 27/252 schließlich behandelt die Frage, ob der Anspruch des Noterben auf Vermögensangabe, Rechnungslegung und Eidesleistung im Außerstreitverfahren oder im Rechtsweg geltend zu machen ist; auch sie nimmt zur Frage der Passivlegitimation nicht Stellung.
Es ergibt sich somit, daß in den angeführten Belegstellen die Frage, ob der Noterbe eine Klage nach Art. XLII EGZPO vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gegen die Verlassenschaft oder gegen den Erben persönlich zu richten hat, überhaupt nicht berührt oder nicht erörtert und ausdrücklich behandelt wurde. Die Entscheidung 6 Ob 279, 280/60 ist also nicht von einer allgemein anerkannten herrschenden Ansicht abgegangen, was aus der Bemerkung der Entscheidung 6 Ob 182/64, sie sei "vereinzelt" geblieben, allenfalls geschlossen werden könnte; sie hat vielmehr erstmals aus drücklich zu dieser Frage Stellung genommen und unter Angabe von Gründen die Auffassung vertreten, daß diese Klage bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gegen den Nachlaß und nicht gegen den Erben persönlich zu richten sei.
Das Berufungsgericht teilt diese Auffassung im wesentlichen deswegen nicht, weil aus der Bestimmung des § 786 ABGB, wonach die Verlassenschaft bis zur wirklichen Zuteilung in Ansehung des Gewinnes und der Nachteile als ein zwischen den Haupt- und den Noterben verhältnismäßig gemeinschaftliches Gut zu betrachten sei, im Zusammenhalt mit §§ 830 und 837 ABGB wohl eine Rechnungslegungspflicht des Haupterben als Teilhaber dieser Vermögensmasse, nicht aber eine Rechnungslegungspflicht des Nachlasses selbst abgeleitet werden könne. Die materiell-rechtliche Pflicht zur Vermögensangabe, die Art. XLII EGZPO voraussetze, bestehe somit nur für den Haupterben, nicht aber für die Verlassenschaft.
Damit wird aber den bezogenen Bestimmungen über die "Gemeinschaft" zu große Bedeutung für die Begründung des Anspruches des Noterben auf Rechnungslegung und Eidesleistung beigelegt. Diese Bestimmungen sind nämlich keineswegs der einzige oder der maßgebliche Grund für die Anerkennung dieses Anspruches des Noterben. Sie werden zwar im HfD vom 27. März 1847, JGS 1051 bezogen; es ist aber allgemein anerkannt, daß der Pflichtanteilsanspruch nur ein Forderungsrecht ist und keinen Anspruch auf einen Anteil an der Substanz des Nachlasses bzw. der einzelnen Nachlaßstücke (HfD vom 31. Jänner 1844, JGS 781) gewährt. Noterbe und Haupterbe sind daher nicht wirkliche Teilhaber einer "Gemeinschaft" im Sinne der §§ 825 ff. ABGB; es wird vielmehr nur der Noterbe hinsichtlich des Anspruches auf Rechnungslegung entsprechend einem Teilhaber behandelt (Weiß in Klang[2] III, 825, 831, 833, 918, 919; Gschnitzer, Erbrecht, 88; SZ 18/81). Wesentlich dafür ist aber nicht die Person seines "Teilhabers", vielmehr der Umstand, daß sein Anspruch nicht auf eine starre Geldsumme, sondern auf den Wert einer Nachlaßquote gerichtet ist, der in der Zeit zwischen dem Tod des Erblassers und der wirklichen Zuteilung des Pflichtteiles Schwankungen unterworfen ist (vgl. Weinberger in Grünhuts Zeitschrift, Bd. 35, 305). Der bürgerlichrechtliche Anspruch des Noterben auf Rechnungslegung, die eine Angabe des Stammvermögens voraussetzt und mitumfaßt, wurde schon in der Entscheidung SZ 1/89 nicht nur aus den vom HfD vom 27. März 1847 JGS 1051 bezogenen Bestimmungen der §§ 786, 830, 837 ABGB abgeleitet; es wurde auch die Bestimmung des § 804 ABGB, wonach auch der Pflichtteilsberechtigte die Errichtung eines