OGH 3Ob87/69

OGH3Ob87/6913.8.1969

SZ 42/114

Normen

EO §47 (2)
EO §47 (2)

 

Spruch:

Erbserklärte Erben haben für die Verlassenschaft den Offenbarungseid abzulegen. Wer bei einer Mehrheit von in Frage kommenden Vertretern zur Eidesleistung heranzuziehen ist, hat nicht das Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmen; die Bezeichnung der eidespflichtigen Personen obliegt vielmehr dem betreibenden Gläubiger.

Entscheidung vom 13. August 1969, 3 Ob 87/69.

I. Instanz: Exekutionsgericht Wien; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Die zur Hereinbringung einer Geldforderung gegen F. D. bewilligte Fahrnisexekution blieb mangels pfandbarer Gegenstande ergebnislos. Zu der ihm aufgetragenen Eidesleistung nach § 47 (2) EO. war der Verpflichtete nicht erschienen; die über ihn verhängte Haft konnte nicht vollzogen werden, da der Verpflichtete am 22. Oktober 1968 verstorben war.

Die betreibende Gläubigerin richtete, nun gegen die verpflichtete Partei "A. P. als unbedingt erbserklärte Erbin nach dem am 22. Oktober 1968 verstorbenen F. D." den Antrag auf Einleitung des Eidesverfahrens.

Das Erstgericht stellte fest, daß im Verlassenschaftsverfahren nach F. D. Anna Apollonia P. zur Hälfte des Nachlasses die unbedingte, Rosa D. zur weiteren Hälfte die bedingte Erbserklärung abgegeben haben. Es trug daraufhin Apollonia P. die eidliche Vermögensangabe im Sinne des § 47 (2) EO. auf.

Infolge Rekurses der Anna Apollonia P. änderte das Rekursgericht diesen Beschluß dahin ab, daß es den Antrag, der verpflichteten Partei A. P. den Offenbarungseid gemäß § 47 (2) EO. aufzutragen, abwies. Diesen Beschluß begrundete es damit, daß die betreibende Gläubigerin die Apollonia P. als verpflichtete Partei bezeichnet habe, daß jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen, gegen Apollonia P. als verpflichtete Partei den Eidesauftrag zu erlassen.

Infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei stellte der Oberste Gerichtshof den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Ansicht des Rekursgerichtes, der Eidesantrag der betreibenden Gläubigerin richte sich gegen Anna Apollonia P. persönlich, kann nicht gefolgt werden. Wenn die oben wiedergegebene Bezeichnung der Verpflichteten "Apollonia P. ... als unbedingt erbserklärte Erbin ..." auch nicht präzise ist, so geht doch aus dieser Formulierung hervor, daß Anna Apollonia P. in ihrer Eigenschaft als erbserklärte Erbin im Verlassenschaftsverfahren nach F. D., sohin für den Nachlaß zur Eidesleistung verhalten werden soll. Daß Anna Apollonia P. im Verlassenschaftsverfahren nach F. D. erbserklärte Erbin ist, hat das Erstgericht festgestellt. Erbserklärte Erben haben jedoch für die Verlassenschaft den Offenbarungseid abzulegen. Sie können sich nicht durch die Behauptung der Eidesleistung entziehen, daß im Verlassenschaftsverfahren ein Inventar errichtet werde, weil dies nicht im Interesse der Gläubiger geschieht (Neumann - Lichtblau[4] S. 584). Da sohin Anna Apollonia P. den Eid in Vertretung der Verlassenschaft zu leisten hat, bedarf es weder des Nachweises eines Schuldüberganges noch eines erfolglos versuchten Exekutionsvollzuges in das Vermögen der Anna Apollonia P.

Wer bei einer Mehrheit von in Frage kommenden Vertretern zur Eidesleistung heranzuziehen ist, hat nicht das Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmen; die Bezeichnung der eidespflichtigen Personen obliegt vielmehr dem betreibenden Gläubiger (Neumann - Lichtblau[4] S. 583 unter Ablehnung der gegenteiligen Ansicht Neumann - Lichtblau Komm.[3] S. 258 und die weiteren in der 4. Aufl. a.a.O. unter Fußnote 4 angeführten Belegstellen).

Da sohin die Voraussetzungen für die beantragte Eidesleistung vorliegen, war der Beschluß des Erstrichters wiederherzustellen.

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