Inventariums verlangen kann, als weiterer Beweis "von gleicher Kraft und Tragweite" herangezogen, weil der Noterbe ein hervorragendes Interesse daran habe, daß ihm über alle Bestandteile des Nachlaßvermögens Auskunft erteilt und volle Klarheit über den Nachlaßstand verschafft wird. Aus der in § 804 ABGB zum Ausdruck kommenden Pflicht zur Auskunftserteilung gegenüber dem Noterben müsse daher ein privatrechtlicher Anspruch des Noterben auf genaue und vollständige Ermittlung des Nachlasses abgeleitet werden. Dieser Anspruch richte sich gegen denjenigen, dem die Kenntnis der Vermögensverhältnisse des Erblassers nach der Sach- und Rechtslage zuzumuten ist. In der Entscheidung SZ 27/252 wird ausgeführt, daß dem Noterben ein privatrechtlicher Anspruch auf Vermögensangabe und Eidesleistung deswegen zugestanden werde, weil sich der Noterbe ein Urteil verschaffen können soll, das ihn in die Lage versetzt, seinen Pflichtteilsanspruch zu errechnen. Auch hier kommt zum Ausdruck, daß für diesen Anspruch nicht wesentlich ist, wer "Teilhaber" des Noterben ist, sondern daß der Noterbe durch diesen Anspruch die Möglichkeit erhalten soll, den tatsächlichen Stand des Nachlaßvermögens zum Zeitpunkt der wirklichen Zuteilung kennenzulernen.
Hiezu ist auch darauf zu verweisen, daß als "wirkliche Zuteilung" die Festsetzung dessen zu verstehen ist, was dem Pflichtteilsberechtigten wirklich gebührt; der Zeitpunkt der "wirklichen Zuteilung" ist daher vom Zeitpunkt der Erhebung des Pflichtteilsanspruches ebenso unabhängig wie von jenem der Befriedigung dieses Anspruches (Weiß in Klang[2] III, 919; SZ 41/7; SZ 41/13; SZ 32/78 u. a.).
Da aber der Pflichtteilsanspruch - wie bereits erwähnt - auch unabhängig davon erhoben werden kann, ob bereits eine Erbserklärung oder eine Einantwortung erfolgte, ist es durchaus denkbar, daß er schon vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens endgültig festgestellt wird, also die "wirkliche Zuteilung" und damit die Beendigung der "Gemeinschaft" gemäß § 786 ABGB vor der Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens eintritt. Es ist in diesem Zusammenhang nur der Fall zu erwähnen, daß wegen des Bestehens von mehreren letztwilligen Anordnungen, in denen der gesetzliche Erbe jeweils auf den Pflichtteil gesetzt wurde, erst in einem Rechtsstreit geklärt werden muß, wer als Erbe berufen ist.
Überdies ist - wie ebenfalls schon erwähnt - anerkannt, daß der Pflichtteilsanspruch vor der Einantwortung nur gegen die Verlassenschaft, nicht aber gegen den Erben persönlich geltend gemacht werden kann. In der Entscheidung 6 Ob 182/64 wird dies ausdrücklich auch für den Fall ausgesprochen, daß das Leistungsbegehren gemäß Abs. 3 des Art. XLII EGZPO mit einem Manifestationsbegehren nach Abs. 1 dieser Gesetzesstelle verbunden wird. Es besteht in der Tat keine Möglichkeit, das Begehren auf Leistung des Pflichtteiles - auch wenn es mit einem Manifestationsbegehren nach Art. XLII EGZPO verbunden wurde - vor der Einantwortung gegen den Erben persönlich zu richten. Die Ablehnung der Auffassung, daß auch das Manifestationsbegehren bis zur Einantwortung gegen die Verlassenschaft und nicht gegen den Erben persönlich zu richten sei, führt somit dazu, daß die Stellung eines solchen Begehrens dem Noterben bis zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht zugestanden wird oder er dazu verhalten wird, es gegen eine andere Partei zu richten als gegen jene, gegen die das Leistungsbegehren erhoben werden muß.
Beide Möglichkeiten entsprechen aber nicht dem Gesetz. Wollte man den Noterben darauf verweisen, mit der Möglichkeit eines Manifestationsbegehrens bis zur Einantwortung zu warten, so nähme man ihm dann, wenn er den Umfang des Nachlasses nicht ohnehin kennt, bis dahin auch die Möglichkeit, die Leistung des Pflichtteiles zu verlangen. Man könnte schon wegen des Risikos, daß er zu wenig begehrte und ihm daher gemäß § 405 ZPO nicht der volle zustehende Pflichtteilsbetrag zugesprochen werden könnte, einerseits und der Gefahr, wegen Überklagung Kostenfolgen tragen zu müssen, andererseits, von ihm nicht verlangen, auf gut Glück einen "vermutlich" zustehenden Betrag zu verlangen. Ihn dieser Schwierigkeiten zu entheben war ja der entscheidende Grund, daß ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, ein Begehren nach Vermögensangabe, Rechnungslegung und Eidesleistung zu stellen und sich die ziffernmäßige Bestimmung der geforderten Leistung vorzubehalten.
Aber auch der Weg, vor der Einantwortung das Manifestationsbegehren gegen den Erben persönlich zu erheben und das Leistungsbegehren gegen die Verlassenschaft zu richten oder vorzubehalten, erscheint nicht gangbar. Es wurde schon in der Entscheidung 6 Ob 279, 280/60 hervorgehoben, daß der Anspruch auf Vermögensangabe und deren eidliche Bekräftigung nur ein Hilfsanspruch vorbereitender Natur für den Leistungsanspruch ist und daher die Verpflichtung zur Erfüllung dieses Anspruches den zur Erfüllung der Hauptleistung Verpflichteten trifft. Dies zeigt schon deutlich der Wortlaut der Bestimmung des Abs. 3 des Art. XLII EGZPO, der von einer Verbindung der Klage auf eidliche Angabe des Vermögens mit jener auf Herausgabe desjenigen, was "der Beklagte" aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, spricht. Es soll damit dem Kläger, der noch nicht weiß, was ihm der Beklagte schuldet, die Möglichkeit eröffnet werden, in einem einzigen Verfahren sich diese Kenntnis zu verschaffen und auch die Verpflichtung des Beklagten zu der dem Kläger gebührenden Leistung zu erreichen (Neumann[4] I, 376 f; Petschek - Stagel, Der österreichische Zivilprozeß, 244; Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht, 147 f.). Müßten die beiden Begehren gegen verschiedene Parteien und in getrennten Verfahren durchgesetzt werden, dann ginge dem Kläger die ihm nach Abs. 3 des Art. XLII EGZPO gewährte Wohltat wieder verloren. Ein nach dieser Gesetzesbestimmung vorbehaltenes Leistungsbegehren kann somit vor der Einantwortung nur dann - wie dies in der Entscheidung 6 Ob 182/64 ausdrücklich ausgesprochen wird - gegen den Nachlaß geltend gemacht werden, wenn die Passivlegitimation des Nachlasses auch für das Manifestationsbegehren anerkannt wird. Müßte nämlich dieses Begehren auch in diesem Fall gegen den Erben persönlich gerichtet werden, so müßte dieser bereits das Vermögen angeben, Rechnung legen und die Richtigkeit seiner Angaben beeiden, so daß dem Kläger bereits bekannt wäre, was er zu fordern hat. Er hätte daher weder Anlaß noch die Möglichkeit, sich im Leistungsstreit (gegen die Verlassenschaft) die ziffernmäßige Angabe des Klagebegehrens gemäß Abs. 3 des Art. XLII EGZPO vorzubehalten. Damit stehen auch die Ausführungen Grünzweigs (GH 1906, 530), wonach der Offenbarungseid nach Art. XLII EGZPO vorbereitender Natur und ein Hilfsmittel dafür ist, um "gegen dieselbe oder gegen eine andere Person" den Hauptanspruch auf Sachleistung geltend zu machen, nicht im Widerspruch, weil damit nicht nur der erste Fall (Angabe des Vermögens und Rechnungslegung), sondern auch der zweite Fall (vermutliche Kenntnis von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens) des Abs. 1 des Art. XLII EGZPO getroffen ist und im letzteren - hier nicht zutreffenden - Fall der Eidespflichtige nicht auch der Leistungspflichtige hinsichtlich des Hauptanspruches sein muß, so daß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle nicht anwendbar ist.
Beim Eidesleistungsverfahren nach Art. XLII EGZPO ist auch wie bei jenem nach §§ 47 bis 49 EO zwischen der Anordnung der Eidesleistung und der Ablegung des Eides zu unterscheiden. Die Voraussetzungen für die Anordnung des Offenbarungseides sind die gleichen, ob der Verpflichtete eine natürliche oder eine juristische Person ist. Zur Ablegung des Eides können allerdings nur physische Personen verhalten werden. Richtet sich der Anspruch auf Ablegung des Offenbarungseides gegen eine juristische Person, so ist diese dafür passiv legitimiert und dazu zu verurteilen. Es ist dann Sache des Anspruchsberechtigten, die Person, welche den Eid tatsächlich abzulegen hat, im Exekutionsantrag namhaft zu machen. Das gilt auch dann, wenn das Eidesverfahren gegen eine Verlassenschaft gerichtet ist (Neumann - Lichtblau, EO[4], 583, 584; SZ 42/114; RZ 1957 75). Es ist daher mit Rücksicht auf die Formulierung des Klagebegehrens darauf zu verweisen, daß die Angabe desjenigen, der für die beklagte Verlassenschaft den Eid zu leisten hat, nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen ist; diese Angabe gehört vielmehr in den allenfalls nach Rechtskraft der Verpflichtung zur Eidesleistung zu stellenden Exekutionsantrag.
Die Verpflichtung zur Vermögensangabe und Eidesleistung bei einer juristischen Person oder einer Prozeßpartei, die wie eine solche zu behandeln ist, muß auch nicht immer jene natürliche Person treffen, die zur Vertretung nach außen berufen ist. Darauf hat schon Weinberger in Grünhuts Zeitschrift, Bd. 35, 204 (Anm. 36) und 322 (Anm. 126 a) hingewiesen. Ähnlich wurde zu 1 Ob 1028, 1029/52 ausgesprochen, daß für die Klage auf Rechnungslegung auch der Miteigentümer passiv legitimiert ist, der die Verwaltung tatsächlich führt, wenn auch nach außen ein anderer Miteigentümer als Berechtigter aufscheint. Daraus, daß der erbserklärte Erbe zur Vertretung der Verlassenschaft im Rechtsstreit berufen ist, folgt somit noch nicht, daß er auch derjenige ist, der das Vermögen anzugeben, die Rechnung zu legen und den Eid zu leisten hat. Es kann nämlich durchaus sein, daß nicht er, sondern eine andere Person das Nachlaßvermögen verwaltet und über dessen Umfang unterrichtet ist. Es wurde schon in der Entscheidung SZ 1/89 ausgesprochen, daß der Noterbe den Manifestationsanspruch gegen den richten kann, dem die Kenntnis des Umfanges des Nachlasses unter Berücksichtigung der Schwankungen entsprechend der Vorschrift des § 786 ABGB nach der Sach- und Rechtslage zuzumuten ist. Dies wurde dort vom Erben angenommen, weil er im tatsächlichen Besitz des Nachlaßvermögens war. Das muß aber vor der Einantwortung keineswegs immer der Fall sein.
Abgesehen von der strittigen Frage, ob der Erbe den Nachlaß verwalten darf, wenn letztwillig ein Nachlaßverwalter bestellt wurde (dazu Weiß in Klang[2] III, 1013 f.; Knell 102), und davon, daß der erbserklärte Erbe selbst die Bestellung eines Verlassenschaftskurators verlangen kann (§ 690 ABGB), erlischt seine Verwaltungsbefugnis, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Absonderungskurator gemäß § 812 ABGB bestellt wird (Weiß in Klang[2] III, 1020; SZ 23/361; 6 Ob 136/73). Der erbserklärte Erbe wäre daher unter Umständen gar nicht in der Lage, über den tatsächlichen Stand des Verlassenschaftsvermögens Auskunft zu erteilen, so daß ein Grund, das Manifestationsbegehren gegen ihn richten zu müssen, nicht ersichtlich wäre. Für den Noterben könnten sich dann, wenn man nicht die Passivlegitimation der Verlassenschaft für dieses Begehren anerkennen wollte, dadurch Schwierigkeiten ergeben, daß er hinsichtlich der Frage, gegen wen er es richten soll, den Zufälligkeiten ausgesetzt wäre, wer gerade den Nachlaß verwaltet. Auch das wäre mit dem Grundgedanken, dem Noterben durch die Anerkennung des privatrechtlichen Anspruches auf Rechnungslegung und Eidesleistung die Möglichkeit der Kenntnis des tatsächlichen Umfanges des Verlassenschaftsvermögens zu verschaffen, im Widerspruch.
Es ist daher die Passivlegitimation der beklagten Verlassenschaft hinsichtlich des als Hauptbegehren gestellten Manifestationsbegehrens zu bejahen.
Der Anspruch des Noterben auf eidliche Angabe des den Nachlaß bildenden Vermögens nach dem ersten Fall des Art. XLII EGZPO ist aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes auch nicht davon abhängig, daß der Noterbe eine Gefährdung seiner Pflichtteilsforderung befürchtet; es genügt vielmehr seine subjektiv begrundete Besorgnis, daß ihm nicht das gesamte Nachlaßvermögen bekannt sei. Das Manifestationsbegehren nach dem ersten Fall des Abs. 1 des Art. XLII EGZPO ist an keine weitere Voraussetzung gebunden. Nur wenn der Noterbe behauptet, daß er ohnehin den Umfang des Nachlaßvermögens genau kennt, kann ihm das Recht, im Klageweg Angaben über den Umfang dieses Vermögens zu begehren, nicht zugebilligt werden, weil dieses Begehren schikanös und damit unzulässig wäre (6 Ob 279, 280/60, 6 Ob 182/64). Daß der Kläger aber keine ausreichenden Kenntnisse vom Nachlaßvermögen hat, hat er bereits in der Klage behauptet. Damit ist seine Besorgnis, daß der den Umfang des Nachlaßvermögens nicht kenne, ausreichend begrundet.
Zur Beurteilung der Berechtigung des Klagebegehrens bedarf es aber noch einer Prüfung der Frage, ob der Kläger zu Recht enterbt wurde, weil jemand, der zu Recht enterbt wurde und dem daher kein Pflichtteil zusteht (Weiß in Klang[2] III, 830, 840) kein begrundetes privatrechtliches Interesse an der Kenntnis des Nachlaßvermögens hat (Fasching II, 92, 97; Pollak, System[2],847; Neumann[4] I, 375; 6 Ob 182/64; GlUNF 5023). Hiezu hat bereits das Berufungsgericht richtig darauf verwiesen, daß die beklagte Partei für die Berechtigung der Enterbung des Klägers die Behauptungs- und Beweislast trifft (§ 771 ABGB; SZ 23/321; RZ 1955 64; EvBl. 1958/218). Für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers in der Revision, daß ein weiteres Vorbringen der beklagten Partei zur Behauptung, daß der Kläger zu Recht enterbt wurde, wegen Verspätung "unmaßgeblich" sei, gibt die Aktenlage keinen Anhaltspunkt. Das Vorliegen von Enterbungsgrunden wurde von der beklagten Partei behauptet; es wurden auch Beweise für die Richtigkeit dieses Vorbringens angeboten. Es sind daher nach einer Erörterung des Sachverhaltes unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 182 ZPO und Aufnahme der angebotenen Beweise die zur Beurteilung dieser Frage erforderlichen Feststellungen noch zu treffen. Dazu mußten die Entscheidungen der Untergerichte über das Hauptbegehren des Klägers aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen werden. Hiezu ist zu bemerken, daß der in der Revision allein gestellte Abänderungsantrag einen Aufhebungsantrag einschließt (EvBl. 1955/188). Über das Leistungsbegehren ist erst nach Rechtskraft der Entscheidung über das Manifestationsbegehren zu entscheiden (Fasching II, 98).
Die Aufhebung der Entscheidung über das Hauptbegehren hat aber auch bereits eine ersatzlose Aufhebung der Entscheidungen bezüglich des Eventualbegehrens zur Folge, weil über dieses erst nach Abweisung des Hauptbegehrens abgesprochen werden kann (Fasching IV, 31). Der Rekurs der beklagten Partei gegen den Aufhebungsbeschluß war auf die Entscheidung über die Revision des Klägers zu verweisen.
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